Ausgabe 
20.11.1916
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_ XVI11. Armeekorps, stellvertretendes' Generalkommando.

Abt. III. d. Tgb. Nr-. 20 871/6487.

Frau kfurta M., den 37. Oktober 1916. Betr.: Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer.

Auf Grund des H. (P d des Gesetzes über den Belagerungszim ft-aub Vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich:

Die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer, soweit sie nicht einem verbündeten Staate angeboren, ist für die Dauer des Krieges verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen milderrrder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Ausländern, die unter das vorstehende Verbot fallen, bleibt es freigestellt, ihre Jagd- und Fischereiberechtigung durch ge­eignete Deutsche unter Beobachtung der dafür vorgeschriebenen! Former: ausüben zu lassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord­nung vom 27. Oktober 1914 III b 36 385/2688 aufgehoben!.

Der Kommandierende General:

FreiherrvonGall, General der Infanterie.

Betr.: Wie oben.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.

Sie wollen darauf achten, daß unbefugte Personen die Jagd nicht ausüben.

Das Polizei-, Forste und Fesdschutzpersoiral der Gemeinden ist entsprechend zu bedeuten.

Gieße n, den 14. November 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g er ma n n. _

Bekanntmachung

über anderweite Festsetzung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartosfeltrocknerei und der Kartoffelftärkefabrikation.

Von: 5. November 1916.

Auf Grund des § 4a der Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartosfeltrocknerei sowie der Kartoffetstärke- sabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) in der Fassung der Verordnung von: 24. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 118) und des § 1 der Bekanntmachung über die Er­richtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wiüd bestimmt:

Artikel I. An die Stelle der in der Bekanntmaching über die Aendcrung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kar- toffeltrockncrei sowie der Kartoffelftärkefabrikation vom 39. Fe­bruar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 135) vorgesehenen Preise für Kartoffelwalzmehl einschließlich des Zuschlags für besondere Sich­tung treten folgende Höchstpreise:

Mark

für den Doppelzentutex

49.30 49,60

50.30 50,80

im ersten Preis^ebiete im zweiten Preisgebiete im dritten Prersgebrete in: vierten Preisgebiete Artikel II. Dar § 2 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachung Über die Hiöchftpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelftärkefabrikation vom 16. Septenrber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 568) erhält folgende Fassung:

' " ~ elflock

Bei Verkäufen von Kartoffelslocken und die 5 Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartof- selwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die 1 Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Ab­satz 2 (um 1,50 Dtark für den Doppelzentner.

Artikel III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. November 1916.

Ter Präsident des Kriegsernährungsamts. _ von Batocki. _

Bekanntmachung.

In her Zeit vom 1. bis 15. November wurden in hiesiger Stadt Gefunden: Zwei Portemonnaies mit Inhalt.

Verloren: 4 Portemonnaies nrit Inhalt, 1 silb. Tamenubr mir Goldeinfassung, 1 Paar feldgraue gefütterte Lederhand- schsuhe, 1 silb. Damennhr, 1 Klöppelsprtzelckragen mit gold. Brosche, 1 Hundertmarkschein, 1 Brieftasche mit 2 Fünszig^ markscheinen und Ztoanzigmarkschine zus. 500 Mk., ein ^agdpaß auf den Nanren Feldrv.-Leiitnant Tiller, 1 lederner Kirrderhatbschluh und 1 zLverrädriger Handkarren.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der nnterzeickmeteir Behörde. Zimmer Nr. 1 erfolgen.

Gießen, dar 16. November' 1916.

Großherzoglrches Polizeiamt Gießen.

H e m nt e r d e.

Be tr.: Verkehr mit Brotgetreide urrd Mehl.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeknoen des Kreises.

!uilg witgeteilt worderr ist, laß Larrdleute Brotgetreide frei- händrg verkarrfen, wollen Sie sogleich ortsüblich bekanntnrachen, daß gentaß Artikel 1 1 und 2 der Brrndcsratsverordnnng vonr

29. Juni 1916 s ä m t l i ch e s Brotgetreide für den Konmrunalver- barrd beschlagnahmt ist !rrnd keinerlei Verkäufe air dritte Personen stattfinden dürfen: gemäß § 9 Ziffer 2 wird derjenige mit Gefäng­nis bis zu einem Jahr oder wit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk be­straft, der urrbefngt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein arideres Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt.

G r e ß e n , den 16. November 1916.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

__ Dr. Usinger. _

Betr.: Das Schlauchmaterial der Feuerwehren.

