Ausgabe 
20.11.1916
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Kreisblatt für -m Kreis Gietzen.

Nr. 149 20. November 1916

Bekanntmachung

betr. Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges.

Vom 2. November 1916.

Der Bundcsrat l-at auf Grund des § 3 des Gesetzes, betr. die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Diejenigen seit Beginn des gegenwärtigen Krieges in Detutschland befindlichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnung deutscher Behörden in ihrer persöm- lichen Keiheit beschränkt und deshalb als unfreie Personen nicht nach den .Vorschriften der Reichsversicherungsordmmg über die Krankenversicherung versicherungspflichtig oder versicheriungsbcrech^ tigt sind, werden diesen Vorschriften unterstellt.

Mir sie gelten auch das Gesetz, betrefferrd Sicherung deri Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, voin 4. August 1914 (Reichs- Gesehbl. S. 337) und 8 2 der Bekanntmachung, betr. Kranken­versicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49).

§ 2. Diese Vorschrift tritt am 20. Novenrber 1916 in Kraft.

Berlin, den 2. Novenrber 1916.

Der Stellvertreter de>^ Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. _

Beknutttmachttng

Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A.).

betreffend Bestnudserhebnug von Natron- (Snlfat-)Zellstoff, ganz oder teilweise ans Natron <Lulfat-)Zellstoff hergestelltem Pa­pier, Spin> Papier, Papiergarn, ferner von Arbeitsmaschinen, welche zur Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Spinn­papier in Gebrauch sind.

Voin 20. November 1916.

Nachstehende Anordnungen iverden hiennit zur allgemeiuen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede ZutviderhakMimg worincter auch verspätete oder unvoNständige Meldung fällt , soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen, höhere Strafen verlvirkt sind, gemäß der Bekanntmachung :wer Vorratserhebungen voin 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Eriveiterungsbekanntinachungen von: 3. September 1915 (Reichs-GeseM. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetz­blatt S. 684) bestraft*) wird. Auch kann der Betrieb des Handels- gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhältung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. Septencher 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt iverden.

8 1 .

Meldepflicht.

Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- pslickstige Psersoüen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Be­kanntmachung betroffene:: Gegenstände (mcldepftichtige Gegenstände) einer nwnatlichen Meldcpftickst.

8 2 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Mcldepftichtia sind:

Gruvpe I. Rohstoffe, Halb-und Fertigerzeugnisse:

2) Natron- (Sulfat-) Zellstoff,

b) Papier jeder Art, ganz oder teilweise aus Natron-(Sulfat-) Zellstoff hergestellt, sofern die Vorräte 1000 Kilogramm übersteigen,

c) aus reinem Sulfitzell floss hergestelltes Svilmpapier,

a) Papiergarn jeglicher Art, Zellstoffgarn u:ä> Papier Mischgarn, wre Textilit, Textilose, Garne mit Faserssele n. a., sofern die Vorräte 250 Kilogranrm übersteigen;

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil ftir dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzrv. richte:: oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver­ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bls zu sechs Monaten bestraft. Ebenso ivird bestraft, wer sahr- TMüg t>t e vorgeschnebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen HÜäüt.

Gruvpe II. A r b e i t s m a s chi n e n:

a) Papiernmschinen, welche Spinnpapier Herstellen,

d) Streifenschneidemaschinen für Spinnpapier,

e) Spinnmaschine::, welche Garne der unter Gruppe 16 ge- namiten Art Herstellen.

8 3.

Von der Bekanntmachung betroffene Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. aUe Personen, iwelche (Gegenstände der im § 2 verzeichnetm 3trt im Gew-ahrsam haben, oder aus Airlaß ihres Handelsbe-» triebes oder sonst des Ettverbes wegen kaufen oder verkaufen,

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder in deren Betrieben Gegenstände der Gritppe I deA 8 2 verarbeitet werden,

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Vorräte, die sich, am Stichtage nicht im Geivahrsarn des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter uswch

Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind stur vom Empfänger zu melden.

8 4 .

Stichtag und Meldefrist.

Die erste Meldung ist Über die bei Beginn des 1. Dezember 1916 vorhandenen mtb meldcpflichtigcn Vorräte bis zum 5. De­zember 1916 zu erstatten.

Tie späteren Meldungen sind jedesmal über die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Bestände bis zum fünften Tage des betreffenden Monats (Melde­frist) zu melden.

Tie Meldungen sind an das Webstosf-Meldeamt der Kriegs-. Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministerinms, Berlin SW. 48, Verl. Hede man nslr. 10 zu richten.

.Aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingcsührtc mcl- depflichtige Gegenstände (8 2) der Gruppe I sind an dein ersten dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf dem Meldeschein unterB" besonders aufgeführt zu melden, auch wenu sie am Stichtage sich nicht mehr im Eigentuin des Mcldepflichtigen (8 3) befinden. In diesem Falle ist zu vermerken, daß die eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An beu folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeftihrt gemeldeten Gegenstände nicht mehr gesondert aufzuführen. Besetzte feindliche Gebiete gellen nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmung.

8 5.

Meldescheine.

Tie Meldungen haben mir auf den aintlichen Meldescheine:: zu erfolge:: Tie Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltmur der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministe- rinms, Berlu: 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der 'Voi-dn:ck-Nr. Bst. 982 b, erbältlich.

Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolge::, die nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünschten Meldescheines, die deutliches Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.

Sämtliche in den Meldescheftren gestellten Fragen sind genau Lu beantworten.

Weitere Meldungen dürfen die Meldeschein' nicht entl-alten, auch dürfen bei Einsendmrg der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschläge nickst beigeft'rgt werden. Auf einen: Melde­scheine dürfen nur die Vorräte eines und desselbeu Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

^^Meldescheine snrd vrdnunbsgemäß postfrei zu machen und an das Webstoff-Meldeamt der Krreas-Nohsloff-Abteilu:^ des Kgl Preuß. Kriegsministeriums, Berlir: 8W 48, Verl. Hedeuiaunstr 10 einzusenden. Ans die Vorderseite der zur Versendung von Meldet scheinen benutzte:: Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Ent­halt Meldeschein der Sp:n:rpapierindustrie.

den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seii:en Geschäftspapierei: zurückzubehalten.

8 6 .

Anfragen und Allträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntnraämng betreffe::, find an das Webstoff-Meldeamt des Kgl. Preuß. Kriegs^ Ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Mt^lung, Berlin SW 48, Verl Hedemannstr. 10, zu richten.

§ 7.

Inkrafttreten Der Bekanntmachung.

$te;e Bekanntmachung tritt an: 20. Noveinber 1916 in Kraft. Frankfurt a. M., den 20. November 1916.

Stellv. Gcmralkomrrialldo des 18 .Ärnieckorvs.