Ausgabe 
1.12.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

2

Bekanntmachung

zur Ergänzurra der Bekminttnachung über Ausdehnung der Vor­schriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- füßen und HornsÄäuchen vom 25. Mai/5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 409/1129). Vom 17. November 1916.

Ai^f Grund der 88 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen Rinderfüßen und Hornschläuchen von: 13. April und 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276/1126) wird bestimmt:

8 2 der Bekanntmachung über Ausdehniing der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Dornschläuchen vom 25. Mai/5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Veite 409/1129^ erhält folgenden Zusatz:

bei Abdeckereifett. 320 Mark.

Tie Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. November 1916.

Der Reichskanzler.

__ Iln Aufträge: Freiherr von' St ein. _

Berichtigung.

Im Artikel I Ziffer 4 der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachaurg über Ausdehnung der Vorschriften der Ver­ordnung über den Verkehr mit Knochen, Wstderfüßen und Horn-- schlsuchen vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1129) sind

die Bindestriche hinter dem WorteTran' blatt Nr. 130.

zu streichen. Kreis-

Betr.: Verkauf von eingelagertem Winterobst.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung der Landesobststelle vom 15. No­vember l. I., sowie die von der Landesobststelle hierzu gegebenen Erläuterungen werden hiernnt veröffentlicht und sind ortsüblich hekcmntzugtden.

Gießen, den* 29. November 1916.

Großherzoglicbes Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung

betr. den Verkauf von eingelagertem Winterobst.

In Ausführung der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern, betr. Obstversorguug vom 30. August 1916, hat die Laiides- obststelle nachstehende Anordnungen und Vorschriften für die Ein- lagenuig und der: Verkauf von Winterobst getroffen. Keine Anwen­dung finden diese Vorschriften für das zum eigenen Verbrauch ein- gelagerte Obst.

I. Zu gelassene Lagerhalter.

Winterobst kann von Unterkäufern der Landesobststelle, Selbst­erzeugern und Kleinhändlern zum Zwecke des Verkaufes eingelagert werden, wenn sie für diesen Zweck geeignete Lagerräume besitzen.

II. Meldepflicht über erfolgte Lagerung.

Wer Obst zum Verkaufe einlagert, muß sich von der Bürger­meisterei seines Wohnortes Meldescheine beschaffen. Mit diesen sind die Obstmengen, die entweder bereits eingelagerl sind oder jeweils zur Einlagerung komme::, bei der Geschäftsabteilung der Landes­obststelle, Sandstraße 36, anzuzeigen, und zwar eingelagertes Obst binnen 3 Tagen von der Bekanntgabe diel er .Borschristen ab, zur Einlagerung kommendes Obst binnen 3 Tagen vom Aufkauf ab.

III. Anforderungen an Lagerräume.

In den Lagerräumen darf nur Obst gelagert werden. Sorg­fältige Reinigung der Lager ist selbstverständliche Voraussetzung. Tie Lager werden daraufhin durch Sachverständige besichtigt.

IV. Anforderungen an die ei n zula g er nden Sorten.

Tie Einlagerung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Lager­halter. Zur Einlagerung sollen solche Sorten kommen, die nach den bisherigen Erfahrungen eine gute Haltbarkeit besitzen und wenig Verluste bei der Lagerung ergeben.

V. Lagerbuchführnng.

lieber das angetanste und eingelag-erte Obst hat der Lagerhalter ein .Lagerbuch nach Sorten und Mengen zu sichren. Die Geschäfts­abteilung der Landesobststelle stellt die erforderlichen Vordrucke zur Verfügung.

VI. Pflegliche Bebandlun g des Obstes.

Tie Lagerhalter haben für die pflegliche Behandlung des Obstes besorgt ziu sein. Das Obst ist öfters durchzuschen mrd alles Faulende sofort zu entfernen, damit möglichst wenig Verluste entstehen.

VII. Kontrolle über die Ob st läge r.

Die Landesobststelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Ge­schäfts- Und Lagerräume der Lagerhalter besichtigen mtb Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungeu und sonstigen Belege nehmen zu lassen.

VIII. Obstkauf.

Wer Obst kaufen will, kann das nur durch Vermittelung des­jenigen Kounnissionärs, in dessen Bezirk das Obst lagert. Obstkäufe unter 50 Pfund 'in Ladengeschäften und auf den Märkten fallen nicht Unter diese Besttmmung. Auskunft über die Bezirke der Kommissio­näre gibt nachstehendes Verzeichnis und die Geschästsabteilung der Landesobststelle, Bandstraße 36.

Verzeichnis der Kommissionare und Bezirke.

Kreis Gießen: A. Stahl Wwe., Friedberg, für das Gebiet südlich der Bahnlinie Wetzlar-Alsfeld.

" Oberh. Kornhansg e nossen schaft, Alsfeld, für daS

Gebiet nöMich vorgenannter Bahnlinie.

