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2. Fettig $4me«D&Ptt'röuii0, sofenr der Kleinhandelspreis kür den Damenmantel . . . ^ . . 130,— Mk.
„ den Backfischmantel . s . s . 110,— „ '
„ das Jackenkleid ...... * 160,— 7 ,
„ das Waschkleid ....... 75,- „
„ die wollene Bluse.40,—
„ die Waschbluse. . 30— „
„ den wollenen Morgenrock . , . 60,— „
„ hM^oscllmorgenrock. . . 40,— „
„ dZWarnierte wollene Kleid . . 225,—
„ den^leiderrock.* 55,— „
Iberstergt.
ß. Fertige Mädcheuoberkleidung für das schulpflichtige Alter und fertige Kmderoberkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kleinhandelspreis
für den Mantel ........ 75,— Mk
„ das wollene Meid ...... 50,— „
»ersteig.." *** ^°id ...... . 30,- ..
4. Die nach Akast anzufertigendc, in Nummer 1, 2 und 3 aus- Herren-, Damen-, Mädchen- und Kinderoberkleidung, die «den letzteren für das unter Nummer 3 genannte Alter, sofern unter krummer 1, 2 und 3 angegebenen Preisarcnzen über- Uyrttteu Werdern
Tie BeMmmungen des vorstehender! BerAeichnisses B für -Eene Obercklerdung gelten auch- für Obcrkleidung aus Stoffen, die aus Mrichiungeir von Wolle mit andereil Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwolle, hergestellt fiiib
in beten 9{aktt auf die Preise gewährt wird, ß a nach Mzug des Rabatts mastgebend.
*• E Schneider, Schneidcrimien und Wanöcrgelverbe- ^ Warftrnicnbe, Kleinhandelsveisende) dürfen
JJJF'SJJ' v ' te ' ur xm bl ge neu Narnen enterben, um sie ver- oder unverar^ttet weiter zu verätchern, ohne Bezugsschein E^brung«l an sie sind aber der BeschrLnktrng rLL 1 2^ l ! T S!5S lmff ü&er bk Regelung des Ver- ' ^ ir? und Stückwaren für die bürgerliche Bevölke- rmrg vom 10. Jum 1916 unterworfen.
einMEen, sorgsam anszube- wahren und wahreick ihres Gewerbebetriebes ständig bei sich zu Mren rn das der Verkäufer die au die Schneider, Schtwiderinuen E»/ Wandergewerbeirrrbendeii abriigebcNda, Barr,,, soweit sie der ^uMchnnragelMg ENsorfm sind, unter Angabe von Stück- "“[&< Prers und Lcickanfstag emzutragen fKit. Tein Verkänfer tebcrfcoten^r Eintragung in das Eink-mfsbnch die War an die Schneiderinnen oder Wand-rgeiverH-treibenden' mZ
N iEberärit mtf Erlangen vor,«.
Tie Schneider, Schneiderinnen uüd Wauder geuterbe, hwbn, ■SS” bezugsschetnpfltchtige Waren nur gegen Bezugsschein mt die
Einkanfsbnch dient ,Lr«achnng
Die Reichsbekleisnngsstelle und nach, deren näheren Anmei- fe!l Sf «mtlich-n- Handels-, Handioerks- und Gewerbcv^- bm ÄS«S? Äffe? &ft ^mm.mg de? Absatz 3
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bre fiisTvr F^[f Abkauntmachmg tritt sofort in .Kraft. Gegenstände
Wefc Bekanntmachung
SSlSa-Äi!-; SSAÄ?SBätea*«*" 6 «ZL"Z-
iiocer iyib m Jii&ett genommen waren Berlin, den 31. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Lelfferich.
Ausfuhr uttgs-Vckau tttmachuug
ber ReichsbeAeidnngsstelle zu 86 11 ult K io hf , r ,,
§ 1 .
Allgemeines.
