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©et r.: Metallbeschlagmrhme.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ist zu liufeu^r Kenntnis gekommen, daß. die meisten Groß- berzoglichen Bürgermeistereien die an die Kriegsmetalt-AktiemGe- sellschaft in Berlin einzureichendeil Meldungen über die noch vorhandenen iablieferungspflichjtigerr Metallmengen. (nanrentlich Kupfer- kesseD noch- nicht vorgenommen haben.
Das Versäumte ist sofort rtachzrcholerr, damit die Abnahme durch die Finna Vereinigte Getreibehändler G. ni. ö. H. in Gießen erfosgen kann,
unter Hinweis auf unsere Uindruckverfüg!mg vorn 22. März 1916 sowie auf die Bekannt machm;g vom 1. September 1916 (Kreisblatt Nr. 109) beauftragen wir Sie, anßerdem hierher zu verachten, wie weit die Angelegenheit für Ihre Gemeinde nurr- mehr als geregelt angesehen roerben form?
Berichtsfrist 1. Januar 1917.
Gieße it, deir 9. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U fing er.
Bekanntmachung.
©etr.: Mastgeflügel.
Unter Aufhebung der Bekauntnrachnng vom 34. 11. 16 (Kreis blatt Nr. 154) wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des J/nnern vom 7. 12. 16. zu Nr. M. d. I. III. 23378 gemäß § 12 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voui 21. August 1916 über Fleischversorgung bestimmt, daß die Anfuhr von ge sch! achte teil Gänsen aus dein Kreise Gießen, ohne unsere Geriebmigilug verboten rst. 64emäß ^ 14 Ziffer 5 genannter Bekauutmachung des Reichskanzlers werden Zuwiderhaudlungeu mit Gefängnis bis zu einem Jahr Und amt Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder einer dieser Strafen bestraft. Neben ber Strafe können die Gänse, auf die sich die straf bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sr denk Täter gehören oder nicht.
Gießen, der: 9. Dezember 1916.
Groß herzogliches Krcisarut Gießen.
Dr. U s i n g e r.
A» den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Verordnung wollen Sie ortsüblich bekamrt machen und den Befolg überwachen a ir ch die P o st b e h ö r d e n entsprechend verständigen. Zuwiderhandlungen sind zur Stm zeige zu bringen.
Gießen, den 9. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usinge r.
Bekanntmachung.
Nach Anhörung der Preisprüfuugs stelle für die Provinz Ober- Hessen werden ftir Gänse und Enten folgende H ü ch st p r e i s e festgesetzt :
Einkaufspreis für Gänse von 6 bis 10 Pfd. M. 1.60
Einkaufspreis für Gänse von 10 bis 16 Pfd. ,, 2.
schwere Mastgänse, gestopft, über 15 Pfd. „ 2.20
für S cfi lacht ge wicht.
Mit Kopf, jedoch! ohne Schwungfedern, Mm Verkauf lebender Gänse ermäßigt sich, der Pfund-Preis um 30 Pfg. einschließlich Gefieder.
L Verkaufspreis für Geslügelhündler cur die Verbraucher.
- Gänse vpn 6 bis 10 Pfd. M. 2.—
Gänse von 10 bis 15 Pfd. „ 2.20
über 15 M. „ 2.50
Für den Verkauf von Enten im Handel ist der Verkaufspreis um 20 Pfennig höher wie bei Gänsen.
Euter- im Gelvicht bis 3 Pst). M. 2.—
Über 3 Pfd. Schlachtgewicht „ 2.20
Einkaufspreis.
Die Verkaufspreise gelte,i mit 20 Pfg. Aufschlag gegenüber, den Einkaufspreisen.
Gieße n, den 9. Dezember 1916.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
A?. die Großh. Bürgermeistektien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Preisfestsetzung wollen sie ortsüblich bekanntmachen.
Gießen, den 9. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. 11 f i it o e r.
Bekanntmachung.
Bete.: Beschlagnahme von Zinrideckeln von Bierkrügen usw. sowie die freiwillige Ablieferung dort Zinngegenstänhen.
