Ausgabe 
21.11.1916
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Bekanntmachung

(Nr. 3010/10. 16. B 5),

betreffend Bestandserhebung von Werk­zeugmaschinen.

Vom 21. November 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserl)ebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind*). Auch kann der Betrieb des Handelsge- werbes gemäß der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1 .

Meldepflicht.

Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- Pflichtigen Personen) unterliegen bezüglich der von dieser Be­kanntmachung betroffenen (^Gegenstände (meldepflichtigen Gegen- ftänbe'i einer Meldepflicht.

§ 2 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden Maschinen der folgenden Arten betroffen:

Klasse a: Drehbänke mit mindestens 160 mm Spitzenhöhe:

Klasse b: Abstechmaschincn und Kaltsägen für Material von mindestens 60 mm:

Klasse: e: alle Revolverbänke:

Klasse d: Fräsmaschinen:

Klasse- 6: Schleifmaschinen:

Klasse k: Bohrmaschinen, Bohr- nnd Fräswcrke:

Klasse g: Vertikal-Bohr- und Drehwerke (Karnssellbänke):

Klasse h: Shaping-, Stoß- und Hobelmaschinen:

Klasse i: Automaten: '

Klasse k: Spezialmaschinen, wie Hinterdrebbänke, Zentrier­maschinen, Pressen nnd Stanzen, Aufwurf-, Luft- und Fallhämmer sowie Abgratpressen.

8 3.

Von der Bekanntmachung betroffene Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen nnd juristischen Personen, Gesellschaften, Firmen, wirtschaftliche Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (Z 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befnrden.

8 4.

Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.

Für die Meldepflicht ist der am Beginn des 21. November 1916 vorhandene Bestand an Mcldepflichtigen Gegenständen mah- oebend. Tie Meldung hat bis zunr 30. November 1916 an dre Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung, Ber­lin W. 15, Lietzenburgerstraße 1820, zu erfolgen.

§ 5 .

Art der Meldung.

Die Meldungen haben nur auf den amtlichenMeldescheinen für Bestandsaufnahme von Werkzeugmaschinen" zu erfolgen. Es werden für jede der im § 2 aufgeführten Maschinen klaffen besondere *ntit dem gleichen Buchstaben bezeichneteKlassenlisten" sowie für die GesanitmeldungSammellisten" ausgegeben. In die Massen- listen sind nur die Stückzahlen der entsprechenden Maschinen ein- zutragen, während in der Sammelliste jede einzelne Maschine aufzuführen ist.

Die Meldescheine sind bei bem Verein deutscher Werkzeug­maschinen fabriken, Berlin W 1b, Bayerische Straße 2 oder bei dem Verein Deutscher Maschinen-Bau-Anstalten, Bevlin-Char- lotkenburg 2, Hardenbergstr. 3, anzufordern. Tie Anforderung hat

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, toer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein­zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben! macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un­vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, nur fahrlässig die vorgeschriebenen Lager­bücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.

Tie Sammellisten und die zugehörigen Klassenlisten sind von jedem Anmeldenden ordnungsgemäß postfrei Ku machen und an die Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin Wlö, Lietzenburger Str. 1820, einzusenden. Tie Zahl der ans einer Sammelliste gemeldeten Maschinen muß mit der Gesamt­zahl der in die zugehörigen Klassenlisten, eingetragenen Maschinen übereinstimm cn.

8 6 .

Ausnahmen.

Ausgenommen von den Anordnungen dieser BekannmrachuNg und demnach nicht zu melden sind:

1. diejenigen Maschinen der im § 2 bezeichneten Art, Ivel che für Kriegszwecke voll und ausschließlich 'mb für eine voraussichtlich längere Tauer als zwei Monate vom Stichtage ab beschäftigt sind,

2. diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung befindlichen Maschinen, die ihrerseits wieder zur Erzeugung von Maschinen der im 8 2 genallnten Art und von Maschinen für Kriegszwecke verwendet werden.

Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen Maschinen, welche verwendet werden zur Herstellung von Waffen, Mcnnition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flugzeugen, Flugschiffcn, Bekleidung und Nahrungsmitteln für die Heeres- oder Marrneverwalllcng, sowie von Geräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie.

8 7 -

Anfragen und Anträge.

Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen nnd Anträge sind an das Königlich Preußische Kriegs Ministerium, Abteilung 6 5, Berlin W 9, Leipziger Straße 5, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der AufschriftBestandsaufnahlnie von Werkzeugmaschinen" zu versehen.

8 8 .

Inkrafttreten.

Tiefe Bekannt mchurrg tritt am 21. November 1916 in Kraft. Frankfurt a. M., den 21. November 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Anneckorps.

B e t r.: Gewerbe-Lcgitimationskarten.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- su-cht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew.-Ord. für die Tauer des Kaleiwer jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welä-e ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1917 fortznsetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legiti mations karten sein können. Tie Arrträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlasftmgsortes der Firma zuständig, in Gießen Großh. Po- zeiamt.

Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist aufs genaueste vorzunehmen, damit eine Rücksendung zrrr Ver­vollständigung vermißen wird.

Für Erteilung der Legilimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel voär 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Beftngs gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.

Die Einzahlung durch Postanweisung hat ftei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.

Gießen, den 18. November 1916.

Grvßherzvgliches Kreisämt Gießen. _ I. V.: Semnterbe.

Be 1 r. r Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Bü­dingen.

In Altenstädt im Kreise Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen.

Gießen, den 14. November 1916.

Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Semntetbe.

Bekanntmachung

Betr.: Tie Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg.

In den Gemeinden Rendel und Nieder-Erlenbach ist die Maul- unb Klauenseuche ausgebrochen. Tie Sperre ist angeordnet.

Gießen, den 16. November 1916.

Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H ent merde.

Zwitlingsruud^'uck der Bru hl'scheu Un'v. Buck- nnd Steindruckerei. N. Longe, Gießen.