Ausgabe 
24.11.1916
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Oter Kmdewbeickfnrmrig. abgesehen werden, wenn der Anttag- Miier Vorlegung erner '-lbga beb cscheu i igu?ifl einer der von der NcMFvMeldungSsteile zu bestimmenden An nal-nwstellen nachweist, dak er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm ge trage, res Sevranchssahiges Kleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich über- Kissen yat. Derartige, Bezugssck^ine dürfen iedoch für dieselbe zu versorgende Person bis Lmde 1.917 nur erteilt werden:

») de, oerrenobcrkleidung bis m 2 Uaberziehem unb 2 vollständigen .Anzügen. Tabe: gelte,: der einzelne Rock (bczw. Zackes die ein- ?/lne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines voll­ständigen Anzuges;

d)bei Dainenoberllcidung bis zu 2 Mänteln, 3 Kleidern, 2 Morgew röcken .und Waschblufm. Dabei gelten die einzelne Bluse und der einzelne Mciderrvck als Teile eines Kleides;

°'q oder Kinderoberkleidung bis zu 2 Mänteln und

o Kleidern.

emem tzrartigen BeMgSfche« ist das dem abgegebenen. eiitjprichEe glerchartigt' Obeckleidungsstück nach dem Wortlaut des m usses L rm 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers Ader Bezugsscheine vom 31. Oktober mit der dort aufgeführten Preis grenze anzugeberi. Hierzu ist nur der Bezugsscheinvordruck C ^r^onvenden, den bie Kommnnalverbände von der Reichsbe- rleidnngsstÄle Berwaltiingsabterliing unentgeltlich b-^iehen können.

Tie Adga^beschEgmlg lautet auf den Rainen des bisherigen Tragerv des Oberklerdungsstücks. Sie ist nicht übertragbar. Sie r ^ülsfertigimgsstelle gegen Auslieferung des Bezugs- kcheines abztunchnren und^ zu vernichten. Die Wgabe des Bezugs^ ich^ns ist m der Personalliste mit deni BernrerkGegen Abgabe- besche-nngung unter Beifügung des Rameiis des bisherigen Trägers ernMragen.

??Ä imm,ö S von Abnahmestellen durch die Reichs- dMeiduugsstelle können Komniunalverdände oder Geineirrdeu Oder- rleidung vorläufig für die Reichsbekteidnngsstelle mit deren Ge- r^vnmmg Ehmen Tie erforderlichen Vordrucke können von v^r RnchsbekleidunAsstel-le Bertvaltungsabteilung unentgeltlich be- tzogen werden. Bs

Befondere Vorschriften über Bezugsschei n e für Strümpfe, Leibwäsche und sonstige ^ ^ Unterkleidung.

Wrt Abwäsche und sonstige Unterkleidirng aller

Art rst vor Erteilung de^ BezLvrsscheln.es der Nachweis des Bedittfi Mjiev m ledern ,;all zu fordern und unter Berücksichtigung der bei dem zu Versorgenden vorchuudeneir Vorräte besonders sorgfältig hu prüfen. ' ^ ^

PJl l e L u n . 9 . ? o it Arbeitskleidung durch gewerb - Nche Betriebe und ihnen a n g e g l i ed e rt e Wohl- i a h r t s e i n r i ch t u n g e n.

, p J n o die Leitung von gewerblichen Betrieben oder ihnen an- .^SlredeUen WoglsahrtseiMiuitnugen, die ihren Arbeitern oder ffMffl 1 ,^bcit§klerdung ent^ltlich oder unentgeltlich liefen,, kanri» ^ Beschenugung uilter Ben ick, lchtig urig der Beschäftigungsart und der Beschäfngungsdauer wahrend des Krieges, jedoch mit Eiuhal- iS^rrf n ? tt0 i nbt?J r n Sparsamkeit ilach Pn'ifung des Bedürfnisses L L ^ s Ä Ü-lche Betriebe die Vorschriften

?916 gelten ^ 1 ^ ^ 16 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni

sMfM ^JEskleidung darf nicht an in diesen Betrieben be- Ür &tr Kmegsgefangene geliefert werden. Für die Beschaffung Wirk- und Strickwaren, die zur Unterbringung und Be- NeidUiig der Kriegsgefangenen dienen, sorgt die Militärverwaltung.

