Nr. 160
14. Dezember
1916
Bekanntmachung
über phosphorhalttge Mineralien und Vesteine.
Vom 30. Novenlber 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des' Gesetzes^ über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Ter Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit Phosphor zu fördern. /
§ 3. Die gemäß § 1 bezeichnet Stelle ist befugt:
1. auf fremden Grundstücken phosphvrhaltiae Mineralien Und Gesteine aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die zur Aufbereitung erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben;
3 . die Ueberlassung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen.
8 3. Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten «ird in den Fällein des 8 2 für die Inanspruchnahme der Grundstücke oder Anlagen eure Entschädigung gewährt.
Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden.
9 4 . Kommt über die Ausübung der im 8 2 erteilten Be- ftrgnrfse eine Einigung zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und denk Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeftens über die Ausübung der Befugnisse, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des BeziM, in dem das Grundstück oder die An- tzgen sich beftnden; sie weist die Stelle, soweit erforderlich, in den! Befttz deS Grundstücks oder der Anlagen ein.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde finidet Beschwerde an die Landeszentralbehürde N"tt. Du Beschwerde hat keine anfschiebbare Wirkung. Die Landeszentralbehörde kann vorlänftge Anordnungen treffen; sie entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs.
§ ß- Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen zur Aus- Mimng der Verordnung treffen. Er kamr ferner den Verkehr mit Vhosphor und mit phosvhorhaltigen Rohstoffen und Erzeugnissen Tarai . ^stimmt werden, daß Zmviderhandlungen mit , bis M einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntau-
send Marck oder Mt ernm dieser Strafen bestraft werden Und das ü r^breser Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung si, de^eht, ein gezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie den» Lüter gehören oder mcht.
h, evJ* Ä Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung fcrurraft. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens besttmmt der Reichs-
B e r l i n , den 30. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Del fferich.
Bekanntmachung.
Ä ‘
Großherzogliches Ministerium des Innern.
____ v. Homberg k.
detr.: Beschlagnahme der Kohlrüben (Erdklohlrabi)
»« Gießen und die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.
tu deranntmachungen sind alsbald ortsüblich
Gießen, den 11. Dezember 1916
Grobherzogliches Zbreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 4916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Krieasmas Mr Srchening der Volksernährung vom 22. Mai 1916 Gesetzbl. S. 401) wird verordnet;
c . ^ .1. Beschlagnahme.
_ , 8 ,V rm Reiche vorhandenen Kohlrüben (WrUken, Boden whlrabr, Steckrüben) werden für den Kommunalverband beschlaa A^.bmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Ausgenommen sin bie der Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens steher
§3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Koommnnalv erbandes, für den sie beschlagnahmt smo, vorgenommen werden, soweit sich aus den §8 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von! rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügimgen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er«? folgen.
Werden beschlagnahnite Vorräte mit Zustimmung des Kom- mUnalverbandes oder nach jden §8 3 bis 5 in den Bezirk eines! anderen .Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit dep Ankunft jder Vorräte in seinem Bezirk hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunal- Verbandes.
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Orts Veränderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen.
8 3. Ter Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen! Handlungen vorzunehmen. Bor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt merken. Nimmt der Besitzer eine tzur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten lFrist nicht vor, so hat die Behörde die erforderlichen) Arbeiten auf seine. Kosten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem. Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines .Betriebes zu gestatten.
8 4. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommiunalverbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Betriebs von einem Kommnnal- verband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirk des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommiunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der M«engen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
§ 5. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser ^zeichneten Stellen und an den Kommunal^ verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten; a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur
Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft venoenden; b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden.
8 6. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunal- verbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunal verband zur Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Genehmigung nicht.
8 7. Die Beschlagnahme endet mit denr fteihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichskartofjfel stelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelasseneu Verwendung.
I § 6. lieber Streitigkeiten, die sich ans der Amvendung der §§ 1— 7 ergeben, entscheidet die höhere Berivaltungsbehörde endgültig.
II. Enteignung.
§ 9. Erfolgt die Uebereignnng der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (8 5 Ahs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reicl-skartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die Uebereignnng an eine andere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist ui der Anordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu be- mssen, das; ihmjlu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wrrtsckiaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben.
§ 10 - «5 Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines) Teiles des..Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigenttim über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle Mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird wiuLc? Nernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorvate Und unter Mrzung um eine Mark für den Zentner von der ^^7?- chttmltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen eMmiltig festgesetzt. Tu baren Auslagen des Verfahrens trägt der


