Ausgabe 
24.11.1916
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Kreisblatt für den Kreis Gießen.

Nr. 152 24. November J91Ö

Bekanntmachung

über Bezugsscheine. Bekanntmach:rng über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463). Vom 31. Oktober 1916.

Auf Grund der §§ 11, 19 der BekarmtmaclMNg über die Re­gelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

8 1. Die Bekanntmachung, betrefferü) die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk und Strickn-aren für die bürgere liche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände vom 10. Juni 1916 (Reichs Geietzbl. S. 463» nebst den hierzu erlassenen Bekannt- machungen vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 693), 7. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. 2. 923), 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 938) und 9. September 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben. I <

82. Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürger­liche Bevölkerung voin 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der 88 7, 8 Abs. 6, 88 10, 14, 15 und 20 finden auf die im nachstehende!: Verzeichnis A Freiliste) aufgcführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die irach der Bekanntmachung über Prcisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise.

Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Ver- bandstoffnicderlage ist es verböte::, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Verbandstoffe ohne Bezugsschein u erwerben. Tie Ausstellung von Bezugsscheft:en für sie erfolgt urch die Reichsbckleidungsstelle Abteilung 6 für Anstalksversor- gung auf ven: in 8 16 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Tie Reichsbcckleidungs stelle ist berechtigt, an stelle einer Erteilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen.

Verzeichnis A (Freiliste).

1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseive. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht. 3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zu­taten ausschließlich aus den unter dttimmer 1 und 2 genannten Stoffen hergcstellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4. 4. Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe: daruuter sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen-, Knaben- und Mädchenstrümpse, von denen das Dutzendpaar lve- niger als 450 Gramm lviegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar !vei:iger als 350 Gramm wiegt. Banmwol- lene Kindersocken bis zur Größe 8, von denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durästirocbei: gemusterte Strünipse ist diest Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm iveniger anzunehmen. Bauimvollene Füßlinge (Ersatzfüße'. Seidene und halbseidene Handschuhe Solche baumwollene gervirkte leichte Som- merhaichschuhc, die ausschließlich aus 80 er einfach oder feinerem Garn hergestellt sind. Dagegen fmb alle ganz oder teilweise gefüt­terte:: oder doppelgearbeiteten oder geklebten bauunvollenen Stoff­schuhe bezugsscheinpflichtig. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Ätzen Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband. 6. Spitzen :md Besatzstickereien. Wäsckrestickereien und bemusterte oder bestickte Tülle, sämtlich nur bis zu eurer Breite von 30 Zentimeter. Tapisserielvaren, Posamentierwaren für Möbel- :mb Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lam- penschirn:e. Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugsschein­pflichtig. 7. Mützen, Hauben, Hüte> Schleier. 8. Schirme und Schirn:hüllen. 9. Teppiche, Läuferstvffe, ungefütterte Betlüber- deaen und abgepaßte farbige TisctHecken. Matratzen und fertig- gefüllte Inletts, Polstettvaren. Steppdecken sind bezugsscheinpflich­tig. 10. Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln nnd Vorhängen. Geinufterte Wandbespannswffe, Gobelins und Go- belinsstvffe. 11. Gardinei: und Vorhänge, beide, soweit sie abge­paßt gewebt sind. Gemusterte Tüll- und Mullgardinen meterwerse. 13. Velvets (baumwollene Sammete- und solche halbseidene Sammete, die nich: unter Nummer 2 fallen. 14. Baum­wollene Stickercistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenftosfc ui:d baumwollene glatt oder gemustert aewebte undichte Kleiderstoffe. 1b. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe. 15a. Wachsttvcst. 15d. Alle Gogenstände, die, abgesehen vor: Futter und Zutaten, ausschließlich aus den unter Nummer 13, 14, 15 und

