II. Bestimmungen über bic Krankheiten- bei denen Zusatznayrungs mittel bewilligt werden
können, und die zulässigen höchst mengen.
yttrr bei den folgende:: Krankheiten können Lebensmittel als Zusatz beloilligt werden, und zwar höchstens bis zu den angegebenen Mengen. Tie durchschnittlich bewilligte» Mengen mü„en unter den Höchstsätzen zurückdleiben.
1. bei Schwächezustänben im Greisenatter: bis zu 3 A Liter Milch läglick. oder wöchentlich 125 Gramin Butler oder 3 Eier, dazu erforderlichenfalls wöchentlich 250 Granmr Mehl (Grieß oder Teiqnxrren) mrd 125 Gramm Zucker;
2. bei chronischen Zehrlranckheüen mit anhaltendem Fieber; täglich bis zu 1 Liter Milch, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Gramm Mahl (Grieß oder Tcigwaren) und 125 Granrm Zucker wöchentlich oder 125 Gramui Butter und 3 Eier wöchentlich oder 250 Gramm Fleisch wöchentlich;
L. bei chronischen Zehrkrankheiten mit schnurriger Ernährung: tag- lick bis zu 1 Liter Milch, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Gramm Mehl (Grieß oder Teiglvaren) und 125 Gramm Zucker wöchentlich; , .
4. bei schweren akuten sieberhafwn ökrankheiten oder bei ^chwache- zuständen nach eingreifenden Operationen; bis zu 1 Liter Milch täglich und 250 Gramnr.Mehl (Grieß oder Teigwaren) und 125 Gramm Zucker wöchentlich, erforderlichenfalls als Zusatz wöchentlich 125 Gramm Butter oder 5 Eier oder 500 Gramm Flasch!
b. bei Geschwüre!: des Magens uud des Zwölffingerdarms : bis zu 1 Liter Milch täglich, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Granrm Mebl (Grieß oder Teigwaren) und 125 Granrm Zucker wöchentlich oder 125 Gramn: Butter oder bis zu 7 Eier wöchent-. lich;
6. bei anderen sch-iveren Erkrankungen der Verdaunngsorgane:
täglich, bis zu 1 Liter Milch, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Gramm Mehl (Grieß oder Teiglvaren) und 125 Gramm Zucker wöchentlich; f .
7. bei akuten oder sckn-eren ckironischen Nieren- oder Blasenerrran- kungen: bis zu 1 Liter Milch täglich, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Granmr Mehl (Grieß oder Teigwareni und 125 Gramm Zucker toöchentlich oder 125 Gramm Butter wöchentlich:
8. bei schwerer Zuckerkrankst: wöchentlich 500 Gramm Fleisch und bis zu 5 Eier und 500 Gramm Witter;
9. bei weniger schwerer Zuckerkrankheit, bei der jedoch d:e Kranken ohne Zusatz von Eiweiß und Fett nicht bestehen können: wöchentlich bis zu 375 Granrm Butter und bis zu 5 Eier.
Bei Anträgen wegen Zuckerkrankheit soll, wenn nröglich, der durchschnittliche Prozent gelM des Urins an Zucker, ettvckrger Acetongehalt und, ivenn bekannt, die Toleraitzgrenze für Kohlen^ Hydrate, jedenfalls aber das Verhalte» des Körpergewichts und etwaige Konrplikationen angegeben werden
Ztatt 125 Gramnr Butter wöchentlich kann Vs Liter Milch, 15prozentiger Rahm täglich, wenn lieferbar, belvilligt werden.
Bei anderen aus der: genannten Krankheiten kann ein Zusatz nur daim bewilligt werben, tonnt die Notwendigkeit zwingend rrach- gewiesen wird. Das Gleiche gilt, ivenn in einem ausnahmsweise gelagerte!: Falt mehr als die angegebene Höchstmenge eines Nahrungsmittels beantragt nnrd. , 3
Für bewilligte Zusatzkarten können, ie nach dem Krankheuszustand, andere Lebensnnttelkarten ganz oder terttveise emgehal- den werden.
III. Versorgung der Krankenhäuser mit Zusatzlebensmitteln.
Tie in Krankenhäusern tätigen Aerzte, das Pflege- und Dienstpersonal haben knnen Anspruch auf Zusatzkarten für Lebmsmtttel.
Dem schwer arbeitenden Personal kann eine halbe Brotkarte als Zusatz bewilligt werden. .
Kranken, die die allgemeine Kojtsorm erhalten, wird kein Zusatz geivährt. _ . t , .
Tie Zahl der übrigen Kranken wird nach dem Durch,chnttt aus einem längeren Zeitraum, etwa aus dem letzte:: Vierttljahr, berechnet. Tie für sie nottvendigen Zusätze werben unter Berücksichtigung der iür die einzelnen Krankheitsgruppen festgesetzten Mengen an Znsatznahrungsnritteln für einen bestimmten Zeitraum, ettoa 1 Monat, durchschnittlich für jedes einzelne Krankenhaus von der öttlichen Lebensmittelverteilungsstelle im Einvernehmen mit den: leitenden Arzt des Krankenhauses ermittelt und von dem Kommunalverband angewiesen. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, so ist die Entscheidrmg des Ministeriums des Innern anzurufen.
