Bekanntmachung
<*tr. den Verkauf von ein gelagertem Winterobst.
-I" Z«r BeÜmrntmachung <äta>&&. Ministeriums des
ZMfM, bet^Obstversmanng vom 30. August 1916, hat die Landes- obststelle nachstehende Anordnungen und Vorschriften für die Ein- PSfet."!?? Winterobst getroffen. Keine An- ^^lagert^Obst^b^ ^rschnften für das zum eigenen Verbraucht
* -.ri. Selass«ne Lagerhalter.
Winterobst ^nn von Unterkäufern der Landesobststelle, Selbstlosem ""d Klmchandlcrm zum Zwecke des Verkaufes einaela- werden, wenn sie für diesen Zwöck geeignete Liagerrästnte bck-
^ e ** * C ü & . e f erfolgte Lagerung.
S e i n ^' muß sich von der Bürger- Wohnortes Meldescheine beschaffen. Mit diesen sind Obstmengeu, tie entweder bereits eingeUgert sind oder jeweiks!
bei der Geschästsäbteilung der Landes- M^ue Sandstraße 36, anzuzeigeir, und zwar eingelagertes Obst rnnnen 3 Dagen von der Bekanntgabe dieser Vorschriften ab, zur Einlagerung kommendes Obst binnen 3 Tagen vom Aufkauf aV. m. Anforderungen an Lagerräume.
f YnZl n J > C ” ," a 9 c r«tumist darf nur Obst gelagert Iverden. Sorg- Itrac Remrgung der Lager ist selbstverständliche Voraussetzung ,e Lager werden daraufhin durch Sachverständige besichtigt IV ' I"iorderungenand'i« eiiizulagerndenSorten.
L'P^vm.ng erfolgt ans Rechnung und Gefahr der Lager- S Anlagerung sollen solche Sorten kommen, die nach
®n1^lft*Z 3 mnZT e &aUUmt und w-niÄ
11 r * 1 1 —; V. Lagerbuchführung,
o 1 angekaufte und etngetegerte Obst hat der Lagerhalter ^n Lagerbuch nach dorten und Mengen m ftihren. Tie Geschäfts- Verfügung^^ Landes ob st stelle stellt die erforderlichen Vordrucke zur
' *. VI ri Pflegliche .Behandlung des Obstes
r ^baltcn: haben für pflegliche Behandlung des Obstes &&*?£?: ^as Obst rst öfters durck-guschen und alles Faulende sofort z-u Entfernen, damit möglichst wenig Verluste entstehen
üjber die Obstlager.
B berechtigt, durch Beauftragte die Ge- Nbaaerraume der Lagerhalter besichtigen und Einsicht in bre Geschäft sau fzerchmmgen und jonstige Belege nehmen zu lassen.
Ml mr VIII. Obftkauf.
. . ^ kaufen hnH, kann das nur durch Veimittelung des-
\ in Bezirk das Obst lagert. Obstkäufe Mrter o0 Pfund rn .Ladengeschäften und auf deir Märkten fallen ^Ä^nter diese Bestimmung. Auskunft über die Bezirke der Kom Missionare gibt nachstehendes Verzeichnis und die Geschäftsabtei Lung der Landesobststeile, Sandstraße 36. l"Mttsaoler
1 r -f € n 1 ^l)Mmiffio näre und Bezirke
1. Kreis Tarmstadt: Karl .Augilst Mähr II., Traisa.
, ^ " Benshnul. Obstverwertungsverein, Zwingenberg, nebst
folgenden Ortschaften des Kieises Heppenheim: Birkenau Reisen Mörlenbach, Groß-inid Klein-Breitenbach, Rimbach, Lörzenbach, Fürth, Krumbach, Heppenheim, Kirch- hmisen, Ober-Laudenbach, Erbach, Sonderbach, Mil Lechtern, Lruten-Wcschnitz, Erlenbach, Ober- und Unter- Kombach. M,tershmpcn Jgelsbach, Wald-Orlenbach,
. Lmnenbach, Ellenbach, Schciierberg, Fisch,vkiler, BonK< werter und Albersbach i
Groß-Bieberau.
^bach: Obstgroßmarkt, Worms.
Mzeh: Obstgroßmarkt, Worms.
Worms: Obstgroßmarkt, Worms.
Heppenheim : Verwalter Listmann, Heppenheim, Bergstr. Groß-Gerau : Peter Sensfelder II., Nauheim. '
Offenbuch: Meyer Kleeblatt, Seligenstadt.
^- Stahl Wwe., Friedberg, für das Gebiet GliÄ Bahnlinie Wetzlar-Msfeld.
m G Oberst Kornhausgenossenschast, Alsfeld, für lws Gebiet nördlich vorgenannter Bahnlinie.
Lauterbach: Oberh. Koruhausgenosseuschaft, Alsfeld. Büdingen: Josef Eular; sen., Büdingen.
Friedberg: A. Stahl Wwe.. Friedberg.
Motten: I. Kaufmann Söhne, Schotten.
