Ausgabe 
14.12.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 160

14. Dezember

1916

Bekanntmachung

über phosphorhalttge Mineralien und Vesteine.

Vom 30. Novenlber 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des' Gesetzes^ über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Ter Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit Phosphor zu fördern. /

§ 3. Die gemäß § 1 bezeichnet Stelle ist befugt:

1. auf fremden Grundstücken phosphvrhaltiae Mineralien Und Gesteine aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die zur Auf­bereitung erforderlichen Anlagen zu errichten und zu be­treiben;

3 . die Ueberlassung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Ge­winnung oder Aufbereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen.

8 3. Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten «ird in den Fällein des 8 2 für die Inanspruchnahme der Grund­stücke oder Anlagen eure Entschädigung gewährt.

Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schieds­gericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden.

9 4 . Kommt über die Ausübung der im 8 2 erteilten Be- ftrgnrfse eine Einigung zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und denk Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeftens über die Ausübung der Befugnisse, so entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde des BeziM, in dem das Grundstück oder die An- tzgen sich beftnden; sie weist die Stelle, soweit erforderlich, in den! Befttz deS Grundstücks oder der Anlagen ein.

Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der höheren Ver­waltungsbehörde finidet Beschwerde an die Landeszentralbehürde N"tt. Du Beschwerde hat keine anfschiebbare Wirkung. Die Landes­zentralbehörde kann vorlänftge Anordnungen treffen; sie entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs.

§ ß- Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen zur Aus- Mimng der Verordnung treffen. Er kamr ferner den Verkehr mit Vhosphor und mit phosvhorhaltigen Rohstoffen und Erzeugnissen Tarai . ^stimmt werden, daß Zmviderhandlungen mit , bis M einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntau-

send Marck oder Mt ernm dieser Strafen bestraft werden Und das ü r^breser Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung si, de^eht, ein gezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie den» Lüter gehören oder mcht.

h, evJ* Ä Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung fcrurraft. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens besttmmt der Reichs-

B e r l i n , den 30. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Del fferich.

Bekanntmachung.

Ä

Großherzogliches Ministerium des Innern.

____ v. Homberg k.

detr.: Beschlagnahme der Kohlrüben (Erdklohlrabi)

»« Gießen und die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.

tu deranntmachungen sind alsbald ortsüblich

Gießen, den 11. Dezember 1916

Grobherzogliches Zbreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung

über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 4916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Krieasmas Mr Srchening der Volksernährung vom 22. Mai 1916 Gesetzbl. S. 401) wird verordnet;

c . ^ .1. Beschlagnahme.

_ , 8 ,V rm Reiche vorhandenen Kohlrüben (WrUken, Boden whlrabr, Steckrüben) werden für den Kommunalverband beschlaa A^.bmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Ausgenommen sin bie der Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens steher

§3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Verände­rungen nur mit Zustimmung des Koommnnalv erbandes, für den sie beschlagnahmt smo, vorgenommen werden, soweit sich aus den §8 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von! rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügimgen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er«? folgen.

Werden beschlagnahnite Vorräte mit Zustimmung des Kom- mUnalverbandes oder nach jden §8 3 bis 5 in den Bezirk eines! anderen .Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit dep Ankunft jder Vorräte in seinem Bezirk hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunal- Verbandes.

Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Orts Ver­änderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen.

8 3. Ter Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen! Handlungen vorzunehmen. Bor dem Inkrafttreten dieser Ver­ordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt merken. Nimmt der Besitzer eine tzur Erhaltung der Vorräte erforder­liche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten lFrist nicht vor, so hat die Behörde die erforderlichen) Arbeiten auf seine. Kosten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem. Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines .Betriebes zu gestatten.

8 4. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommiunalverbandes hinaus, so dürfen die beschlag­nahmten Vorräte innerhalb dieses Betriebs von einem Kommnnal- verband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirk des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommiunalverbandes. Der Besitzer hat die Orts­veränderung binnen drei Tagen unter Angabe der M«engen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.

§ 5. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser ^zeichneten Stellen und an den Kommunal^ verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind.

Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten; a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur

Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft venoenden; b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner ver­wenden.

8 6. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunal- verbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihun­dertstel ihrer Vorräte verfüttern.

Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tier­halter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunal verband zur Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Genehmi­gung nicht.

8 7. Die Beschlagnahme endet mit denr fteihändigen Eigen­tumserwerbe durch die Reichskartofjfel stelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelasseneu Verwendung.

I § 6. lieber Streitigkeiten, die sich ans der Amvendung der §§ 1 7 ergeben, entscheidet die höhere Berivaltungsbehörde end­gültig.

II. Enteignung.

§ 9. Erfolgt die Uebereignnng der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (8 5 Ahs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reicl-skartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die Uebereignnng an eine an­dere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist ui der Anordnung zu bezeichnen.

Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu be- mssen, das; ihmjlu seiner Ernährung und zur Ernährung der Ange­hörigen seiner Wrrtsckiaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Per­son bis zum 1. April 1917 verbleiben.

§ 10 - «5 Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines) Teiles des..Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigenttim über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle Mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird wiuLc? Nernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorvate Und unter Mrzung um eine Mark für den Zentner von der ^^7?- chttmltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen eMmiltig festgesetzt. Tu baren Auslagen des Verfahrens trägt der