15a genannten Stoffen hergestellt sind. 16. Verbandstoffe und Damenbinden. Orthopädische Bandagen. 17. Hockst ftionieett ge­nähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere J en, Rüschen, Halskrausen, Jabots. 19. 5-c-rni^ 5v2cks, ll7N'ormbe'af> uniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Militär- Personen verwendbare (Gegenstände), Wickelgamaschen. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidunge:, ücke. Imitierte Pel^ aarnituren aus baumwollenem oder wollenem Plüsch, Krimmer obe» Astrachan. 23. Fertige Säuglingsbekleidung für minder bis hi einem Jahre. Gummiunterlagen für Säuglinge. 24. Korsette, so­weit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren. 26. Gemustert« weiße Tischzeuge, soweit sie abgepaßt gewebt sind. 27. Reise- und Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das Stück übersteigt. 28 Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten. 29. Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus Spitzen bestehen. 31. Schuhwaren. 35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummieruna steht Ersatzgummierung gleich. 36. Spielwaren aus Web-. Wirk- irrfÖ Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren. 37. Gegenstände, deren Klein­handelspreis nicht mehr als 1 Mar? für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Num­mer 38. Von diesen Gegenständen dari zu gleicher Zeit an die^elb« Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden, 38. Stoffe bis zu Längen von 30 Zentimeter, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stosiretz oder dieses abgeschnittene Stossstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von diesen Stofftesten oder abgeschnfttenen Stoffstücken darf zn gleicher Zeft an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselbe» Ware veräußert werden.

Ji: Fallen, in denen Rabatt aus die Preise gewährt wird, stutz die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend.

Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müsse« vor der Fertigstellung aus der Innenseite am unteren Rande de« deutlich sichtbaren unauswaschbaren Stempel: Nach dem 31. Gktsder 191b fertiggestellt erhalten. Sofort nach Veröffentlichung dieser Be­kanntmachung haben sämtliche Fabrikation s-, Großhandels- und Kleinhandelsbetriebe, in denen .stprsette auf Lager find, eine Auf- nah:ne zu wachen, in der die bei ihnen lagernden Korsette stück- oder dutzendweise einzntragen sind. Das Aufnahmeverzeichnis ist mit Datum und Unterschrift des Inhabers abzuschließew sorgsam aufzubewahren und den Ueberwackungspersonen auf Verlange» vorzulegen. Vor Abschluß dieses Aufnahmeverzeichirisses ist der Verkauf von Korsetten verboten. Jedes verkaufte Kornett ist von dem Ausnahrneverzeick-nis abzuschreiben.

8 3. Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnisse 8 ausgeftihrten Gegenstände können obne Prüfung der Notwendige ünt der Anschaffung erteilt iverden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebcschernigung einer von der Reichsbe- kleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle nackiweist, daß er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm gettagencs ge­brauchsfähiges Oberkleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich über­lassen hat.

Auf einen: derartigen Bezugsschein muß das Oberkleivungs- stück nach den! Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses 8 mit der dort ausgeführten Preisgren^ amwgeben sein. Gewerbetreibend« dürfen im Kleinhandel und in der Maßschneiderei gegen derartig« Bezugsscheine nur solche in nächst hendem Verzeichnis 6 aufav« führte Oberkleidm^sstücke veräußern, derer: Kleinhandelspreis dir dort aufgeführten Preisgrenzen übersteigt.

Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl» für die derartige Bezugsscheine ausgestellt werden können, bt* stimmt die Reichs bekleidungsstelle.

Als Kleftchcuckelspreisc^ gelten bie_ nach der Bekanntmachuna über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- un» Strickwaren vow 30. Märr 1916 Reichsgesttzbl. 2. 211/ zulässigen Preise.

Verzeichnis 6 (Bezugsschein gegen Abgabebescheinigung).

1. Fertige Herrenoberkleidung. sofern der KleinhandelspreiL für den Rock- nnd Gehrvckanzug . . 150. Mk.

den Sack- und Sportanzug . . .

130.

den Rock und Gehrock ...»

100,

die Sackjacke.. .

75,

die Weste.n « .

25.-

das Beinkleid . . . ,

35.-

den Wintcrüberzikder . , . .

160,

den Sommerüberzieher ...»

1 »,

Übersteigt.