Die bei der hchliestrnug der Zirru gegen stände ausgestellten Anerk-mntriisscheine sind dabei vorzulegen.
Gießen, den 11. Tezeurber 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 11. Dezember 1916.
Großherzogluhes Kreisarnt Gießen.
Dr. Usinger. _
Bekanntmachung.
©etr.; Seifen-Ve rb rauchsregelun g.
Auf Grund der §§ 12, 15, l.xa der Verordnung des BundeSrats über die Errichtung von Preispnifringsstellen und die Bersorgungs- regelung vom 25. September 1915 und vom 4. November 1915 (Neichs-Gesetzbj. S. 607 und 728) sowie der hierzu erlassenen hessk- sclien AusführungsbekMiritmachuiigen vom 5. Oktober und 6. November 1915 (NegiernWsbLatt S. 192 und S. 211) wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. November 1916 zu Nr. M. d. I. III 21 934 für die Landgemeinden des Kreises bestlmrnt, wie folgt:
§ Gesskmfte, die Seife, Seifenpulver oder sonstige sett-
halt'.ge Waschnlittet an die Verbraucher unmittelbar absetzen, haben die am 15. November 1916 vorhandenert Bestände an solchen Vorräten schriftlich ans der örtlich zuständigen Großh. Bürgermeisterei anznzeigen. Tie bei beit Gewlerbetreibenben eingegangencn Seifekartenabschnitte sind- allmonatlich — zum ersten Male am 1. Ja- uu-r 101.7in be,i drei ersten Tagen des Kalendermonats au die gleiche Stelle zprückzulieferu. Gleichzeitig sind die Neubezüge dieser Waren während des Monats — Unter Vorlage der Rechnungen — anznrrreldeu. Die Unterlassung dieser Meldungen zieht die ange-> setzte Strafe nach sich. ;
§ s. Zuwiderhandlungen .gegen diese Bestimmungen werden rmt Gefängnis bis zu sechs Ntonaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. **
Gießen, den 9. Dezember 1916.
GnißherzoglicheS Kreisamt Gießen. t I. V.: Langernran n.
B etr.: Wie oben.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen die einschlägigen Geschäfte im Sinne obiger Bekanntmachung bedeuten.
Gießen, den 9. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießens _ I V.: Langermann. _
Bekanntmachuttg.
etr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir briugeu zur allgemeinen Kenntnis, daß ans Grrrnd der im Rlüchsanzeiger veröffentlichten Nachroeisrmg über den Stand der Maus- und Klauenseuche vom 1. ds. Mts. als verseucht zu gelten haben:
Tie Bezirke: Potsdarrr, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Breslau. Magdeburg, Pstersebnrg, Schtesrvig, Hannover, Hildesheim, Stade, Minden, Wiesbaden, Düsseldorf, Oherbapern, Niederbahern. Pfalz, Oberfranken, Mittelsraufen, Unterfranken, Schwaben, Chemnitz, Dresden. Neckarkreis, Schwarzroald kreis, Jagstkrcis, Tonaukreis) Mannlx'im. Starken bürg, Oberhessen, Rheinhessen, Mecklenburgs-Schwerin, Oldenburg, Braunstchveig, Sack-sert-Attenburg, Coburg, Gotha, Hamburg, Oberelsaß, Lothringen.
G i e ße u . den 9. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisarnt Gießen. _ I V.: Hemm erde. _
BckgnnLma chnng.
©etr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen; !,Kr Drainagen.
teiligten offen.
Einrveudungm hiergegen sind bei Meidnng des Artsschlusses Wäiuend der Offenlegungszeit bei Großh Bürgermeisterei Ober- Bessingen schriftlich vorzubringen und zu begründen.
Friedberg, den 5. Dezember 1910.
Der Großherzogliche Feldbercirrigungskommissär:
Schnrttspahn, Regierungsrat.
ZrviltürgSruuddruck der Brüht'scheu Uuv.-Bu.-H' und Steiudrucksrei. N. Lunge. Gieße"