" Lauterbach: Oberh. .Wrnhausgenossenfchaft, AlSfeld.

Büdingen: Josef Eulau sen., Btidingen.

Friedberg: A. Stahl Wwe., Friedberg.

Schotten: I. Kaufmann Söhne, Schotten.

IX Aufhebung der Bezugsscheine.

_ Bezugsscheine dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Ausge- stellte Bezugsscheine verlieren ihre GMigkeit innerhalb 3 Tagen von: Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung ab.

Ter Lagerhalter kann beim Verkauf des eingelagerten Obstes, das erfahrungsgemäß durch Fäulnis Verdunstung im Gewicht vermindert wird für diesen Ausfall und für Verzinsung des An- lagekapitals, für Lagerräume und Arbeit nachstehende Slaffelpretse frei Verladestation beanspruchen:

Verkaufspreise für eingelagertes Obst. FürObsttm Einkaufspreis von

10 bis einschl. 14 Mk. per Ztr. ab 1. Nov. 1 Mk. per Ztr mehr

» J* 2 t

» 1* Zcin. 3 a a H E

- } gebe. 4 , , , .

» 1. Marz 5 . ..

1. April 6

Ueber 14 Mk. per Ztr. 1 Mk. per Ztr. mehr

\ » » »

»,50 . *

^ - * - »

6,50 , ,

8

, I. Apru. v . E . . - 8 H m

lls die Richtpreise für die einzelnen Gruppen betragen.

XI. Strafbestimmungen.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach Maß­gabe des § '17 der Verordnung des Bundesrats über die Preis- prüfungsstellen und die Vcrsoranngsregelung vom 25. Septem­ber/4. Movember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mtt Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

XII. Tiefe Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Tarmstadt, den 15. November 1916.

Me Landesobststelle.

Di*. Wagner.

Erläuterungen: Damit Marktfrauen. Höker Und Erzeuger von Obst, sowett sie selbst solches ein­gelagert haben, vom 15. November d. I. ab Obst nach den ge­wünschten Verkaufs Plätzen verbringen und die in Z 8 vorgeschrie­benen Versandscheine bei dem zuständigen Kommissionär erhalten können, muß zunächst die in 8 2 verlangte Meldung erstattet sein. Die Ausstellung eines Versandscheines erfolgt sodann gegen Vor­lage der Bescheinigung über die erstattete Bestandsmeldung. Diese Berscnchscherne gelten sowohl für Erzeuger wie auch für Händler. Für erstere, soweit sie nur selbsterzeugtes Obst zum Verkauf bringen, sind sie abgabefrei, Händler dagegen und solche Erzeuger, welche nebenbei Händler sind, haben dem betr. Kommissionär für jeden! auf dem Bersandscheine vermerkten Zentner Obst 1.50 Mk. als Abgabe an die Landesobststelle zu enttichten. Von dieser Abgabe ist nur dasjenige Obst befreit, das seinerzeit durch die Landesobst­stelle bezogen wurde, wofür also schon Gebühren entrichtet sind; hierüber sttid die Papiere vorzulegen. t

Damit Marktfrauen, Höker und Inhaber von Ladengeschäften, welche Obst nicht selbst gelagert haben, sich solches zum Verkauf beschaffen können, sind diese anzuweisen, unmittelbar mit Lagerhaltern ins Benehmen zu treten, damit sie sich lvegen der Obstmeugen Md Sorten verständigen und dann erst bei dem zu­ständigen Kommissionär die Ausstellung eines Versandscheines be­antragen. Hinsichtlich der Gebühren gelten auch hier die Bestim­mungen des vorhergehenden Absatzes.

Marktfrauen, Höker und Inhaber von Ladengeschäften, einerlei vb sie selbst Lagerhalter oder nur Verkäufer sirid, können die Ver- sanderlaulmis nur dann erhalten, wenn sie mit jedem Anträge eins Bescheinigung der zustäiidigen Bürgermeisterei über die Art ihres Obsthandels beilegen, die mit dem Bersandschein jeweils wieder zurückgeht. Für Obst, das vom Erzeuger an Verwandte irmerhalb oder nach außerhalb des Großherzogtums verschickt rverden soll, stellt die Landesobststelle Darmstadt, Allee 6, die Bersandscheine aus. Die Gebühr für diesen Versandschein beträgt 30 Pfennig.

Betr.: Tie Versorgung der Kranken mit Zusatznahrungsmitteln. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 148 Über die ZuscMrrten für Lebensmittel testen lvir Ihnen mit, baß Vordrucke für Anträge auf ZusatznahriMgSmittet für Kranke mit den zugehörigen Umschlägen von der L. C. Mttichscken Hofbuchdruckerei in Darmstadt zum Preise von 12,50 Mark für 500 Vordrucke mit Umschlägen bezogen weiden können.

Gießen, den 29. November 1916.

Grvßhcrzogllches KreiSamt Gießen, vr. U f i n g e r.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.