Mamz: Kartoffelversorgung für den Kommunalverband Mamz, Hasenstr. 23.
Oppenheim: Heinrich Funk, Guntersblum.
Brngcn: Adam Leiser, Medcr-Jngelheini.
Sv ?" fhcb Ung der Bezugsscheine.
u,.rJito mehr ausgestellt werden. Aus
gestellte Bezugsscheine verlieren ihre Gültigkeit innerhalb diu-i Dagen vom Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung ab ^ A. Vergütung für Lagerhalter.
. , kann beim Verkauf des eingelagerten Obstes
durch Fäulnis, Verdunstung im Gewicht ^^,^d für diesen Ausfall und für Verzinsung des Au-
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^ orkaufspreise für ein g ela gerkes Obst, io iii- L^ur Obst im Einkaufspreis von: ab I°«)}nn U ?Ü 4 ^ f * ? ec 5tr * Ueber 14 Mk. per Ztr.
„ 2. Dez.' 2 PCt 3tX ' me * t 1 m - ^ er mehr
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al§ die Richtpreise für die einzelnen Gruppen bttragkn. ’ '
r Strafbestimmung en. aabe Ri 7 >?^ttmmuilgen zuwiderhandelt, wird nach Maß-
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Tarmstadt, den 15. November 1916.
Die Landesob ft stelle. vr. W agn er.
® etr - : Z5^chud.von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betattgung tn der Krankenpflege.
Bekanntmackung vom 27. 9. 1915 I^eisblatt Nr. 85) teilen wir nachstehend die Grundsätze mit nach
1915^ m m r mi l 6e \5 Fici < , ' Sflc t l3eS Bom 7 - September t ° m ( Jt -!?: Bl. S. 561) vorzunehmenden staatlichen Anerkennuno on Benifstrachten und Berufsabzeichen verfallen werden wird. . ±. A^te staatliche Anerkennung wird den Trachten und Ab- tzeicken nur solcher Vereine oder Gesellschaften (nicht Einzel- PwfEn) einschließlich der Ritterorden und der geistlichen Orden erteilt die im Deutschen Reiche sich in SS Krankenpflege betätige^ und nach ihrer Verfassung die Gewähr SLTÄt U'ck der öffeitridj«, Ordnung entsprochen-« FtihP
hil 3 rr!ZL L bi-ten. Dos gleiche gilt für
Abzeichen des Krankenpftegepersonals von Ein- tt>^r o? Staates oder anderer öffentlich-recht-
Körperschaften. Anerkannt werden nur solche Trachten und Abzelchen tee so eigenartig sind, daß Verwechslungen mit auch rif S" Track,ten und Abzeichen ausgeschlossen sind, sosern * ^^ai Erfordernisse nicht genügt wird
der Schutz auf bestimmte Teile beschränkt. 8 /
Es soll tunlichst vermieden werden, daß Trachten oder Ab- zeickren, die bereits auf Grund staatlicher Anerkennung getragen
?ÄtÄ^ £mCit ÄÖ Achten 3 er Abzeichen steatlich^an!
r , ^ur die Entscheidung über den Antrag auf staat-
liche Anerkennung ist die Zentralbehörde (im Großlur ogtem Mmist^iums des Innern) des Bundesstaats, in dessen Gebiete, der Verem, die Gesellschaft odär die Körperschaft
d7rlaffung^at^ ^nes inkältdischen Sitzes eine Nie-
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6 V^en Antrag ist bei mrs das Nähere zu erfragen.
.jJ: ? ie Erteilung und bie Zurücknahme einer Anerkennung
SrVaS? T s ßT); ^^^Osblatt, im Zentralblatt werden ^bAtsche Reich und mr Reichsanzeiger bekanntgegeben
Gießen, den 14. Nvvencher 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
-Betr.: Verkehr mit Milch uiw Butter--
Sin die.Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, die mit Erledigung der Veriüanna L November 1^6 (Kreisblatt Nr. 141° noch rütff iS fmb, »erben daran mit Frist von 3 Tagen erinnert ^ ^
Gießen, den 16. November 1916.
Großherzogliches Kreisaml Gießen I. V.: Lauge r m a n n.
B c t r.: Tagebück-er der Fleischbeschauer und Trichinenbesckauer
.ln die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
^.Mlt Rücksicht. auf den zurzeit ln'steheuden Vaviermanael ^len dre FlnslklbeschauW und Trichinenbeschaner lwch Vcrsü« gung Grvßh Mimltermms des Am,er». Abteilung für S leK Gesundhettspflege, vom 9. d. Mts. ?ir II 6703 ihre Taae- bücher auch für mehr als ein Kalenderjahr beimtzm, imnnbitie ^ ^ le ^uitragungen enthalten Der Fahres- abschmtt ist alsdann in den Büchern besonders kenntlich zuÄck^n
zu beginnen ^ 34 * te8 ,)a6f » "euer Nmnme?
znweiftn Clntlffr,tclt hic Fleischbeschaucr entsprechend an°
Gießen, den 15. November 1916
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: H c m m erbe.


