Ausgabe 
16.11.1916
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die LandeSsta ti sN k in Darmstadt abzusendeir. Der T e r tu i u mit fj n tt b e i >i n g t eingehalten werde n.

Die Zählungsergcbnisse sollen nicht veröffentlicht rverden und finden sttt steuerliche Zwecke keineswegs BMoendung.

Wer sich weigert, die vorgeschriebenen Eintragungen in die Daushaltungsliste au machen, oder wer wissentlich wahrheits- wrdrige Angaben inacht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mar! bestraft.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf orts nbllche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen -nr gewi)senhaften Durchführung derselben alsbald zu treffen.

G l e tz e n, den 14. Novencher 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ I.V.: öemmerbe.

Dtn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend teilen wir Ihnen das Verzeichnis der Schwerst- nrbetter gemäß der Festsetzung durch den Präsidenten des Kriegs- rrnährungsamts mit.

Gießen, den 14. November 1916.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Lan g ermann.

Schwerstarbeiter.

1. Bergarbeiter unter Tage, einschließlich der mittleren und Imtemt Grubenbeamten (Fahrhäuer, Steiger, Fahr-, Wetter- und Oberstelger), soweit sie unter Tage beschäftigt sind.

2. Die an den Koksöfen (Arbeiter in Gasanstalten sind wie Arbeiter an Koksöfen zu behandeln). Eisenerzröstöfen und tu Bri­te ttsabrlkcn beschäftigten Arbeiter, soiveit sie der Einwirkung der Gase, des Rauches und der Hitze der Oefen unmittelbar ausgesetzt sttrd.

3. Feuerarbeiter in der Eisenindustrie, insbesondere

a) von den Arbeitern <m den Hochöfen: Erz- und Kokssahrer, Gich­ter, Schmelzer, Schlackenarbeiter und sonstige Ofenarbeiter, so­wie Gießbettmacher und Arbeiter bei den Winderhitzern;

b) von den Arbeitern in Stahüverken: Arbeiter an Gene­

ratoren, Konvertern, Martinöfen, Tiegel- und Elektrostahlösen; ferner Gießgruben- und Wärmegruberrarbeiter, Kranführer in Ofen- und Gießhallen und über den Wärmgrnbeu;

o) von den Arbeitern in Walz-, Hammer- und Preßwerken: Wal­zer und Arbeiter ail Schtveiß-, Wärur- und Glühöfen, Arbeiter an Hämmern, Pressen sowie Arbeiter an Sägen, Scheren, Richt- maschmen, soloeit ste an marinem Metall arbeiten; a) von den Arbeitern in^ Eisen- und Stahlgießereien solche, die Unter großer Hitze oder schädlichen Gasen besonders zu leiden haben.

' 4. Arbeiter in der Waffen- und Mmritionsindustrie, die den

Atter 3 aufgefl'ihrten Arbeiterkategorien entsprechen, insbesondere! Arbeiter an Pressen, Wärm- und Glühöfen, sowie in der Härterei Mid Beraüterei.

5. Arbeiter in Zink-, Kupfer-, Aluminium- und sonstigen Wcetallhütten und Metallgießereien, soweit ihre Arbeit der Arbeit ber^unter 3 aufgeführten Arbeitergriippen gleicht; Ofenarbciter m Ztnklveißsabriken.

6. In Kalk- und Dolomitbrennereien, Zementfabriken, in der Tonwaren l.ndnstrie (Porzellan-, Steinzeug-, Steingulfabriken, Zic- igeleten und Fabriken feuerfester Produkte, einscl)!ließlich Asbest-, glühe re teil) und in Glashütten, soweit diese Industrien für den Kriegsbedarf arbeiten: Arbeiter, die unter großer Hitze oder schäd­lichen Gasen besonders zu leiden haben.

. J- Än der Maschinen-, Metall- und Kleineisenindustrie, sowie tu EtsenbahNwerkstätten, Brückenballanstalten und Seeschisfswerf- «en, soweit diese Industrien für den Kriegsbedarf arbeiten und soweit ihre Arbeiter Nicht sck-on unter die ausgeführten Gruppen fauett: Ofen- und Hammerleute, Schmiede, Kesselschmiede, Warm- Nieter und Beizer für schwere Gegenstände.

, 8. Von den Arbeitern der chemischen und Sprengstosfindnstrie

solche, me unter großer Hitze, schädlichen Gasen oder giftigen Stoffen besonders zu leiben haben.