° St nur durch eure aus Grund von § 12 der Bundesratsverord- ^ mu 19 A 6 bestellte bürgerliche Bezugsscheins-Aus- ^ 0 ^st 6 sste 1 le, wenn^die unter a) und b) envähnte Bescheinigung älplinarvorgesetzten vorgelegt tvird. Sie kann aber in Abweichung von 8 12 der Bundesrats Verordnung vom 10. Juni ^^^^vngSstelle des Wohirorts der ?^ Cri - 1 ^v- r ? tebe Ausfertigungssrelle im Dent- ^^erche erfolgen: :n diesem Falle hat die ausferiigende Stelle der Ausfertigungsstelle des Wohnorts Mitteilung von der Aus- ftrriguna des Bezugsscheins zu machen. PostkartenVordrucke Rr. 12o hierzu können Behörden von der Neichsbekleidungsftelle Berwaltuugsabterlung, unentgeltlich beziehen. Tic Eintragung m die Personalliste erfolgt nur von der zuständigen AuswrÜ- gungsbehorde des Wohnorts, die Eintragungen in die Waren- uste nur von der Behörde, die den Bezugsschein ansgefertigt hat d)yn FAlcu in denen eine Beschernignug des Disziplinarvorge- letzten nicht rechtzeitig beigebracht werden kann, z. B ivährend eines Urlaubs nach dem Wöhnort, gilt der für die Zivilbevölke- Mg vorgeschnebene Weg, d. h Prüfung und Ausfertigung er- nur durch die Behörde des Wohnorts nach Prüfung der Rot- weiioigrert der Anschaffung.

s) Militärpersonen im Sinne dieser Bekarmtmachung sind auch die­jenigen Angehörigen verbündeter Heere, die sich ans dienstlicher Veranlassung rm Jnlande aufhalten.

Obrere Militärpersonen oder ganze Truppenteile Liebesg<ch-n^^^^lne nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für

^^die von den Angehörigen an Gefangene m ftnndln^ Lander geschickt werden soll, ist durch Bestagen bezw.

burer alanbimsten Versicherung des Antrag- «Etz» des Gefmrgenen ufw. die erforderlick>e Un- rerlage ftr die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beschaffen.

tn Deutschland Uiltergebrachte Kriegsgefangene seind- Lander, die dein Unteroffizier- beziehentlich Gemeinenstand Mbhoven finb Bezugssck-eme nicht anszustellen. Für knegsqe-

5^^r°ng können war**

zugsscheine durch die nach §§ 12 und 18 der BundesratsverordMung für den Bezirk des Gefangenenlagers bestellte

Uli 1 Ti5^']i tiP 5 s\ An«« s . . . n . r , ' i (

Beschaffung für

.8 10 .

Militärpersonen und Kriegs­gefangene.

^"betreff der Beschaffung von SttÄmpfen, Wäsche und son- Unterzeug für Militärpersonen gilt folgendes:

"^?,'U8äere (ausgenommen bk in Ziffer 2 bezeichneten Mafien)

Srforn^Yn hlfl 1n r^i'^lich hinreichend mit Unterzeug

te ^er^orgt, so daß in der Regel ein Bedürfnis zur eigenen Beschas-

mcht vorliegt.. Wv dies im einzelnen doch behauptet wi?d es hierzu einer Bescheinigung des nächsten Disziplinär- vougefehten des betreffenden Unteroffiziers und Genreinen Bei Wiedereinstellung vm, Unteroffizieren oL L S S f Ü vrese Leute bei ihren: Tnlppenteil vollko,n,nen ein- . 0 Meldet werden, die Bedurfinskrage grundsädlich zu verneinen, v) O,i,zcere, Sarutätsofszierc, Veterinäroffiziere, Beamte dcw Mili- ^p^^i?^vEaltung, Beamtenstettvertreter. Musikmeister, Unterärzte, Unter Veterinäre, Deckoffiziere, Zeugkeldivebel Feuer- Ä!^I!^^^?^vebel Ofsiziersstcltvcrtreter, Ober- övuermerfer, Unterzahlmeister, Unterinspektoren und enrp^iigeiide Unteroffiziere, die sich ihr Unterzena besorgen habeil, haben sich gleichfalls, wie unter ^ Notiwndigkeit der Aiischaffmra von ihrem näch- stei: sziplnra cvor ge setzten bescheinigen zu lasten.