Tie in Krankenhäusern verpflegten Kranken haben die ihnen gelieferten Lebensmittelkarten der Benvaltung abzugeben.
Wenn ein Kreis oder eine Stadt durch die ungewöhnlich hohe Zahl auswärtiger Kranker, die in den Krankenhäusern verpflegt werde::, in dem Äebensmittelbezug für die übrige Bevölkerung unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, kann ihr der Kommmurl verband für Milch- und Speisefettversorgmig und die Landes- fleischstslle den znm Ausgleich erforderlichen Mehrbedarf anweisen.
Genesungsheime iverden Niie Krankenhäuser behandelt.
Soweit die Militärbehörden für Heeresangehörige andere Verpflegungssätze festgesetzt haben, sind diese anznwenden.
Wegen der Lungenheilstätten Nnrd besondere Anordnung ergehen.
An die Grohb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
.Vorstehende Grundsätze ernpfehlen wir Ihrer Beachtung. Gießen, den Ich. Noveniber 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U fing er.
Verordnung.
Bet r. : Verkauf von Waffen und Munition.
Meine Verordnung vom 1. 7.1915 betr. Verkauf von Waffen und Munitton — Illb Nr. 14 008/6235*) wick, insoweit durch dieselbe der Verkauf an Militärpersonen geregelt worden ist, dahin abgeändert, daß Jagd loaffen uud Jagd nrunition an Mannschaften imr verkauft wevoen dürfen gegen die schriftliche Erklärung der Orts Polizeibehörde ihres Heinratortes, daß der Verkauf an sie unbedenklich ist.
Die Erklärung muß Art und Anzahl bezw. Ddenge der zu kaufenden Gegenstände angeben.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
*) Abgedruckt im Krcisblatt Nr. 62 Seite 4. Dom 16. Juli 1915.
Bekanntmachung.
Betr. r Landes Polizei! ick>e Prüfung des Enttvurss der Anlage eines Gleisanschlusses für die Gutehoffnungshütte (Aktienverein für Bergbau und Hüttenbetrieb) auf Bahnhof Lang-Göns
Die Pläne und Beschreibung zur Anlage eines Gleisanschlusses für die Gutehoffnungshütte auf Bahnhof Lang-Göns liegen auf der Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns vom 16. bis em,chließlich zum 22. lf. Mts. zur Einsicht offen. ^
Zur landespolizeilichen Prüfung des Projekts ist Termm auf Donnerstag, den 23. November 1916, vormittags 11 3 A Uhr
auf Bachihof Lang-Göns festgesetzt. . or . _.
Einwendungen gegen das Projekt, welc^ a.us An,pruche
wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und
Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Was, er^ und Vor- slutverhältnisse usw., sowie die Herstellung von L>ck)utzvorrich- tungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Machtelle beziehen, sind bei Meidnng des Ausschlusses spätestens im Termin vorzubringen.
Gießen, den 16. November 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann. __
Bekanntmachung.
Betr.r Feldbereinigung Ober-Bessingen: hier die Arbeiten des 2. Mschnittes. , ^
IN der Zell vom 1. bis einschließlich 16. D^ember ls. Js. liegen lverktags auf dem Rathaus zu Ober-Bessingen die Arbellen des 2. Abschnlltes (Besitzstandsmifnahme) zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es sind dies:
41 Bvnllieru::gsblätter,
2 Bände Besitzstandsverzeichnisse,
2 Bande Gütergeschosse,
1 Band Zusammenstellung der Gütevgeschosse.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst . __
Montag, den 18. Dezeinber lf. Js., vormittags von 10—11 Uhr statt, wozu ick. die Beteiligte:: unter der Androhung einlade, daß die Nickterscheinenden nnt Einwendungen ausgeMossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. „ _
Friedberg, den 10. November 1916.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärk _ Schnittspahn^ Regierungsrat. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigrmg Lich; hier Drainagen.
In der Zell vom 23. bis eiiffchließlich 30. November t. As, liegen lverktaqs auf Großh. Bürgermeisterei Lich 5 .Verzeichnrssch Llusschläge über Ve^insnng der Drainagekoften zur Einffcht der
Betelligten offen. ^ ^ .. . . or
Einwendungen hiergegen ,:nd bei Merdmrg des ^Ausschlusses innerhalb der oben migegebennr Offenleyungsfrist Ickwifflich mch mit Gründen versehen bei Großh. Bürgermeisterei Lich einzureichen. Friedberg, den 2. November 1916.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommffsarl Schnittspahn, Regierungsrat.
ZwillingSrtmddrrick der B r ü h l'schen Nn v. Bnch- uub ©leiitbvucfcrei. R. 2 n n g c, Gießen.


