Ausgabe 
28.11.1916
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Verordnung

über den Handel mit Sänrereien. Vom 15. November 1916.

Ans Grund der Bekanntmachung über Kriogsmaßnnhmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) wird verordnet:

8 1. Ter Handel mit Klee-, Gras-, Futterrüben- urtb Futter- rrautersamen ist nur sollen Personen gestattet, denen eine be­sondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden; \\t. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Handel mit solchen Sämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1916 und, wenn sie bis zu diesen! Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Ent­scheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen.

Vorschrift irrt Abs. 1 Sah 1 findet keine Anwendung auf

1. Personen, die ausschließlich Sämereien verkaufen, die in der eigenen Wirtschaft gezüchtet sind;

2. Behörden, denen die Beschaffung und Verteilung von Sämerei«! übertragen ist;

3. Inhaber von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließ­lich im Kleinverkauf in Mengen bis zn 50 Kilogramm' an Ver­braucher absetzen.

§ 2. Tie Vorschriften int § 3, § 4 Abs. 1, Z 5 bis 10 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln) Und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Rerchs-Geietzbl. S. 581, 674) finden entsprechende Anwendung.

~~ ie Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die Erlaubnis Nachsuchende beim Ein- und Verkauf der Loamereren bestimmte Bedingungen und Preise einhält; die Er­laubnis ist zurückzunehmen, wenn dieser Verpflichtung zuwider­gehandelt wird.

_ § & Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaub- ms bedürfen auch solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnlmg über den Handel mit Le-, bens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels! vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetztst. S. 581) erteilt nwrden ist.

., 4 .Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor-

sch-nften dieser Verordnung zulassen; er kann Uebergangsvor- schrrsten erlassen.

in Kraft ^ ^ crorbnun ® tritt ntit benr Tage der VerküuduNgs

Berlin, 15. November 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Vom 22. Novenrber 1916.

^ . $5* Ausführung der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Handel mit Sämereien vom 15 No­vember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) wird folgendes bestimmt:

.8 1. Zur Erteilung der Erlaubnis nach, § 2 Ws. 2 ist das Kreisamt zuständig.

re- A 2 - ^i e Erlaubnis darf nur unter der Bedingung der Ernl-altung der hierimter aufgeführtcnr Vereinbarungen und der dazu etwa ergehenden Aenderungen erteilt werden.

... 3 Bestimmungen treten Mit dem Tage der Ver­

kündung in Kraft.

D a r m st a d t, den 22. Noveniber 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

Bereinbarnnger

über Höchstpreise ft'ir Klee- und Grassamen.

IM Wnigl Preuß Mimsterrmn für Landtvirtschaft, Do­mänen und Forsten fanden. Verhandlungen statt zwilchen Ver- tretenider Erzeuger von Klee- und Grassamen, den'landwirt­schaftlichen Körperschaften und des Samenhandels, die unter Zu­grundelegung nachstehender Richtlinien folgende Höchstpreise ver­einbarten :

. . Richtlinien.

... Ae sestgcietzten Preise sind HSMpvcise. sie dürfen ,,i« überschlntteii, können aber unterschritten werden. Sie verstehen sich rn chlen Lttlfem wenir nichts anders vermerkt, für mindestens guie ^ualitaten 1916er -Ernte. Geringere Qualitäten sind dem WerMnterschiede entspr-echend billiger zu bewerten. Aeltere Saa- ebenfalls der Qualität entsprechend, jedoch nicht über die festgesetzten Preise zu beNurten. Es ist Sache der Verein- battlng zwischen Käufer und Verkäufer, außerdem Wertzahlen A fordern oder zu geben. Für nachweisbar planmäßig gezüchtete JrT l Lt° n bcr ätschen Landwirtschafts-Gesellschaft, den me rJ l W ö A cn r offiziellen Saatzuchtanstalten S x r et m n H c Saoten gelten bic festgesehteri Preise nicht, ebenso nicht für Verkaufe ,nach! dem Auslände.

m ^ür prompte Lieferung gegen netto Kikogramni brutto oder netto bahn- oder bordfrei dem Vcrsandstatwn. Haben die Berechnungen vor

w ei tcr^znlä ssig^ ^ frci ßn9Ctf ^ttgeftinden, so ist dies auch

Genossenschaften und aiidcre landwirtschaftliche Handelsor­ganisationen unterstehen denselben Verpflichtungen wie die Händler.

Bei Abgabe von Mengen unter 50 Kilogramm sind die vor dem Errege üblichen Zuschläge gestattet.

