Kreisblatt für de» Kreis Metzen.
Nr» 150 21 . Novembcr__ 1916
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. September 1916 — Reichsanzeiger Nr. 229 —, betreffend das Verbot der Msfuhr und Durchfuhr aller Waren des Abschnittes XVIIA des Zolltarifs, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Dem Verbot unterliegen nur die unter den Ausfuhrnum- 'mern des Abschnittes XVIIA des Stattstischen Warenverzeichnisses ausaeführten Waren.
II. Alle Vorschriften, nach denen die Zollstellen ermächtigt
sind, andere Waren des Abschnittes XVIIA des Zolltarifs als die nachstehend unter III und IV genannten ohne besondere Ausfuhrbewilligung ausgehen zu lassen, werden hierdurch außer Kraft gesetzt. f
III. Uhrmacherwerkzeuge sind ohne besondere Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen, wenn der Sendung eine Bescheinigung der zuständigen Handelskammer beigefügt wird, daß es sich ausschließlich um Werkzeuge für Uhrmacherzloecke handelt.
Unter die Uhrmacherwerkzeuge fallen zum Beispiel:
Abziehplatten:
Ambößchen;
Ankerplättchenab Heber:
Anlaßpfännchen:
Bohrmaschinchen;
Eingreifszirkel; Fasslingsmaschinchett; Federwinder;
Fräsmaschinchen; Gehäuseausbeultnaschincheu: Maße zum Austnessen der Uhrbestandteile;
Mitnehmer;
Mittelpttnkttreffer:
Nietbänkchen;
Nietkloben;
Punktiermaschinchen:
Punzen;
Raderstvecknmschinchen:
Ringe zum Zusammensehen; Rnitdlanfzirkel;
Schrattbenhalter; Schraubenpoliermaschinchen; Senkspiele;
SpiralbearbeitungSmaschinchen; Stiftenklöbchen;
Streckmaschinen; Treibmetmaschinchen; Uhrmacherlupen; Uhrmacherzangen aller Art; Uhröffner;
Unruhwagen;
Wälzfr. fen;
Wälzinaschinchen;
Werkhalter;
Zapfenabrunder; Zapfenrollierstühle;
Zeigerhalter.
IV. Ohne besondere Ausfuhroewilligung zur Ausfuhr zuzulassen sind die in nachstehender Freiliste (die Nummern sind die des Statistischen Warenverzeichnisses) aufgeführten Waren: Kunstguß N7kd anderer feiner Guß, nicht schmiedbar, der Nr. 781. Kohlenlössel aus Nr. 806 a.
Sattler- und Schuhmacherahlen aus fftr. 813a.
Modistinnen-, Zucker-, Oesen-, Kork- n. Wab-Zangen aus fftt. 813b. Reb-, Rosen- und Schafscheren aus Nr. 813 c.
Zug-, Wiege- uird Hackmesser, grvbe Küchen- und Gartennresser, sowie sonstige grobe Messer, grobe Papiermesser, außer Maschinenmessern, grobe Scheren, Schnitzer (Schnitzmesser) der Num
mer 815 c.
Geräte für den hanswirtschastlichen oder gewerblichen Gebrauch der Nr. 816 d. *
Haken, Kisten- und Sarg griffe, Splinte und Krampen, Heftel und Oeserr ans Nr. 825 d.
Haus- und Küchengeräte, auch Küchengeschirr, aus Eisenblech, auch Teile davon, bearbeitet (mit Schmelz belegt [emaitticrt] oder dergleichen), aus Nr. 828 e.
Schlitt und Rollschuhe der Nr. 831.
Ban- und Möbelveschläge und sonsttge Waren der Nr. 832.
Schlösser, nicht zu Handfeuerwaffen, und Schlüssel der Nr. 633 in Einzelsendnngen bis zu 3 Kilogramm Gewicht.
Feine Messer und feine Scheren, andere feine Schneidwaren (außer blanken Massen), feine Gabeln, der Nr. 636 a, b.
Perlen, Rosenkränze, Fingerhüte, Korkzieher, Nußdvacker, Löffel, Glocken ans Nr. 836 d.
Kunstschmiedearbeiten der Nr. 837.
Schirmgestelle und Bestandteile von solchen der Nr. 838.
Schreib federn (einschließlich der noch nicht völlig fertiggeorbei- teten), auch nttt vergoldeten Spitzen, der Nr. 840.^
Nähnadeln (einschließlich der Heft-, Sttck- und Stopfnadeln), auch mit vergoldeten Oehren, der Nr. 841 a.
Steck-, Hechel-, Jacquard, Kopier-, Strick-, Haket-, Haar-, Pack- und arrdere Nadeln (mit Ausnahme von Kratzen- und Sprechmaschinennadeln), Nadelspitzen, Angelhaken der Nr. 841 c.
