Kreisblatt für den Kreis Metzen.
Nr. 153
L8. November
1916
Gesetz
Uber m Festsetzung von Kursen der zwnr Börsen Handel zu gela neuen B^rtpapiere. Vom 9. November 1.916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher föaifer, König von Preußen usw., verordnen im Nmnen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages, waS
^^8 1. Ter Bundesrat kann für die Veranlagung der Besitz stteuer rmd der Kricgssteuer die Kurse der zum Börier^lnideß zu gelassenen Wertpapiere auf den 31. Dezember 1916 festsetzen. .Diese jhrrfe treten an die Stelle der Börsenkurie (§ 34 des Be- fitzsteuergesetzes'. ^ ^ . ....
8 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, dre Kurse vorläufig, nacl- Anhörung der Borsenvorstände ftltzusetzeu und dre vorläufig festgesetzten Kurse bekanntzugeben. Weicht die endgültige Festsetzung durch dar Bundes rat von der vorläufigen Festsetzung ab, so ist die Abweichmrg bis spätestens zmn 15. Januar 191 < bekanirtzumachen. „ ^ .
Ilrkimdlich- unter Unserer Höchstergenhandrgen Untersairrft und bei gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben, Großes Hauptquartier, dar 9. November 1916.
(Siegel) ^ t ,
Wrlhel M
von Bethman n Hollweg.
Bekanntmachung
über Wuskehmmg der Vevordmmg, betteffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffeir und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl 'S 67) !und der dazu erlassenen Msfuhrungs-, bestimmungan Vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71). Bom 10. Növember 1916.
tzhuf Genick des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr* von Futteruritteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) bestimme ich:
Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend dre Grnfrchr von Futtermitteln, Hilfsstofsen und Kunstdünger, vom 28 Januar 1916 (Reicl^'-Gesetzbl. S. 67) tunb die dazu erlassenen AusfuhrrmgSbestrm- Mnngen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) werden hrer- Mrt ausgedehnt-auf:
nasse Und getrocknete Oblttrester. .
Die Bekamrtmachrmg tritt mit dem Da ge der Berkundung, dre Alrisdehnung der Strafbestim'.nungen mrt dem 15. November ruid in Kraft.
B e r l i n , den 10. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr, Helfferich. _
Bekanntmachung.
Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31 Juli 1914 betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 1. Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des ^Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 2. Waffen. Munition, Pulver und Spreugstvfsen ustv. bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: .
I Unter Abänderung der über dre Aus- und Durchfuhr der nachstehend ge,rannten Waren erlassenen Bestimmungen der Bekanntmachungen vom 31. August ^914 (Reichsanzeiger Nr. 204), 29. Januar 1915 (Rcichsanzeiger M. 24), 15. Marz 1,915 (Reichs- Anzeiger Nr. 62) und 16. Februar 1916 (RerchSanreraer Nr. 41) wird die Ausfuhr und Durchfuhr folgender Waren verboten:
Nummer des Statistischen:
Sttchlrohr (spanisches Rohr, Rotanah Warenverzeich-
roy. gewasckEn oder in sonstiger Weich gereuugt. msses
nngespalten, ungehobelt und Abfälle davon . . »9 a,
— Flechtstosf, ungeliobelt (Irohrbast) und gehobelt
(Fleckt , Mieder-, Wickelrohr) . 642 a,
— Peddig, rund oder gespalten . . . . - - 642 d,
Bambus-, Rebhühner , Zuckerrohr und anderes edleres
Rohr: roh, gewaschen oder in sonstiger Weich ge- reinigt, ungespalten, ungehobelt u. AbsÄle davon 69 d,
— bearbeitet: auch Piassavaersatzstvss, roh . . . 642 e,
Korbweiden, auch gespalten: ungeschält oder geschalt;
auch Faschinen . - - - - • • ß ?2' K
— lackiert, poliert, bronziert, vergoldet oder versilbert 615 d,
II. Es Unvt> verboten die Misftrhr und Durchfuhr
Elektrodenkohlen . .. • «*
Salz. Salzsole. 280 a '
Berlin, den 13. Oktober 1916.
Der Reichskanzler. (Reichsanit des Jmrern)
Jni Aufträge: Freiherr v o n S t e i n.
