Ausgabe 
28.11.1916
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Bekanntmachung

über bi-c Stefenrmj von $>eu für das foeer <ru§ der ©mtc 1916.

Vom 18. November 1916.

Nachstehenden Erlaß des Herrn Präsidenten des Kriegsecnah- «mrgsamts bringen imr zur allgemeinen Kenntnis, höhere Verwal­tungsbehörde im Sinne der Ziffer 6 dieses Erlasses ist der Provrn- -ial-Ajusschuß.

Darmstadt, den 18. dLovernber 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg!.

Aus Grund des § 5 der Verordnung über Liefern^ von Heu für das Heer vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1141) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung erneS Kriegsernährungsamts vom 22. Mar 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 402) rvird bestimmt: . t m n

1. Die aus Grund der 88 1 brs 3 der Verordnung vom 7. Ok­tober 1916 von den einzelnen Blmdesstaaten.und Elsaß-Lothringen zu den in § 2 festgesetzten Terminen aufzubringenden Tellmenaen des im 8 1 angegebenen Gesamtbedarfs ergeben sich ans der Zu­sammenstellung, die demnächst übersandt werden^ wird.

2. Die Laudeszelltralüehördeu werden ersucht, weg^r Srcher- ftellung der genannten Liefermigen sofort das Erforderliche z-u veo- fügen, nötigenfalls nach Untervecteilung der aus chre Landesgebretü entfallenden Mengen ans kleinere Verlvaltungsbezirke

3. Die Gemeinden sind anzuweisen, soweit nicht freihändiger Ankauf erfolgt, die Mengen, deren Lieferung ihnen auserlegt wird, gemäß 8 6 >des Gesetzes über die Kriegslnstungen vom 13. Innr 1873 (Reiäls-Gesetzbl. S. 129) aus die Verpflichteteil unter Be­rückst chtlgnirg der vorhandenen Vorräte und des vorhandenes Viel-es in verteilen und für rechtzeitige Ablieferung Jtt sorgen.

4 Die Ablieferung erfolgt unmittelbar an die Heeresverwal­tungen, und z.var an die von ihnen bestimmten Stellen Den zu­ständigen Kriegsnrmisterien wird von den Laudeszentralbehörden umgehend mitgeteilt, lvetchen Behörden sie die Ablieferung ütnkr- tragen und welcl>e Mengen diese Behörden innerhalb der im 8 2 der Verordnung festgesetzten Fristen zu liefern haben.

Die von den Hecresverroaltmigen bearistragten Stellen setzen sich unmittelbar mit oen in Betracht kommenden ZivilbeHörden,

in Verbindung. . . a , , . .

5 Es ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das sich durch me möglichst an der Msendestelle vorzunehmende Verwiegung des beladenen Eisenbal/nWagens nach Abzug! des an den Wagen angesä'riebenen Eigengewichts ergibt. Ist diese Verwiegung nach den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht möglich, oder findet tin Versand mit der Eisenbahn nicht statt, so gilt das au^ der Proviantamtswage festgestellte Gel nicht

5 Tie nach § 4 Wsatz 1 Nr. 4 der Verordnung dem Liefe- rungsverband oder der Gemeinde zu geivälwende Vergütung um­fast insbesondere auch die BergütiMg für die durch erne etwaige Heranziehimg des Handels dem Verband oder der Gemeinde ent­stellenden Kosten. Diehöhece Berwaltu ng sbehör de ent­scheidet endgülttg, ob nach Lage der Verhältnisse eine Vergütung von weniger als 6 Mark ausreichend ist, und setzt m diesem Falle die su zahlende Bergtitimg endgültig fest

7 Es ist gesunde, unverdorbene, handelsfahige Ware der Ernte 1916 ohne fremde Zusätze zn liefern. Die Lieferung hat in pngebu irdenem und nngepreßtem Wiesenheu zu erfolgen; nur bei Mangel an solchem oder auf Anfordern der Heeresverwaltung darf auch. Kleeheu und gepreßtes Heu geliefert lverdeu. Tie Ge­fahr der Beförderung ab Verladestelle trägt die HeerAverwattulig. Für die Lieferung ist zu vereinbaren, daß bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte entscheidet. Für j eden Proviaitt- anitsort ist ein Schiedsgericht emzusetzen. Die Zahlulig wird durch das Provianamt, für welches das Heu bestinrmt ist, sofort nach Empfang geleistet.

Berlin, den 21. Oktober 1916.

Ter Präsident des Kriegscrnährungsamts.

In Vertretung: v. Brau n. _

Bekanntmachung.