^ ^ k) erwähnte Bescheinrgirng des Disziplinär-

B-znaLsck>eiilv0cäuck-5 8 « ^ Ausfüllung und Stempelung des linken unteren Teil« h<>Ä «°rugsscheins erfolgen. Die Ausfertigung der Be^schlike cfk

WLH ycjiLi vew m-rangenemagcr» vcfteitte ^ Töe BezugssMins-Ausfertigungsstelle ansgesertigt werden, l e /°r9 ?urr daun, wenn die unbedingte RotwerrdigkeiL der Be- fchiffnitg durch den Komniandariten des Gefangenenlagers be- t|r.

5. Militämiriforinen, Uniformbesah, Militärausrüstungsge-

19 vom

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Werks

selb

u,/(.,, , . . . ~ ^ ^ wuu|UjUl loiooI)i leer»

Jüie bie von den Truppen selbst bewirtschafteten, sind den BciUmmmkgen der Bundesratsverordiinng vom 10. Iilni 1916 Ä^bVfvorfen und dürfen bezugsscheinpflichtige Waren nur gegen Bezugsschein vermitzer-i.

^ . Z 11.

Ausfertigung des Bezugsscheines in dringlichen

Fällen.

^kr die zuständige Ansfertigungsbehörde des Wohn- ort^ des Antragstellers, sonder: jebe Ausfertignugsbehörde im rnr Ausfertigung eines Bezugsscheines er- "^^lgendcn Säcken plötzlichen dringenden Bedarfs, falls r,\ ^Hottige B^chasfimg eines Bezugsscheines bei der Behörde des Wohiwrtev nicht ,nehr inöglrch ist;

a ) bei plötzlicher Erkrankung oder bei plötzlichem Witternnas- Wechsel n Falle bestehender Krankheit, wenn durch ein L Mes Zeugnis nachgewiesei: wivd, das; die Gesundung bei h) h t ^^nschtei: Gegenstandes gefährdet ist;

^ vder Beschädigung eines BekleidungssUickes, die

den weiteren Gebrmlck) ansschlieht. wem, ein sofortiger Ersatz ^ w^ T ü^i'c"o'^ ür ^ er lrber mcht vorhanden ist; e) bei Todesfälle:: bezüglich der Trmler- und Totenkleidung und ^argansftattilng. ^

E Bvvaussetzungen unter b und c sind glaubhaft dar-zutun. gebilligt^ werden ^ ^ ^ nur das unbedingt Notwendigste zu-

. , Die aussertiaende Behörde l)at an die zuständige Aussertigmias- beoorde des Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des B'e- rugssck-eme.' zu nracyen. Postkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können dw Komrnunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Berival- A'^bteilung unentgeltlich bezieht'«. Die Eintragung in die Ä uur.bon der zuständigen Ansfertigungsbe- Horde des Wohnortev, die Eintragung in die Warenliste' nur

gefertigt hat^'^° ^ Aufenthaltsortes, die den Bezugsschein aus-

Ausfertigung des Bezugsscheines für deutsche

Schiffer und Flöber.

w , Ä Sec. und Binnenschiffern und FlöScm können die zustandlgen Au-fert,gm!gsb«hörden des Wohnortes auf Antr'aa tU e Per-sonalkar e ausstellen die mit Datum der Au'sste,lang und

ist^7e?e BoAegmig dieser Perfonattnrte

^usserttginigsbehorde uii Deutsch ei: Reich ennäcbtiat Bezugsscheine fitr den Inhaber nrch dessen mitsahrende' AngeW-