Beschläge und Verschlüsse zu Alben, Etuis, Etalagen und Kar- tounagcn; Brillen- und Klemmergestelle; Bureaubedarfsgegenstände aus Eisen, wie Aktenhefter, Papierlocher, Papierlöscher, gepreßte Tintenfässer und ähnliche: Grabkränze: Hilfswerkzeugs für Nähmaschinen, soweit sie mit diesen ausgesührt werden; Hosenhalter: Klammern für Kartonnagen, aus Eisenblech und Bandeisen: Laubsägegarnituren: Schilder (Namens-, Änkün- digungs- itnd ähnliche Schilder); Taschen- und Kosserbügel: Handpflegegeräte: Wetzstahle, Ziaaretten- und Zigarrenetuis.
Berlin, den 3. Noveinber 1916.
Der Reichskanzler. 'Zm! Aufträge: M ülle r.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und 9. September 1916 bestimmt:
§ 1. Die Verwendung von Marmeladen in Gewerbebetrieben zur Branntweinherstellnng ist verboten.
8 2. Die Strafbestimmungen des 8 8 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 finden aus Zuwiderhandlungen gegen das Verbot hes 8 1 entsprechende Anlvendnng.
8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. *
Berlin, 8. November 1916.
Reichs stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilnng. _ Tenge. _
Bekanntmachung.
Tie kostenfreie Ausgabe neuer Zinsscheinbogen (Fälligkeitstermin 1. Juli 1917 bis eftrschlieKfth 2. Januar 1927) zu Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staatsanleihe vom 7. Dezember 1906, Serie X, findet gegen Einrichtung der Ernenerungs- scheine (Zinsscheinmlweisnngen) bei nachbeze ich reden Stellen statt: ein D a r m st a d t: bei der Großh. Staatsschuldenkasse, Luisen- platz 2, der Hessischen Landeslwpothekenbank, Moserstraße 27, und bei der Bank für Handel und Industrie; an anderen Orten des Großherzogtunrs: bei den Großh. Bezirks fassen und den mit Bersehrmg von Bezirkskassen ge schäften betrauten Dienststellen; in Frankfurt a. M. und in Berlin: bei der Bank für Handel und Industrie (Darnrstadter Bank).
Bei Einrichttrng der Zinsschein-Amoeismrgen ist eftr nach Nummern geordnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung mit- znliesern. Das Fornttilar hierzu wird von der Gvoßh. Staatsschuldenkasse und den genannten Ausgabestellen unentgeltlich abgegeben.
Darmstadl, den 15. November 1916.
Großh. Staatsschuldenkasse.
Bekanntinachung
I über den Verkehr mit Zucker im Betrrebsjahre 1916/17.
Vom 11. November 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundes rats über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vvtn 14. Septenrber 1916 (Reichs-Gesetzbt. S. 1031) und der dttrsfi'ihrungsbesttnrmun- gen vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085), sowie m Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 25. September 1916 (Regierungsblatt S. 201) wird folgendes bestimmt:
8 1. Tie Einkaufsgesellschaft fiir das Großherzogtum Hessen m. b. H. in Mairy (E. G. 5).) bezieht als LandesvernftttelungS- stelle die auf das Großherzogtum Hessen entfallende Gesamtmenge an Berbranchszucker für den allgemeinen Bedars^znm Zweck der Unterverteilimg aus die Kommunalverbärrde durch Selbstbezug.
8 2. Tie E. G. H. gibt an die Kommunal verbände oder an die Gemeinden, denen die Regelung des Znckerverbranchs für ihren Bezirk übertragen ist, Landesbezugsscheine ans, die nur für das Gebiet des Großherzogtums gelten.
Die Gültigkeitsdauer der Bezugsscheine ist auf die Zeit beschränkt, innerhalb deren die Reichszuckerscheine der betreffenden. Zuteilungen eingelost werden müssen. Auf den Bezugsscheinen ist der Tag anzuaeben, bis zu dem sie der E. G. H. zur Einlösung in Reichsznckcrscherne vorzulegen )ind. Nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Scheine können als ungülttg znrückgewiesen inerden
8 3. Tie Kommunalverbände oder die in 8 2 Absatz 1 genannten Gemeinden teilen zum Verbrauch der bürgerlichen Be> völkerung und zur Versorgung der Llpotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien solvie derjenigetr anderen Betrieb: der Lebensmittelgelverbe ihres Bezirks, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb jdtes Komnrunalverbandes an Verbraucher oder an lKteinhärrdler absetzen, die Bezugsscheine den Kleinhandelsgeschästeic und den genannten Betrielun zu: sie machen von dem Selbstbezug nur zur Deckung des eigenen Bedarfs Gebrauch, indem sie ft'rr die entsprechende Menge Bezugsscheine ans sich selbst ausftellen.
8 4. Tie von der S. G. H. durch> Bezugsscheine airszngebetche Menge wird von dem Unterzeichneten Ministenum festgesetzt. Sie beträgt vorerst für den .Kops der Bevölkerung und für den Monat zum Verbraiuch der bürgerlichen Bevölkerung 500 Gramm, ztrr Versorgung der in 8 3 genannten Betriebe 75 Gramni.
8 5. Tie Zntnltrng der Beztcgsscheme an die Kleinhandelsgeschäfte geschehen je nach der Menge der von ihnen einaenoimnenen und zwecks Umtausches »regen Bezugsscheine emgesarrdten Zucker marken.
Wegen der Zuteilung von Bezugsscheinen cm die im 8 3 ge-