Betr : Maßregel» gegen die Maul- und Klauenseuche.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der mt Reichsanzeiger veröffentlichten Nachiweisung über der: Lstand der Maul- und Klauenseuche als verseucht zu gelten haben:

1 In der Provinz Oberhessen die Kreise Friedberg und-

Im »leichsgebiet die Bezirke Gumbinnen, Potsimm, Frank­furt, Stettin, K'slin, Stralsund, Posen, Breslau, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Düsseldorf, Oberbayern^ Niederbayern, Pfalz, Oberfr«nken, «ittelfromken. Untersrmiken, Schtvaben, Chem­nitz, Dresden, Neckarkreis, Schtvarzwaldkreis, Iagstkreis, Donau- kceis, Mannheim. Stark.nburg, Rbeinhessen, Mecklenbiirg^.ve- rin, Olden^rrfi, Hraunschweig, Sachsen-Mtenburg, Coburg, Gotha, Lothringen.

Gießen, den 25. November 1916. _

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Vom 22. November 1916.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bundesvalsverordnung über den Verkehr mit Zuckerrüben im Betriebs-jahr 1916/17 vom 14. Sep­tember 1916 (Reick)s-Gesetzbl. S. 1032) und 8 2 der Ausstchrungs- bestimmun ge ir (Reichs-Gesetzbl. S. Iü6ö) Urirb im Einverständnis mit dem Kriegsernähvungsamt folgendes besttmmt:

§ 1. Tie Erlaubnis zur Verarbeitung von Zuckerrüben aus Rübensaft zur Versorgung der eigenen Wirtschaft des rübenbauen- den Landlvirts darf durch das Kreisamt insoweit erteilt werden, als keine Beeinträchtigung der Zucke re rzeugung zu befürchten ist.

8 2. Tie Herstellung von Rüben säst zum Absatz an andere, insbesondere für Kommunal verbände usw., bleibt an die Geneh­migung der Kriegs-Rübeuqesel!schast gebunden.

Darm stadt, den 22. November 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekcnmtmachung ist alsbald ortsüblich zu veo- öffentlichen.

Gießen, den 27.November 1916.

Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh.

Mit Genehnrignng Großh. Ministeriums des Innern vom 20 ds Mtä. zu Nr. Hl. 22686 erhält unsere Bekanutnwchung vom 22. Mai ds. Js. lKreisbb.ttt Nr. 50) beziehungslveile 28. AnglUjt ds. Js. (Kreisblatt Nr. 104) im 8 1^- hinter Ziffer 4

folgende Susahbeftimmung:

Für besonders ausgemästete imb ausgefleischte Tiere höchsten Sckilarchtwerts, deren anttlich festgestelltes Schlaclst^loicht min­destens 54 Prozent des bezahlten Lebendgewichts beträgt, kann bei der ersten Klasse ein Zuschlag bis zu 10 Mark für je 50 Kilograinm des bezahlten Lebendgewichts vergütet iverden. D.w Zuschlag wird erst nach amtlicher Feststellung des Lchlacht- gewichts arrsgezahlt werden.

Verstellende Bestimmung tritt aml 1. Dezember' ds. Js. ttt Kraft.

Gießen, den 27. November 1916.

Großherzogliche Provinzialdirektion Oberhessen, vr. U sing er.

Bekr.: Regelung der Beschaffung, des Preise von lebendem Vieh.

Absatzes rmd der

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 27. Noveinber 1916.

Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. _

Betr.: Statistik des Wein- mrd Obstertrags im Jahve 191*6.

An die Großb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die durch Verfügung vom 24. Juli ds. Js. angeordnete Statistiik (vevgil. Kreisblatt Nr. 85) an uns ein- zusenden.

Gießen, den 25. November 1916.

Großherzogliches Kreisanlt Gießen. _ I. V.: Hemm erde. __

Betr.: Ten Rundgang der Feldgeschworenen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Tiejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 19. Se>- tember 1916 (Kveisblatt Nr. 118 vom 22. September 1916) noch nicht erledigt haben, werden an die alsbaldige Einsendung der Be­richte erinnert.

G i e ß e n , den 25. November 1916.

Großherz»qtict,es Kreisamt Greßen. _ I. B.: H e m m e r d e. ___

Betr. : Das Schuliiw eular, insbesondere Lehrmittel.

An die Schulvorstände des Kreises.

Bis zum 1. Januar 1917 wollen Sie berichten, ob die durch das Amtsblatt vom 18. April 1904 angeordnete Sitzung! stattge­funden hat, und ob die zur Ergänzung der Lehrmittel bestimmten Summen nach Maßgabe der gefaßterr Beschlüsse venvandt wor­den sind.

Gießen, den 22.November 1916.

Großherzogliche Kreisschulkommrsswn Greßen.

Or. U sing er.

ZwillingSrrmddrnck der B rn h l'scheu Nn v. Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.