EUr spätere Zahlungen und Lieferungen können 6 Prozent Zmjen berechnet werden. Ein entsprechender Preiszuschlag ist !jy. nur Zulässig wenn in dem Angebot und der Rechnung aus­drücklich bemerkt ist, daß die Ware auf Ziel oder spätere Lie­ferung verkauft ist.

i^.?/??^bogebühren hat der Verkäufer zu tragen. Müssen sie vom Käufer bezahlt werden, so ist der Höchstpreis um den gleichien Betrag zu mindern.

Bei Käufen in ausländischer Valuta 'ist die Valuta umzu- rechiien geinaß dem am Tage der Käufe bezw. am vorhergehen­den Tage m den Zeittingen veröffentlichten amtlichen Kurse.

Blaukogeschäfte dürfen nicht getätigt Werdern

Verträge, die vor Inkrafttreten der vorstehenden Höchstpreise und Bestimmungen abgeschlossen sind, werden von diesen nicht betroffen.

.ü^Q^bberwachung und Ergänzung dieser Bestinnnungen und Preisfestsetzungen besteht eine Kommission, die auch Uebettre- hat^" ^ liber ihre weitere Behandlung zu entscheiden

Anzeigen und ihr sonst zur Kenntnis gekommene Ueber- rretungen wid Umgehungen lverden durch die Kommission ge­prüft. Werden solche ft'ir vorliegend erachtet, so ist der 'Schuldige zu verwarnen bezw. hat die Kommission das Recht, den Schuldigen dem Kriegsernährungsamt namhaft zu machen.

- ^^^uugen zur Schlichtung von Stteitig-

keiten (Schiedsgerichte, Gerichte, Kontroll-Stationen) werden durch vorstehende Bestimmungen nicht beschränkt r ^.^orberungseidefrei" gilt im Sinne der Höchstpreise für erfüllt, wenn die Ware den im Einzelfall in Betracht kom­menden bestehenden Bestimniungen oder Vereinbarung«! entspricht.

Die Mindestwette für gute Qualttät lyat die Kommission auf Grund oer weh ädrigen Turchschnittsergebmsse der Versuchs- stationeil unter Bettichichttgung der oiesjährigen Ernteverhältnisse! baldmöglichst festzustellen und bekanntzugeben.

M ver Vorwurf der Höchstpreis-Ueberschreitung auf

Nichterftillnng der Seidebedingrmgen oder

der^zahlenmäßigeki Garantten für Reinheit und Keimest

des Ursprungs,

so entscheidet allein wL endgültig die ständig- Kommission über die Triftigkeit der Gründe und die Weiterverfolgnng des Falles.

Höchstpreise.

Stufe Stufe

I. II.

Stufe

III.

Stufe

IV.

1. Serradella .... 65. 49.

2. Rotklee, seidefrei, mittel­europäisch . . . . 190 178.

3. Weibklee, seidefrei . 156. 146.

4 Schwedisch-Klee,seidefr. 166. 156.

6. Gelbtt^r, enthülst,

seidefrei. 78. 70.

6. Inkarnatklee, seidefr. 90.- 82.

7. Luzerne, seidefr., üverjähr.

asiatische.120.- 112,

europäische .... 155. 147

8. Englisches und ita­lienisches Raygras . 110. 100.-

9. Westerwaldisches

Raygras. 88 80.

10. Wieseuschwingel . . 115. 105.

11. Tinwthe, seidefrei 82. 75.

12. Knaulgras .... 80. 72.

13. Cchafschwingel . . 37. 32.

14. Esparsette .... 58. 52.

Höchstverkaufs- Höchsteinkaufs- L. c c gS) m preis der preis der Händler Z *

^5 n'S' Händler an von Händlern u c

S°a Händler zum zum Verkauf an -D a w Verkauf an Händler und

dL Verbraucher beim Einkauf §

vom Auslände

44.-

40.

170 162.

138.- 132.

148.- 142.-

65. 60.

76. 70.

106. - 97.

140. 132.

92.

86 .-

74. 70.

97. 91.

70. 65.

66. 60.

28.- 25.

47.- 43

Anfragen, die Vereinbarungen betreffend, sind an den Vor- sttzenden der Konnnission, Herr», Geh. OberregiernngSrat Professor Dr. H , l t n e r, München, Osterwaldstraße 9 k, zu richten.

B e t r.: Ermittelungen über den Bestand an SchnialspurbahNen von 60 Zeittimeter Spurweite.

den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wvUen umgehendst benchten, ob Schinalspurbahnen von 60 Zentimeter ^purlveite in .Jl/rer Gemarkung (zugleich auch in den -v^hnen polizeilich »unterstellten Geniarkniufen) vori bandni imd, ivelche Betrieüskraft Vcrlvendet wird, wer Eigentün^ und Betnebsuntermehrner ist und welche Länge die Bahnen bwm. Gießen, den 25. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L an germa n n.