Ausgabe 
28.11.1916
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§ 3. Tie Landlmrtschaftskaimner für das GroßherzogtuW Hessen hat der Reichskartvffelstelle, der Landes kartoffelstelle und den beteiligten Kommunalverbäicken auf alle die Liettrung von -vaatkartofseln betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Tie Kominunalverbändc erhalten nach näherer Be­stimmung der Reichskartoffclstelle Nachricht über die aus an­deren, Kommunalverbänden in ihren Bezirk gelieferten Saat­kartoffeln. Sie haben darüber zu wachen, daß diese Kartoffeln! zur Saat verloendet werden. Hierbei sind die von der Reichs- rartoffelstelle und der Landes! artoffelstelle ergehenden Weisungen zu beachten.

Tarmstadt, den 21. November 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg!.

Bekanntmachung

über Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken Versicherung. Vom 16. November 1916.

Der Bundcsrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes Über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vonl 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Msatz 2 der Bekanntmachurrg über Krankenver­sicherung uick Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) sowie 8§ 5, 9 Abs. 1 der Bekannt- kanntmachlung, betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen, vom 5. ^zuli 1916 (Reichs-Gesetzbl. A. 655) werden ausgehoben.

8 2. Bei Anwendung des 8 214 Ms. 1 und des §'313 Abs. 1 der Rerchsversicherungsordnung ist die Zeit militärischer, Sanitäts­und ähnlicher Dienste, die während des gegenwärtiger: Krieges dem Rmche oder einer ihm Verbündeter! Macht geleistet worden sind, auf dre Zeit vor dem Ausscheiden ans der Versicherung nicht anzurechnen.

r - a ^2? Fbiche gilt für die Dauer der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen dre in die ersten seck)s Wochen nach der Rückkehr aus solchen Treusten rn die Heinrat fällt.

§ 3. Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Verkündung m Kr a st.

Berlin, den 16. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

kber Kunsthonig. Vom 14. November 1916.

Ms Grund der Verordnung über KriegsMaßnahmen zur Srchenrng der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz­blatt Serie 401) wird verordnet:

~ JL 1, Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden:

^ Ul fester Form Und nur unter der Bezeichnung als Kurrfthomg unter Ausschluß von Bezeichnungen, die den Ein- Ken ^ ^nrgware erwecken köimen, in den Verkehr gebracht

. ^ Kunlchonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung von an- ^^rungsmitteln nrcht verrverrdet werden- i, ki dreis.für Kunsthonig in Würfeln oder Platten ÜU /2 Kckogramm Reingewicht, m Pappschachteln (Kartons) ver- vackt, darf beim Verkaufe durch bcu Hersteller an den Groß- Händler vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 4, einschließlich Ver-

iwܰ Ei c!> e 50 Kilogramm Reingewicht nicht über-

MEN. Bei anderen Verpackungen dürfen folgende Preise ein-

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I t&~"Ä£us®S!gr i " A ss

tn 1 Kilogramm-Grsaßm 47,50 Mark

S 4 2 " ,, e ., m 45,00 Mark

m 4 (5 Kilograinm-Brutto-

' r Gefäße f. Postversand 44,45 Mark

171/2 " 41.00 Mark

%-tibnt Packungen' stick nicht zulässig. Mark

Die Preise schließen die Kosten »er handelsüblichen Ver- Kbis zur Stattou (Bahn oder Schiff)

Smveit der, Hersteller unmittelbar an derr Kleinhändler oder

STÄ»Ä »WliÄS

Cj 3 -. Bein! Verkaufe von Kunsthonig vom Händler mm Händler darf, vorbehaltlich der Vorschrift imi 8 4 eilt Riiffhfrm

Wäts? te«s$g

§ 4. Bei der Abgabe von Kunsthonig im Kleinverkaure du den nach 8 3 sich ergebercken Preisen, abgesehen vom ^ Verkaufs durch den Hersteller (8 2 Abs 4) kwcksttns

ern Betrag von 11 Mark für je 50 Kittgramm^Reingewicht E ^echlag?.i werden, ^aüei dürfen für die nachstehend ausgichührten Packungen dre.folgenden Preise uickft überschritten

für 1/2 Kilogramm Reingewicht, einschl. Verpackung in Würfeln oder Platten, ver­packt in Pappsckiachteln (Kartons) 0.55 Mark

Vs

in Tosen aus .Hartpapier einschl.

