Ausgabe 
21.11.1916
Seite
3
 
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Bekanntmachung

<*tr. den Verkauf von ein gelagertem Winterobst.

-I" Z«r BeÜmrntmachung <äta>&&. Ministeriums des

ZMfM, bet^Obstversmanng vom 30. August 1916, hat die Landes- obststelle nachstehende Anordnungen und Vorschriften für die Ein- PSfet."!?? Winterobst getroffen. Keine An- ^^lagert^Obst^b^ ^rschnften für das zum eigenen Verbraucht

* -.ri. Selass«ne Lagerhalter.

Winterobst ^nn von Unterkäufern der Landesobststelle, Selbst­losem ""d Klmchandlcrm zum Zwecke des Verkaufes einaela- werden, wenn sie für diesen Zwöck geeignete Liagerrästnte bck-

^ e ** * C ü & . e f erfolgte Lagerung.

S e i n ^' muß sich von der Bürger- Wohnortes Meldescheine beschaffen. Mit diesen sind Obstmengeu, tie entweder bereits eingeUgert sind oder jeweiks!

bei der Geschästsäbteilung der Landes- M^ue Sandstraße 36, anzuzeigeir, und zwar eingelagertes Obst rnnnen 3 Dagen von der Bekanntgabe dieser Vorschriften ab, zur Einlagerung kommendes Obst binnen 3 Tagen vom Aufkauf aV. m. Anforderungen an Lagerräume.

f YnZl n J > C ," a 9 c r«tumist darf nur Obst gelagert Iverden. Sorg- Itrac Remrgung der Lager ist selbstverständliche Voraussetzung ,e Lager werden daraufhin durch Sachverständige besichtigt IV ' I"iorderungenand'i« eiiizulagerndenSorten.

L'P^vm.ng erfolgt ans Rechnung und Gefahr der Lager- S Anlagerung sollen solche Sorten kommen, die nach

®n1^lft*Z 3 mnZT e &aUUmt und w-niÄ

11 r * 1 1; V. Lagerbuchführung,

o 1 angekaufte und etngetegerte Obst hat der Lagerhalter ^n Lagerbuch nach dorten und Mengen m ftihren. Tie Geschäfts- Verfügung^^ Landes ob st stelle stellt die erforderlichen Vordrucke zur

' *. VI ri Pflegliche .Behandlung des Obstes

r ^baltcn: haben für pflegliche Behandlung des Obstes &&*?£?: ^as Obst rst öfters durck-guschen und alles Faulende sofort z-u Entfernen, damit möglichst wenig Verluste entstehen

üjber die Obstlager.

B berechtigt, durch Beauftragte die Ge- Nbaaerraume der Lagerhalter besichtigen und Einsicht in bre Geschäft sau fzerchmmgen und jonstige Belege nehmen zu lassen.

Ml mr VIII. Obftkauf.

. . ^ kaufen hnH, kann das nur durch Veimittelung des-

\ in Bezirk das Obst lagert. Obstkäufe Mrter o0 Pfund rn .Ladengeschäften und auf deir Märkten fallen ^Ä^nter diese Bestimmung. Auskunft über die Bezirke der Kom Missionare gibt nachstehendes Verzeichnis und die Geschäftsabtei Lung der Landesobststeile, Sandstraße 36. l"Mttsaoler

1 r -f n 1 ^l)Mmiffio näre und Bezirke

1. Kreis Tarmstadt: Karl .Augilst Mähr II., Traisa.

, ^ " Benshnul. Obstverwertungsverein, Zwingenberg, nebst

folgenden Ortschaften des Kieises Heppenheim: Birkenau Reisen Mörlenbach, Groß-inid Klein-Breitenbach, Rim­bach, Lörzenbach, Fürth, Krumbach, Heppenheim, Kirch- hmisen, Ober-Laudenbach, Erbach, Sonderbach, Mil Lechtern, Lruten-Wcschnitz, Erlenbach, Ober- und Unter- Kombach. M,tershmpcn Jgelsbach, Wald-Orlenbach,

. Lmnenbach, Ellenbach, Schciierberg, Fisch,vkiler, BonK< werter und Albersbach i

Groß-Bieberau.

^bach: Obstgroßmarkt, Worms.

Mzeh: Obstgroßmarkt, Worms.

Worms: Obstgroßmarkt, Worms.

Heppenheim : Verwalter Listmann, Heppenheim, Bergstr. Groß-Gerau : Peter Sensfelder II., Nauheim. '

Offenbuch: Meyer Kleeblatt, Seligenstadt.

^- Stahl Wwe., Friedberg, für das Gebiet GliÄ Bahnlinie Wetzlar-Msfeld.

m G Oberst Kornhausgenossenschast, Alsfeld, für lws Gebiet nördlich vorgenannter Bahnlinie.

Lauterbach: Oberh. Koruhausgenosseuschaft, Alsfeld. Büdingen: Josef Eular; sen., Büdingen.

Friedberg: A. Stahl Wwe.. Friedberg.

Motten: I. Kaufmann Söhne, Schotten.

Mamz: Kartoffelversorgung für den Kommunalver­band Mamz, Hasenstr. 23.

Oppenheim: Heinrich Funk, Guntersblum.