An den Oberbürgermeister zu Gietzeu und die Grotzh.

Bürgermeistereien der Luudgemeiuden des Kreises.

Wir sind veranlasst, darauf hinzuweisen, daß auch die gänz­lich unbrauchbar gewordenen Schlauchleitungen der Feuerwehrerr als beschlagnahrntes Lumpenmaterial im Zinne der Bekannt­machung des stellvertretenden Generalkommandos vom 16. Mai 1916 betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art zu betrachten sind. Die Feuerwehren sind hierauf hin- zuweilen und der Befolg zu überwachn.

Gießen, den 16. November 1916.

_ Grvßherzogliches Kreis amt Gießen. Dr. Usinge r.

Betr.: Sicherung der Gemüseerzeugung für 1917

An den Oberbürgermeister zu Gietzen, die Grotzh. Bürger­meistereien der Landgemeinden, sowie an die Herren Geist­lichen und Lehrer, an die Vorstände der landwirtschaftlichen und Gartenbauvereine des Kreises.

Tie Bestrebungen, den Anbau von Gemüse während der Tauer des Krieges i&u fördern, haben nach den bis jetzt gemachten Erfahrun­gen recht befriedigende Erfolge gezeitigt. Es muß nunmehr mit aller Kraft dahin gelvirkt werden, daß der Anbau von Gemüse für das Jcchr 1917 noch mehr und so locht als nur irgend angängig ge­steigert wird.

ZU diesem Zrveck macker wir auf folgendes aufmerksam:

1. Alle 'Grundstücke, die sich zum Gemüsebau eignen, aber seit­her noch mcht benutzt wurden, sirrd, falls sich die Eigentümer hierzu nicht ftei willig entschließen, unter Anwerrbung der durch die Ver­ordnung des Bundesoats über die Sicherung der Ackerbestcllung vont 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210), irr der durch Bekannt­machung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) abgeänderten Fassung vorgesehenen Zwangsmittel dem Gemüsebau znzustrhren,

Aus die Bekanntmachung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Meingärten vonr 4. April 1916 (Rerckis-Gesetzbl. S. 284) lvich hin gewiesen.

2. Alles g/nm Genrüsebau in Aussicht zu nehmende Gelände ist noch m diesem Herbst entsprechend vorzubereiten durch gründliche Bearbeitung des Bodens und entsprecheride Düngung.

Wegen etwaigen genreinschstlichen MzrrgcS von Sämereien oder wegen des gemeinschaftlichen Bezuges von Pslairzmaterial wird Ihnen denrnächst weitere Wvisurrg zngehen.

Wir empfehlen Jhneir, nachdrücQrchst darauf hinzuwirken, daß ftde mir irgend dafür nutzbare und bis jetzt noch unbebaute Boden- fläche, insbesondere auch Borgärten, zum Anbau von Gemüse heran-' gezogen werden.

. . Öprcn Geistlichen wrd Lehrer ersuchen toir noch Ihrerseits me Bevölkerung hierauf mit besonderem Nachdruck und wrederhotk hinzuweisen und für entsprechende Belehrung Sorge zu tragen.

Gießen, den 14. November 1916.

Grvßherzogliches Kreisanrt Gießen.

J.V.: Hechler.

BckattnMachurrg.

Betr.: Fsldbereinigung Ober-Bessingen: hier die Arbeiten des

2. M schrilles.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 16. Dezember lf. Js. liegen werktags auf bem Rathaus zu Ober-Bessirrgen die Arbeiten des 2. ylbschnittes (Besitzstandsan Prahme) zur Einsicht der Be­teiligten offen.

Es sind dies:

41 Bonitierungsblätter,

2 Bände Besitzstandsverzeichnisse,

2 Bärrde Gütergeschsse,

1 Band Zusammenstellung der Gntrrgeschosse.

Tagsahrt zur Entgegerrnahnre von Ernweudnngen hiergegen findet daselbst

Montag, den 18. Dezember ls. Js., vormittags voir 10 11 Uhr statt, wozrr ich, die Beteiligen unter der Androhung einlade, daß die Mchterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründer: versehen ein zureich-err.

F rl e d b e r g , den 10. November 1916.

Ter Großherzoglrche Feldbercinigungskommissär:

S ch n r t t s P a h n , Regiernn'gsrat.

Zwitlingsrundd'-uck der Rrüht'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.