Ausgabe 
5.12.1916
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Kreisblatt für den Kreis Metzen.

Nr. 155

5. 'Dezember

1916

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Illb. Tgb.-Nr. 22974/7009. Ä

Frankfurt a. M.,1. 12. 1916.

Bekanntmachung

Über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtoorräte von

Kakao mrd Schokoladezu gnnsten der Heeresverwaltung.

Ans Grund der Verordnung des Bundesrats über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reiä-s-Gesetzblatt Seite 357) mit Ergänzungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 778) Im besondere?: ans Grund des Z 5 der Verordnung wird bestimmt:

8 1 .

Wer

1 . Robkalno, auch gebrannt oder geröstet,

2. Kakaomasse,

3. Kakaobutter,

4. Kakaopreßkuchen,

5. Kakaoschrot,

6 . Kakaopulver,

7. Kakaopulver in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z. B.

Haferkakao, Bananen-Kakao, Nährkakao aller Art usw.),

6 . Schokdlademasse (auch Ueberau gsnrasse),

9. Sckwkolade aller Art (auch Schvkoladenpuloer),

10. Kakaoabfälle (Kakaogrus und Kakaokeinie) mit Beginn däs '5. 12>. 1916 für seiare oder fremde Rechnung int Geu^ahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigentümer und der Lagerungsorte, der Kriegs-Kakao-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg 1, Mönckebergstraße 31 bis zum

11. 12. 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Alle Menaen derselben Warengattung, die demselben Eigentümer gehören, sind zusammenzufassen und in einer Ziffer, in Kilo­gramm, mrzugeben. Anzeigen über Mengen, die sich mit Bcgim?j des 5. 12. 1916 unterwegs befindeu, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.

Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die für die einzelnen Eigentümer genommen, insgesamt weniger als zehn Kilogramm von jeder der angegebenen Warengattung be­tragen.

Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als 200 Kilogramm der oben genannten Waren (alle Bestände

r ^sam mengerechnet) der Kriegs-Kakao-GeseUschaft in Hamburg te­egraphisch seinen gesamten Bestand an dresen Waren, einerlei, ob dieser sich im eigenen oder frenrden Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, nachGewichtrnKilogramm, Mw zwar jede Warengattung in einer besonderen Z tfser, anzuzeigen.

8 2 .

Tie nach 8 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5. 12. 1916 ab als zugunsten der Heeresverwalttmg beschlagnahntt. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs-Kakav-Gesellschaft ander- weittg abgesetzt, verarbeitet oder weitergegeben lverden.

_ ... 8 3.

Wer anzeigepflichtige Mengen (§ 1) in Gewahrsam hat, hat sie der Kriegs-Kakao-Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat fie bis zur Abnahrne anfznbewahren! Und Pfleglich zu behandeln. Ms Verlangen hat er der Krregs-Kakao- Gesellschaft Proben gegen Erstattung der Portokosten einznsenden.

8 4.

Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft hat auf Mittag des zur Ueber- Lrfsüng Verpflichteten binnen spätestens 8 Wochen nach Eingang des Eintrags zu erklären, lvelche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Fitt Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen wrU, erlöschen die Beschränkungen des § 2 dieser Bekanntmachung. Das Gleiche g,lt, so?veit sie eine Erklärung binnen der Frist nicht abgrbt Die Bestimmungen des § 2 der Bundesra^Verordnung vom 10. J-unr 1916 über me Regelung des Verkehrs mit Kakao Mch Schokolade (Rerchs-Gesetzblatt Seite 503) werden hierdurch nicht berührt. Ist der Vernichtete nicht zugleich der Eigentümer, tz kann auch der Eigentümer den Antrag nach dem ersten Satz dieses Paragraphen stellen.

Mengen, die hiernach der Abnahme der Kriegs-Kakao- Gesellschaft Vorbehalten sind, werden von ihr zu Eigentum der Heeresverwaltung übernommen. Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat der Kriegs-Kakao-Gesellschaft anzuzeigen, von ivelchem Zeit- pirnkt ab er liefern kann. Die Abnahme hat innerhalb spätestens 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

8 5.

Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft \cU den Uebernahmepreis für die von ihr übernommenen Waren fest. ,

Ist der Verpflicht eie mit diesem Preise nicht einverstanden, so

ist nach den Besninnrnngen der 88 2 und 3 der Verordnung vom 24. Jnni19l5 (Schiedsgericht) zu verfahren.