Brngcn: Adam Leiser, Medcr-Jngelheini.

Sv ?" fhcb Ung der Bezugsscheine.

u,.rJito mehr ausgestellt werden. Aus­

gestellte Bezugsscheine verlieren ihre Gültigkeit innerhalb diu-i Dagen vom Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung ab ^ A. Vergütung für Lagerhalter.

. , kann beim Verkauf des eingelagerten Obstes

durch Fäulnis, Verdunstung im Gewicht ^^,^d für diesen Ausfall und für Verzinsung des Au-

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^ orkaufspreise für ein g ela gerkes Obst, io iii- L^ur Obst im Einkaufspreis von: ab I°«)}nn U ?Ü 4 ^ f * ? ec 5tr * Ueber 14 Mk. per Ztr.

2. Dez.' 2 PCt 3tX ' me * t 1 m - ^ er mehr

l Jan. 8 [ Im " 3b0 ' " * "

- 1. Febr. 4 l ' * ' l' 60 E '

1. März 5 , , ' ' - kt) " ' w w

1. April 6 w m 8 ' » *

al§ die Richtpreise für die einzelnen Gruppen bttragkn. '

r Strafbestimmung en. aabe Ri 7 >?^ttmmuilgen zuwiderhandelt, wird nach Maß-

SÄÄtSÄT- te ä?vs 6 jSS ssä? >" °

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Tarmstadt, den 15. November 1916.

Die Landesob ft stelle. vr. W agn er.

® etr - : Z5^chud.von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betattgung tn der Krankenpflege.

Bekanntmackung vom 27. 9. 1915 I^eisblatt Nr. 85) teilen wir nachstehend die Grundsätze mit nach

1915^ m m r mi l 6e \5 Fici < , ' Sflc t l3eS Bom 7 - September t ° m ( Jt -!?: Bl. S. 561) vorzunehmenden staatlichen Anerkennuno on Benifstrachten und Berufsabzeichen verfallen werden wird. . ±. A^te staatliche Anerkennung wird den Trachten und Ab- tzeicken nur solcher Vereine oder Gesellschaften (nicht Einzel- PwfEn) einschließlich der Ritterorden und der geistlichen Orden erteilt die im Deutschen Reiche sich in SS Krankenpflege betätige^ und nach ihrer Verfassung die Gewähr SLTÄt U'ck der öffeitridj«, Ordnung entsprochen-« FtihP

hil 3 rr!ZL L bi-ten. Dos gleiche gilt für

Abzeichen des Krankenpftegepersonals von Ein- tt>^r o? Staates oder anderer öffentlich-recht-

Körperschaften. Anerkannt werden nur solche Trachten und Abzelchen tee so eigenartig sind, daß Verwechslungen mit auch rif S" Track,ten und Abzeichen ausgeschlossen sind, sosern * ^^ai Erfordernisse nicht genügt wird

der Schutz auf bestimmte Teile beschränkt. 8 /

Es soll tunlichst vermieden werden, daß Trachten oder Ab- zeickren, die bereits auf Grund staatlicher Anerkennung getragen

?ÄtÄ^ £mCit ÄÖ Achten 3 er Abzeichen steatlich^an!

r , ^ur die Entscheidung über den Antrag auf staat-

liche Anerkennung ist die Zentralbehörde (im Großlur ogtem Mmist^iums des Innern) des Bundesstaats, in dessen Gebiete, der Verem, die Gesellschaft odär die Körperschaft

d7rlaffung^at^ ^nes inkältdischen Sitzes eine Nie-

H l'ÄKr Ä TSSÄ

Sj® m'.sis »>»d» »>,,

6 V^en Antrag ist bei mrs das Nähere zu erfragen.

.jJ: ? ie Erteilung und bie Zurücknahme einer Anerkennung

SrVaS? T s ßT); ^^^Osblatt, im Zentralblatt werden ^bAtsche Reich und mr Reichsanzeiger bekanntgegeben

Gießen, den 14. Nvvencher 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

-Betr.: Verkehr mit Milch uiw Butter--

Sin die.Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, die mit Erledigung der Veriüanna L November 1^6 (Kreisblatt Nr. 141° noch rütff iS fmb, »erben daran mit Frist von 3 Tagen erinnert ^ ^

Gießen, den 16. November 1916.

Großherzogliches Kreisaml Gießen I. V.: Lauge r m a n n.

B c t r.: Tagebück-er der Fleischbeschauer und Trichinenbesckauer

.ln die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

^.Mlt Rücksicht. auf den zurzeit ln'steheuden Vaviermanael ^len dre FlnslklbeschauW und Trichinenbeschaner lwch Vcrsü« gung Grvßh Mimltermms des Am,er». Abteilung für S leK Gesundhettspflege, vom 9. d. Mts. ?ir II 6703 ihre Taae- bücher auch für mehr als ein Kalenderjahr beimtzm, imnnbitie ^ ^ le ^uitragungen enthalten Der Fahres- abschmtt ist alsdann in den Büchern besonders kenntlich zuÄck^n

zu beginnen ^ 34 * te8 ,)a6f » "euer Nmnme?

znweiftn Clntlffr,tclt hic Fleischbeschaucr entsprechend an°

Gießen, den 15. November 1916

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

I. V.: H c m m erbe.