Bekanntmachung.
BeLr.: Regelung des Ve-kehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier das Hfttterkorn.
Mit Bezugnahnw ca\'\ unsere Bekanntmachung vorn 7. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 194 vom 10. Oktober 1916) wird bestimmt, daß. der Ankaufspreis des von den Äanb-nwrtm abliefernvgspflich- til.eO.'omterkorns genau wie im Vorjahre 18 Mk. für den Doppel- zrntner fr.i Waggon der nächstgelegenen Güterstelle beträgt. Vom 1. Avril 1917 ab ermäßigt siel) dieser Betrag auf 16.50 Mk.
Tie Entftheidurrg, wie daS gesammelte Winterkorn zu verwenden ist, steht lediglich der Reichsgotreidestelle in Berlin zu. Tie Großh. Bürgermreistereien werden hiermit wiederholt veranlaßt, alsbald in Ihren Gemcinderr festzristellen, wieviel Hinter- Drn bei den cin&Iuen Getreide besi^ern gewomie.r tvvrdan ist und die Ernüttelungerr in libersichtlicher Form nrit Bericht vorMlegen. Beriätsfrist 14 Tage.
Gießen, den 20. Nvvevcher 1016.
Gwßherzogiiches Zbreisamt Gießerr. _ 11 s i u n e r.
Petr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An die Grofth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Gwtzh. Polizeiamt Gießen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres z-n erteilen sind, nwllen Sie alle, Personen, welche den Ge! erbebe trieb im Jahre 1917 fort- zusetzen vdcr zn begrunerr beabsichtigen, durch wiederholte orts- übliche Bekanutniachnng anffvrdern, ihre Anträge auf Erteilung eines Warrderg-eiverbesch eines jetzt schon, und zr^r so zeitig zu stellen, daß sie %n Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des oorgeschriebrnren Forinulars, auf nrelchem anl Kripse das Jahr, dir welches der Schein begehrt wird, anzngeben ist, batdigst r«rzn!egen.
^ Alte, schon g e b r a u ch t e W a n d e r g e w c r b e s ch e i n e sind nicht mit o o r z u l e g e n.
Die Beantivorttmg der gesellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zn voll ziehen, daß Rückfragen und damit Berzögenrngeir in der Ausstellung vermieden tünchen. Eitle Beantwortung wie „unbekanttt" l>at zn mlt erb leiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittel-mgen von Ihnen vorzunehmen.
Ten Anträgen ans Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver- zcickwis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Nach der Brkanuttnackmng des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt Seite 189 fr. — ist in die Wanden- Süverüescheine eine Pl-oivgraphie des Inhabers eiuznkleben. Wir verweisen aus unser Ansschreiben vom 12. Oktober 1912 iKreis- blatt Nr. 80u Tie Photographie ist in Visitenkartenformat unaus- gezQgen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- geioerbeschmnes beizubringen. Sie nuiß ähnlich urü> gut erkennbar sein, eine Kopfgroße von mindestens 1,5 Zeittimeter haben und^ darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zn erneuern, wenn in dein Llus sehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Beräudrrurig ein getreten ist.
Bei gemeinsamen Warldergewerbeschcinen genügt die Photographie des Unteruehulers, tvenn ein Nnienrehnler nicht vorhanden ist. die eines Mitgliedes.
Auf der Rückfeite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verivechse- llmgen vermieden werden.
Gleichzeitig machen luir Sie nochmals besorrders ans die Vorschriften der ßr; 82 ff. der Aussühn>ugsverordrnmg zur Gewerbeordnung vorn 20. März^ 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) auf- nierksam. Anträge auf Erteilung voll Wmldergewerbescheiileil sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen tvegen etwaiger Bc- Itrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöchend zu beantNwrten. Die Personalbeschreibung-ist, wo dies ohne besondere Weitläusigditen ausführbar ist, stets burcl) persönliche Vernehmung sch zu stellen.
Hat der Alltrag)!eller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe- schein.es nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der' Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergen.erbescheirl erteilt war.
Bei, allen Autcäge;i aus Erteilung von Wunder Gewerbescheinen zum Kessel- und Schicmfticken. znm Pferdehandel und zu 6öuvcrbe- betrieben, die unter 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Kunstretterer, Kmenmtogrrpheir, Theater, Musikanfsühr nnge?l jusiv.), sowie bei allen Anträgen inländischer Zigenner hat die Prüfung redoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zn erfolgen.
Wegen der v o r h e r z u r e g e l n d e n Kmnkemiersiche- '
rung d/r im WaudergkUrerlie beschäftigten Personen machen wir Die auf nachstehende Bekanntmachung aufmerksam.