9. Kesselheizer im Bergbau und in ben vorgenannten Jndu- flncn tmt Ausnahme solcher Heizer, die eine Gasfeuerung oder eine Feuerung nnt mechanischer Beschickung bedienen. Die Rost- frennget und Aschenzieher der letzteren Anlagen fallen nicht unter diese Ausnahme.

10. Arbeiter im Bergbau ünd in den vorgenannten Jndu- Men, die an, sich iucht unter die aufgeführten Gruppen fallen,

aber regelmäßig m Tag- und Nackstschicht arbeiten, für die Zeit, x sie Nackstsckuchten leisten. Wird in drei Schichten gearbeitet.

in der ... W|4V. l(

so gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.

11. Lobnnottvführer und Heizer auf Dampflokomotiven; Ma­schinen- und Herzerpcrsonal der See- und Binnenschiffahrt.

. nr, . Allgemeine Bemerkungen: i. Arbeiterinnen, auf welche die vorstehenden Merkmale %\u Steffen, sind wie Arbeiter zu behaiweln.

m Mtsländische Arbeiter stehen Inländern gleich. Die

Vorschriften für Kriegsgefangene bleiben unberührt

XVIII. Arnnekol-ps.

'Vleuvertretendes Generalkomniando.

III b Xsb.<?(t. 20729/6429.

Frankfurt a> M., den 27. 10 1916. B e t r.: Verkauf von Patenten, Musterschutz rechten und Fabrika- twnsgehennnissen.

n ^rllnd des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszu­stand vom 4 Jum 18öl und des Gesetzes vom 11. Tczembiw 1915 bestimme ich:

Es ist verboten, Patente oder Mustersamtzreci-te. die ein Teutsther oder eine deutsche Firma im. Mrslande angemeldek oder erlvorben hat, und die einem! Ausfuhrverbot rmterliegende Gegenstände betreffen, unmittelbar oder mittellxrr nach oder in dem feindlichen oder nerlttalen Auslände zu veräilßern oder dort in anderer Weise zu verwerten.

T^as Gleiche gilt von Fabrikationsaeheinmissen, solveit es sich um eineni Ausfuhrverbot nnterliegerwe Gegenstände handelt. Zuwiderhandlungen Iverden mit Gefängnis bis zu einem! ^ahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. besttast.

Der Kommandierende General: FreiherrvonGall, General der Infanterie.

Bekanntmachung

Über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstofsen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlasseneii Ausführungs- lbestimm ungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71). Vom 1. November 1916.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) bestimme ich:

Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilsstoffen und Krmstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und die dazu erlassenen AnsGbrungs- bestimmungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) wer­den ausgedehnt auf Schilf,

Schilfmehl,

Schilfhäcksel.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung der Strafbestimmungen mit dem 4. November 1916 m Kraft.

Berlin, den 1. November 1916.

Der Stellvertteter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Be Ir.: Feldbereinigung Ober-Bessingen; hier die Arbeiten des 2. Abschnittes.

In der Zeit vonr 1. bis einschließlich 16. Dezember lf. Js. liegen werktags auf dem Ratl-airs zu Ober-Bessingen die Arbeitern des 2. Slbschnittes (Bcsitzstandsausnahme) zur Einsicht der Be­teiligten offen.

Es sind dies:

41 Bonüierungtzluätter,

2 Bände Besrtzstchldsverzeichnissc,

2 Bände Gütergeschosse,

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse.

Tagfahrt zur Entgegennahrne von Eimv.ndimgen hiergegen stndet daselbst

Montag, den 18. Tez.em.ber lf. Js., vormittags von 1011 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheineirdeu mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich nmd mit Gründen versehen ein* zu reichen.

Friedberg, den 10. November 1916.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr S ch n r t t s p a h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

etr.: Fclbbereinigung Lich; hier Drainagen.

In der Zeit vom 23. bis einschließlich 30. November l Js. liegen werttags auf Großh Bürgermeisterei Lich 5 Verzeiämisse, Ausschläge über Verzinsung der Drainage kosten zur Einsicht der Beteiligten offen.

Eimvendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlnssts innerl-alb der oben angegebenen Offenlegungsfrist sckMrstlich und mit Gründen versehen bei Großh. Bürgermeisterei Lich einzureichen. F r i c d b c r g , den 2. November 1916.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr Schnittspahn, Regierungsrat.

ZwillingSrnnddruck der Brüh l'schen lln v.-Buch- und Steindrnckerci. R. Lange, Gießen.