Ausgabe 
17.11.1916
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BckanrrLmachuttg

^treffenb Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung des Nerc.,^kanzler vonr 24. August 1916 über die Regelung der Wild-

prerse. (Rerchs-Gesetzbl. S. 959.) Von^ 8. November 1916.

. Au^ Grur^»^ der §8 3 und 4 der Bekanntmachung des ReichcZ- öont . ^4* 1916 über die Regelung der Wildpreise

SFleEi Abänderung und zur Ergänzung der von uns MNenen Auvfuhrungsbestrmmungen vom 24. Oktober 1916 mit auf den Umstand, daß in manchen Jagden sehr kleine Vasen zur Strecke kommen, das Folgende:

5 Hasen, die Jagdinhaber oder deren Vertreter nach

Unserer Bekaiintmachung von: 24. Oktober 1916 verpflichtet sind, an ernerr Kreis oder eine Stadt oder eine andere Gemeinde des Landes abzugeben werden die Preise wie folgt festgesetzt:

T.er Groß Handel^prers für Hasen von 6 Pfund und mehr

a) imt Balg das Stück . . . . 5Mk 75 Pf

d) ohnS Balg das Stück . . . . 6 Mk. 45 Pf

ELWftn von wwiger als 6 Pfund das Pfund 1 Mk., jedoch! nicht mehr als 5 Mk. 75 Pf. das Stück

Der Kleinhandelspreis für Hasen von 6 Pfund und mehr a mtt Balg das Stück . . . . 6Mk 25 Pf

b) ohiie Balg das Stück .... 5 Mk. 95 Pf' für Hasen von weniger als 6 Pfund

a) mit Balg das Pfund . . . . 1 Mk 10 Pf

ledoch nicht mehr als 6 Mk.

^ 25 Pf. das Stück

o) ohne Balg und ausgeweidet das

Pfund ... . 1 Mk. 50 Pf.

L reiö J tl ^Absetzungen unserer Bekanntmachung geir vom 27 September 1916 und vom 24. Oktober 1916 über Höchstpreise für Wild in Wirksamkeit.

Kraft ® ic * e Bestimmungen treten mit der Verkündigung in

Darmstadt, den 8. November 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. __v. Hombergk.

Richtlinien

Über die Abgabe von Zusatzkarten für Lebensinittel auf Bescheini­gung eines Arztes.

I. Allgemeine Be st immungen.

^ Bezugsscheine (Zilsatzkarten) für Kranke*) zuM Bezug

5?* Zusatz M den allgemein gültigen Kartei- werden nur auf Bescheinigung ernes Arztes, in der Regel des be- bandelnden Arztes, ausgestellt. See müssen außer dem Antrag über Art, Menge des Nahrungsmrttels und Dauer des gewünschten Be­zugs enthalten: \

\Ä| t Ä fl E f r (5amilienftaitb, Beruf. Wohnort

gleichen Haushalt verpflegten Personen, gettennt nach Kindenr .unter 12 Jahren lind älteren Personen:

3. Andeutungsweise Mitteilung über Vermögenslage und die Ver­sorgung)- ^ Haushalts mit Lebensmitteln (Vorräte, Selbstver-

4 die Art der Erkrankung utid die Krankheitserscheinungen, die den beantragten Zusatz notwendig machen**): b. Beginn der Erkrankung:

^ den^Ar't^ Behandlung dilrch den die Bescheinigung ausstellen-

tt^I^^^einigung wirdzweckinäßig ein Vordruck nach bei- liegendem Muster bemcht. Bereits vorhandene Formulare können Unter moMchster Anpassung zunächst aufgebraucht werden.

^ ^Bescheinigung ntuß von dem Arzt verschlossen werden" ?« ernein dlmstlich gekennzeichneten Umschlag als Antrag fl 1 ! Bewilligung von Nahrungsmitteln für emen Krankell, ver­schlossen abzugeben. r

.. ) § 4 der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1916 über

die Belvirtschastung von Atilch und den Berkehi mit Milch erhalten Be) cheiNigimg Schwangere in den drei letzteir Schlvan- ^ Ltter Milch täglich. Stillende für jeden Säug- ballte Kinder rm ersten Und zweiten Lebensjahr 1' liri .^ritten und Merten Lebensjahr 3 A Liter Voll-

^ ttcn urt> fe*fien Lebensjahr 1/2 Liter Vollniilch.

, ls weiterer Zusatz für Schwangere in den drei letzten Scbwan- gerschaftsmonaten und gn Sttllende wird eine halbe Brotkarte für Sttllende außerdenil wöchentlich 125 Gramm Biltter empfohlen Dev für SME fallt in den KoEmnaL-ckäüdl/L.-di- Währen^ m Cr ^ en Lebensjahre Mindestens eine halbe Brotkarte ge-

. v 2 #? erforderlichen Bescheinigungen für Schwangere und Sttl-

berücksiMt"^ ^klar abgefaßte Zeugnisse werden nicht

N»,a X L e sl7& ci,ti l2 m -Ü'm allgemeinen auf die Dauer von höch- ^sgestM wkrd'm^ m bCl ' 1Äe9et °us höchstens 2 Monate

s .. Bescheinigung über Gesundheit oder Krank-

^ bs Menschen^nach Ziffer 23uck Gebühreirordnung für Aerzte.