. J;l n 5 Zürnst kann nur die D^nng des nolwe.chigsten Be- M redes Einzelnen an Oberkletdung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger Urlterklewung, sowie des notwendigsten Bedarfs an Weü- Ek-Und Strickwaren für Hauswirtschaft, Handels-Gewerbe- und Jndustnebetrtebe ^ durch Ausstellung eines Bezugsscheins gestattet ba/ier aus die im Besitz des Antragstellers befindlichen Vorräte sorgfältig Rücksicht zu nehmen sein
2. Soweit der Antrag in Vertretung oder im Aufträge -wies Verbrauchers gestellt wird, kamt in der Regel von Erörterung ^ Ber^retungs- oder Au ft ragsverhältui sses abgesehen werden.
5. Ten Behörden öffentlichem und privaten Krankenanstalten und solchen anderem Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Relchswtizlers oder der Landeszeutralbechörden von der Reicks- beklewutigSstelle gedecy werden soll, dürfen Bezugsscheine nur von ^^R^k>sbckleidungsüelle, nicht durch andere Stellen ausgefei-tigt
4 Bezugsscheine dürfen nur die ans Grund von § 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Vmkehrs mit Web-, m\-U chtd Mrmnm-rml für die bürgerliche Bevölierung vom eum 1^16 durch, bewrchere Verfügungen damit beauftragten Behörden Und die ReichsbekleidungSsteile ausstellen. Alle anderen Beyorchen, auch Miluarbehörden, sind zur Ausstellung von Be- Mgsscheuien nicht berechtigt.
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung.
^ss^^c^^mutung der Notivendigkeit der Anschaffung von ge« wissen KleVungs- nnd Wäschestücken kann angciiommen werden! k L? Grüirvung eures Haushaltes (§ 3),
D) für Wöchnerinnen und Säuglinge (§ 4), c) bei Krankheiten und Todesfällen <§ 5).
§ 3.
Gründung eiires Haushaltes.
'?^bnd des Krieges nicht als angenressen erachtet SS bad bei Grundwig eines Haushaltes die Aussteuer in der eur Menichmalter berechneten Menge beschafft 0 i»f? ^.t^^HEsstand must sich vielmehr während des Krieges *l m T n wesentlich geringe reu Menge au Wüsche und Kleidungs- SÄ"®“' .Boi-ratsbeschanung ist also auch in diesem Falle an^schlosten, und es dürfen Bezugsscheine nur für solche Gegen- nur ui dem Umsauge gegeben werden., wie sie in dem neuen Hausstände für das erste Jahr gebraucht werden.
8 4.
Wöchnerinnen und Säuglinge.
Nach 8 2 Nummer 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsicherne vom 31. Oktober 1916 Ln fertige Säuglinas- ohne Bezugsscheul gekauft werden. Bezüglich der'Säua- lmgvwasche und der Wasche- und Meiduugsstücke, die für die Wöch- nennnen eyorderlich sind, kann die Nottoendigkeit der Anschaffung gcsehen'werden^ lhmnQe °^ lie Jöeitece Erörterung als gegeben an^
Für Kinder von 1—14 Jahren kann eine besondere Vermuluna ber "Otwendigkeit der Anschaffung nicht mehr zugeftanden Werdern
. 8 5.
Krankheiten nnd Todesfälle.
brau^v^?mxL?^ukhei1ein die einen besonders starken Bcr- Grund SÄ iv b sanken zur Folge haben, kamr auf nlfVt r 1 Bescheinigung ein besonderer über das sonst üid- liche^e Mast hniausgehender Bezug von Wäschestücken bewillig
»cfonbftc Kleidung für kirchliche Feier« u«K b kim Eintritt in ein c n Beruf.
A 2 ^ c !.? > , cr ^vnsirmation beziehentlich der ersten beili-
Z/rv? n! ° 11 mFestkleidung kann die Bescheinigung zwar ohi.e besonderen Nachweis des Bedürfnisses für ein Stück jedes der E-°idu„gsWcke erteilt ÄnfÄ i“ W&tttinqm Stellen errvartet werden, dast sie während
ihrerseits anf die Einhaltung nrößter ^paiwmkiit und darauf hm wirken, dast von Beschaffung besonderer
Abstand genommen .ottd
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Stücke.
Notwendigkeit der Ansch-asfung nmer Herren-, Damen-, Mädchen--