Verpackung ..... . 0.60 Mark

» h m sonstigen Gefäßen einschlie^-

nch Verpackung ...... 0,65 Mark

" in Gefäßen einschl. Verpackung 1,25 Mark

" 7V2 rn Gesäßen einschl. Verpackung 3,00 Mark

" 4> tn Gefäßen (5 Kilogram m-Brut-

to-Gefäße für Postversarck) . . 4.75 Mark .Bei losem Verkaufe (Ausstich aus den größeren Gefäßen) darf rm Kleinverkaufe der Preis von 0.55 Mark für je V» Kilo­gramm nicht überschritten werden.

Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen unter 5 Kilogramm.

8 5. Das Eigentum an Kunsthonig kann durch Anordnung oer zuständigen Behörde einer von dieser bezeichne ttn Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten, ^av Ergenttinr geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst- preises .sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Tie höhere Verwaltungsbehörde! entschecket endgülttg über Streitigkeiten, die sich aus der Anord­nung ergeben.

W(I J£& ??^szentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und alv höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.

8 6. Dre Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften die- ser Verordnung mit Genehmigung des Präsidenten des Kriegs- ^ernahrungsamts Ausnahmen znlassen.

.. J und Durchfuhr von Kunsthonig, Zucker-

ö Nafftnsde und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrich- ^tteln ftnden die Vorschriften rn den 88 27 bis 33 der Ausfül^ Ninasbesttmmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit ^ s^/ur Bettiebsfahr 1916/17 vom 27. September 1916(Reichs- Gesetzblatt Sette 1085) entsprechende Anwendung.

ffr J L bi \ öu einem Jahre und mit Geld- bestraft^ * sehntauserck Mark oder Mit einer dieser Strafen wird

1. wer den Vorschriften im 8 1 Utwiderhandelt:

2. wer die rn den 88 2 bis 4 festgesetzten .Höchstpreise überschreitet; einen anderen zum Absctchiß eines Vertrags aufsor-

dert, durch den die Höchstpreise (88 2 bis 4) überschritten wer- den, oder sich zu einem solcher! Vertrag erbietet; m Vorschriften über die Einfuhr uick Durchfuhr (8 7 in Verbindung inrt den 88 27, 38 mW 83 der AusfiilMmq^sttnr- nnmgen vom 37 September 1916) znwidechnndel? ^ '

NrokE!» Strafe können die Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ^bhoren od^er nicht, emgczogen werden.

Kraft ® le 6 ^rordnung tiitt mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 14. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

^iber Kunsthonig. Vom 17. November 1916.

^r Verordnung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers über Kunsthonig vom 14. November 1916 (Reickisa^ttü-, Sf ltc ^ zuständige Behörde das Kreisamt, lstcherg Verwalttlngsbehörde der Provinzialausschuß.

Darm stadt, den 17. November 1916

Großherzogliches Mmisteriuni des Innern. ___v. Homber g k.

Absatzverbot für Dörrgcmüse.

Mit Genehmigulrg des Bevollmächtigten des Herrn Reicks-

JP} 1 ^ ^ für Törrgenrüse durch Hersteller

und Händler bis 15. Dezember 1916 einschließlich verläng rt Lieferungen an die Heeres- nick Marinevenvaltnng für dck mobilen Truppen sind von den: Msatzverbvt ausgenominen Berlin^ deil 14. November 1916.

Kriegsgesellschaft für Törrgenrüse m. b H _ Koppel. W- Loewensberg.

Bekanntmachung.

B e t r.: 6. Ausgabe pou Süßstoff (Saccharin).

... In der Zeit vom 11. November bis,15. Dezember bs. Is wir« gegen den Liefe run gsa bschn itt 6 der SäUtoffkarten U" ( r fl£ ? be J l SMtoffabgabestellen SüMfsab- gegeoen. Ausnahm-oweise gelangen drei Brieschen heil,, hr-» ecrjüd} et! 1 lauf den Abschnitt zur Ausgabe.,Mit dein 15 DcMnber ^Ä^rtder Abschnitt 6 seine Gültigkeit. .Nach! die sein Zeitpuutt vÄMt »«Äen. ^'E-swsfnmlgen dürfen von «en Abgabestrlln, frei

Gießen, den 23. drovencker 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: Lau g ermann.