8 6 .

Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf bae endgiiltige Fest­setzung des Preises zu liefern, die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vor­läufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen.

8 7.

Diie Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jcboch späte­stens 4 Worten nach Abnahme in bar zu erfolgen.

8 8 .

Wer den Bestimmungen dieser Bekanntnrachung zuwidertzandelt, hat Bestrafung (Gefängnis bis zu einen! Jahre oder Geldstrafe bis %tu 10 000 ,OT.) gemäst Ziffer 4 deS 8 6 der Verordnung vom 24. Juni 1915/9. Oktober 1915 zu gewärtigen. Im übrigen finden die Strafandrohungen dieses Paragraphen auch hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 a. a. O. Wlvenvimg.

8 9.

Tiie Anzeigepfticht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Ge- tvahrsam der Heeresverwaltung oder der Marine-Verwaltung stehen.

Ter stellv. Kom>??andiercnde General:

* _ Riedel, Generalleutnant. _

B e t r.: Mehlliefernng für jüdisckies Oslerbrot (Matzen).

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das zur Herstellung des jüdischen Osterbrotcs erforderliche Mehl wird an die betreffenden Bäckereien nur durch Vermittlung der Zenttale für Matzenversorgung in Frankfurt a. M., Schützen­straße 14 geliefert und hat diese Zentrale den Bürgermeistereien anzuzeigen, wieviel Mehl zur Herstellung der Matzen den Bäckereien der Genieinde zugewiesen worden ist. Tie Synagogenvorstände find verpflichtet, Ihnen die Inhaber von Bezugsscheinen, welche diese Mn Empfang von Matze?! von ersteren erhalten haben, nam­haft zu inachen, und wollen Sie darum diese Inhaber demente sprechend bei der Ausgabe der Brotkarten kürzen.

Gießen den 28. November 1916.

Grobherzogliches 8 drersamt Gießen. _ Dr. U s inge r. _,_

Bekanntmachung.

Vour 4. lf. Mts. an iverden nachstehende Wegeschranken an den Planübergängen der Feldwege von 8 oder 7 Uhr nachmittags bis 6 oder 7 Uhr vorinittags geschlossen gehalten, in km 4,814 (Gemarkung Watzvnborn-Steinberg)

11,136 Garbenteich)

7 , 12,740 Kvlnhausen)

7 , 16,096 und 16,420 Lich)

7, 16,966; 17,675 und 19,315 Langsdorf)

20,091 Himgen)

Die zuständigen Bürgermeistereien wollen dies sogleich orts­üblich bemnnt inachen.

G ießen, den 1. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr. U singe r. _

Betr.: Einsendung der Mdeckereiverzeichnisse.

An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir errnnern hiermit an die Vorlage der Ilbderkereiver^ zeichnisse für Monat Noveinber lf. Js.

Gießen, den 4. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. _

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 15. bis 30. November wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Handbeutel mit Inhalt, 1 Kinder mühe, 1 Paar Sttüinpfe, 1 Roseükranz, 1 Pelz, Teil einer Hemmvorrich­tung, 1 Portcinonnaie mit Inhalt, 1 Buch und 1 Sti'lck Stoff. Verloren: 1 Pferdedecke, 1 Portemonnaie mit 25 Mk. Inhalt, 1 Hundertmarkschein, 1 goldene. Brosche, 1 silberne Damen- ühr, 1 Zehnniarffcknin, 1 Regenschirm, 1 Briefinappe mit 14 Mm-k Jubalt, 2 Karten und 1 Notizbuch, 1 Damenportemow' na-c mit Inhalt, 1 Tamenportemonnaie mit 22 Mk. Inhalt, 1 Portemonnaie mit 10 Mk. Inhalt und 2 Rote Kreuz-Lose, I goldene Brosche urit Perlen, 1 Kinderjacket, 1 Mansck)ette mit Kuopf und 1 Leder käs chchen mit 7 M°k. Inl-alt.

«. , **Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- neben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu macl)en.

Tw Abholung der gefundenen Gegenstände kan,i an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachm,ttag- be» der Unterzeichneten Behörde. Zimmer Nr. 1 erfolgen.

G r e ß e n , den 2 . Dezember 1916.

Großherzogliches Polizeianrt Gießen,

öemmctbc.