Verordnung
über Saatkartoffeln. Bom 16. November 1916 Ter Bundesrat hat ans Gruno des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zU wirtschaftlichen Maßnahmen mw. vom 4. Armust 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: . . ,
8 1. Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die 'Vermittlung von tandtvirtschaftlichen Berufsvettretungm (Landwirtschastskammeni usw.) oder ähnlichen von den Landes- zenttalbehörden bestimniten Stellen abgesetzt werden. Kartoffel^ erzeuge! dürfen ohne diefß Verrnittllmg Saatkartoffeln an Land- loirte innerhalb ihres Kommunal Verbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen. ^ ..
8 2. Die landlvirtschastlichen Berufsverttetungen oder die öpn den Landeszentralbchörden bestimmten ähnlichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartoffeln nach außerhalb ihres Bezirkes nur an die landwirtschaftlichen Berufsverttetungen, an die von der Landeszenttalbehörden bestimmten ähnlichen Stellen oder an die von den Vertretungen oder Stellen bezeichnten Organisationen, und Personen verncitteln. Saatkartoffeln aus Originalzuchten und von landwirtschaftlichen Körperschaften anerkannte Saatkartoffeln sind auf Anfordern tunlichst an diejenigen Stellen und Perfonsi zu vermitteln die bisher diese Saatkartoffeln bezogen hoben
§ 3 Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem Kommunalverband in einen anderen Kommunalverband bedarf de r Genehmigung des Konnmmalverbandes, aus dem die ^aatkar- toffeln ausgeführt werden sollen, oder der Genehmigung der von der Landeszenttvlbehörde sonst bestimniten Stelle.
Tie Genehmigung ist zu erteilen, wenn die kür den Kom- munalverband, aus dem die Saatkartoffeln ausgesührt werden sotten, zuständige landwirtschaftliche Berufsverttettrng oder die
1916 Reichsgesetzbl. S. 590) die Ausfuhr verlangen.
8 4. Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und dre Prcisstellnng für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 lReicbs-Gesetzbl. ö. 696) gelten bis zum 15. Mai 1917 nickt für Saatlarwffeln.
8 5. Die Landeszenttall>ehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als landwirtschaftliche Berufs Vertretung im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. Sie können arwch- neu, daß die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind.
8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mrt Gell>- sttafe bis zu eintausendfünfhundert Vtark wird bestraft:
1. ,ver Saatkartoffeln der Vorschrift de8 8 1 zuwrder absetzt:
2. tver Saatkartoffeln ohne die nach 8 3 ersvrderlrche Ge^
nehmigung ausführt. .
Neben der Strafe können Die Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezielst, eingezogen werden, unabhängig davon. ob sie den: Täter gehören oder nicht. _
8 7 Die Bekanntmachung, betreffend ^aatkartvsseln, ovin 14. September 1916 (ReickB-Gesetzbr. S. 1031) wird mifaehoben.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Iraift. Ä _
Berlin, den 16. November 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H elfferich.
Bekanntmachung
zur Ausführung der Bnndesratsverordnung über Saatkartoffeln vom 16. Novenlber 1916. ^ReiM-Gesetzbl. S. 1281.) Vom 21. November 1916.
8 1 Kommunal verbände süid die in unserer Bekanntmachung vom'19. Juli 1916 bezeichueten Verbände.
Die den Komnmnalverbänden anserlegten Berpftichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen. . , ^
Als die landwirts-ck-aftlickse Berussverttctung, durch deren alleinige Vermittlung Saatkartoffeln aus der Ernte 191,6 abgesetzt werden dürfen, wird die Landwirtsck'aftSkammer sür das Grotzver- zogtuni Hessen bestimmt. ,
Tie Landwärtschaftskamnier sür das Grotzherzogluni Hessen har die innerhalb des Großherzogttinrs aufzubringenden ooäI- kartoffeln im Einvernehrnen mit der Landeskartoffetstelle zu de-
schaffem ^ Konmmnalverbände für KaNosfellieserung haben auf Antrag der Landtvirtsckas'tskaiMiber für das Groscher zoattün Hessen die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus ihrem Bezirk zu gestatten. Sie dürfen Kartoffeln, die durch Sennittrfim# bet genannten Lmrdwirtschaftsvumner zu <soatzhiK-cken benchritt »mV. nickt Speisezwecken in Anspruch nchnrar.