-Jie ärztlichen Standes Vertretungen, die bisher zur Mitioirknna heraugezogen waren, lmben erklärt, daß mit Mchich auf die Zwangslage unseres Volkes die Zeugrrisse in inöqlich weitem Um- ßnng W den^Mmdestsützen der Gebührenordnung für Kdssenmit- glreder und üamrlrcnangehvrrge von KriegsteilnehnierN, sowie bei> Wrcderholnngen ruientgeltlich ansgestellt wecken sollen Es dack erwartet werden daß samtlrchs Aerzte dementsprechend verfahren Ver rnbarungen der Wstmidigen Stellen mit den, Vorstand des ärztlichen Kreisoereuis wird empfohlm.

^.er Vorchruck für die Zeugnisse mit Umschlägen wird ben Aerz- ten unentgeltlich geliefert: ebenso das Merkblatt fttr die Verord^ nung von Lebensmitteln für Kranke.

8 2. Tie ärztlicheu Bescheinigungen gewähren kein Anrecht vorgeschlagenen Mehrbezug flir die Zuteilung ist vielmehr bet rewerls vorhandene Vorrat an Lebensmitteln maßgebend

Tre Aerzte werdeii gebeten, die Kranken in diesein Sinne zu

für' SeWS6tt ^ben. nicht das

derRegel soll nur der Zusatz eines Nahrungsmittels be- aiitragt werden. Werm ausnahmsweise die Aut der Erkranrnng die

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«~Me' WSänffi«äS**

tig?eU 6 S;öe3ll ^ fartert ^ben nur für den Bezugsberechtigten Gül-

Zuttage uns Bewilligung von Zusatzlebens- Mitteln werden Aner Pruftingsstelle (v>gl. § 4 Abs 2 der Be kann t- Milch^^/^er. die Bewirtsckwftung mit Milch und den Verehr mit Milch) überwiesen, der Mindestens ein Arzt und ein Mitalied der vevi^E^/verteilungsstelle angehört. Sie kann der Lebensmittels verteilungsstelle an gegliedert werden.

Städte über 20 00 Einwohner errichte eigene Prüfunasftellen

PrüLiswllm eingm-iL ^ dne 0faft ® Eb<trt m?W

Mitglickern der PrüsnnMellen >mrd BeMwiegenheit

RSkGR° 9°uMnsse auf Grund des S 300

auferlegt. Insbesondere darf den Kranken keine Mittei­lung über den schalt der Zeugnisse gemacht werden.

Tie ärztlichen Mitglieder der Pri'ifungsstellen sollen im Es«-

wecken" nnd^mo^ü^e^^ glichen Krcisvereins bcsnuimt ^oglichst außerhalb der allgemeinen Praxis stehen All b^FutscyeidUng über ernen von einem Mitglied der Prüfung^

^ ^ Mder Regel ein anderer Arzt Mitwirken.

-ivi- ÄÄ?* verschlossen der Pnifunqsstclle

Entscheidung vorgeleqt. Anträge, die vom werden, kann ein Mitglied der Prüfung». LungLLnS^' vorbehaltlich- der endgültigen Ent-

^ drmuugsstelle ist berechtigt, an Stelle eines beantragten ^A!?vgsnnttelv nach! Lage der Vorräte ein anderes, möglichst glerchwertrgcv zu gewahren und flir die bewilligten flusatzkarten andere Lebensmittelkarten ganz oder teilioeise einzuziehen wenn sie d-f Kranke nach der Art seiner Krankheit ,richt benutzen käms 7 B

Anlb^bt ibr ^ Zuchr!krric oder die halbe Brotkarte^

üuch steht chr das Recht zu, wettere Aufflärung von dem bescheini-

^tzzt zw verlangen oder de.i Wranken, möglichst in Älnwescn- ^ D?e ^"ich Untersuchen zu lässen.

^ bestrnünt dm Zeitdauer der Zuivcnduna^

wecken^R^'^ u c ? n ber r 3C ' t *S a ® erforderlichenfalls wiederholt or T ^mungen braucht nur unter Bezugnahme aus den de7zn werden ^ NotweUdigkait der locitercn Gewährung begrün-

getnlt^ EntsckEng der Prüflingsstelle imck dem Kranken mit-

«, Lie Prüfungsstelle kann bei knappen Borräken die -uläsnae wähl beschränken ^VnadntngSmittel herabsetzen und die Aus-

8 4.

®r f nngehenden Anträge und Entscheidungen sind fort­laufend zu buchen- Auch rst ern alphabetisches Register über die

versorgten Kranken zu führ^em V-onätlich sMd MstchlüssNn'feMigm über die Zahl der eingelaufencn Anträge die bewilligten Anträge, die teillveise bewilliat^n >,nö Si > abgeichkageneu Anträge säwie über die Summe L iw ^

luui lO^Spa V 9 / 611 ^bMnttttel denij Ministerium des Innern bis ^ i/n'?c' s!o^eirden Mouats ernzusenden. Das Ministerium nürd H^brflchren denr Kommunal Verb and für Milch- und -tvise lich nMeilem Landesfleischstelle urschriftlich oder abfl!n-i!t-

o r ^ ... ^Die Getneiiilden haben die Liefenrna der bevnksinteu

Lebensmittel an Kranke nach Möglichkeit sicher-znstellen.