Die Formulare zur Berichterstatttlug sind bei W. Moe, E. Balser in Gießen, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zürn Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus- gefertigten Wandergewerl>escheine nunmehr von lins an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden st empels und nach Regelung der Wandergen-erbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hieraus besonders aufmerksam zil machen und zu bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohn- und AtisenthaltsoA zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Mholung des ansgefertigte!! Wandergewerbescheines zu gehen )vlrd. An uns ist deshalb auch die Stempelabgabe für Wandcrgewerbe- sweine nach Tarif-Nr. 90 des UrkundenstempelgesetzEs nicht mehr Än. zu senden. (Vergleiche Ausschreiben vom 3. Mai 1912 — Kreis- Matt Nr. 36.)
G i eße n, Herr 18. November 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___ I. B : L> em m e r de. __
Betr.: Tie Krau kennersick-errlng der im Wandergewerbe beschäf
tigten Personen.
An die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Gwßh. Polizeiamt Gießen.
Entsprechend 8 235 der Re iä£ versieherungsordmurg sind die im Wandergewerbe Beschäftigten krankenversick-erungspflich!ig. Der 8 459 Absatz 1 R.V.O. und 8 16 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Ausführnng der Reichsversichexnngsordnuna, bestinrmen, daß feb« Wandergewerbetreibende vor Stellung des Antrags auf Erteilung! eines Wa:rderflen>erl>escheins die in seinem Wandergewerbebetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort z:i Ort mitführen will, ihrer Zahl nach bei der zuständigen L-andkraukenkasse anzumelden lmi.
Demzufolge werden alle Wandergewerberreibende in den Landgemeinden des Krnses Gietzkn hiermit aufgefvrdert, die in ihren Betrieben Brschüftigteu und soweit sie von ihnen von Ort zu Ori mitgefiihrt werden sollen, bei der Lanbkranken- kasse des Landkreises Gießen vor Beantragung des Wandergemerbeschelns als Mitglreder anzumeiden.
Die Laubkrankenkasse des Lairdkreises Gießen hat ihren Sitz ln Gießen. Die Geschäftsräume besinden sich Kaiser-Allee Nr. 8, eine Treppe, hoch
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kassenvorftandes die Mittage für die Zeit bis zum Ablaut des Wandergewcrbescheins im voraus zu entrichten, lieber die enlp- psangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse unter Angabe des Grrmdlohns und des Wochenbeitrags eine Besch'ini- gung ans.
Beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angemeldrüe Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandergetverbescheins naehsiucht. kntt er durch Vennittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreisamt) arrzu melden.
In diesem Falle toerden die Beiträge an das Kreisamt gezahlt und von dort der Laichkraukenkasse übermittelt.
Wird der Schein od'r die Erlaubnis zurückgeuommen oder der Betrieb sonst ein.gestellt, so erstattet der Kassenvorstzand aus Antrag die zuviel gezahlten Beiträge zitrück, ebenso für volle Kalenderwochen. in denen !wchu>eislich der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt h<rt.
Bei Brtttttragung eines Wnudergewerbescheins ist der Großherzogkicheu Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Großherzogliche Kreisamt zu übergeben. Gefuchn ünn Erteilung von Wandergelverbefcheinen, die olme Be scheinigung der Laudkr'ankenkasse ein gehen, wird nicht stattgegeben, da gemäß 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewerbescheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.
Tie Groß!). Bürgermeistereien der Landgemeinden haben vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen.
G i e ß e n , den 18. November 1916.
Größherzogsiches Kreisantt (Versicherungsamt) Gießen.
_ ___ I. V. : §) e m m erde. ___
Dienstnachrichtcn tzcö zLrcisamtH E U'ßen.
Tie der PnvatkauJei und Sdatullverwaltung Ihrer Kaiserlichen itlnd Mniglichen Hoheit der 'Frau Kronprinzessin des Deutschen Reiches lirud. von Preußen, Potsdam, auf Grund der B^.-ides- ratsvecordmmg vorn! 22. Juli 1915 zu Kriegsnwhlfahrtszn'eck-.!r erteilte Erlaubnis >zrnn Viertrieb von K'r i eg -bilde rbo gerr (Bekeaut- ruachung aur 18. September 1916) wurde bis 31. Dezember 1916 un-^ ter der Bedinguirg verlängert, daß die. Mtderbogen nur in P.nücr- und BUchhaudlungeiL abgesetzt werden dürfen.


