Ausgabe 
17.11.1916
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Kreisblatt für de» Kreis (Sieben

Nr. 148

17. November

1916

Bekanntmachung

jfffcer die Regelung der Verbranchsabgabenermäßigungen und wei­tere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17.

Vom 2. November 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

I. V erbrau chsa bga bener v rg unaen.

Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (ein­schließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden und die sonst zu einem ermäßigten .Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge wird für dre einzelne Brennerei im Betriebsjahre 1916/1917 auf 15 Hundert­teile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 434) zuzuweisen war. Die in dieser Weise herabzusetzends Alko hotmenge ist für die einzelne Brennerei auf nicht weniger als 10 Hektoliter zu bemessen.

II. D u r ch s ch n i t t s b r a n d.

Mit Ausnahnie der im § 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brenne­reien, die nach Maßgabe der §8 152s unb 312b der^ Bremern-, vrdnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1912 S. 603) das für das eiiizclne Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Atkolwl- menge in einem anderen Betriebsjahre abbrennen dürfen, ist ieder Brennerei gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1916/17 zuge­wiesenen Turchschnittsbrand auf eine andere Brennerei zu über­tragen.

Der auf eine andere Bretrnerei übertragene Durchschnitts- brand wächst dem eigenen Turchschnittsbrairde der ertoerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als loenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrairdes der Brennerei für das Betriebsjahr 1916/17 als Turchschnittsbrand zugenüesen wäre.

Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf über­tragenen Turchschnittsbrand angerechneten Branntwein findet nicht statt Das mit dem übertragenen Turchschnittsbrand etlva ver- bundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebsjah'r 1916/17. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnitts- bvandes auf eine andere Brennerei übertragen, und will sie einett anderen Teil selbst Herstellen, so hat sie für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles des eigenen Durchschnittsbrandes her­gestellten Branntwein auf Ermäßigung der Verbrauchsabgabe zu einem im § 5 Ms. 1 des Gesetzes, betreffend Bescttigung des Branirtweinkontingents vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) vorgesehenen Satz nur dann Anspruch, wenn fie sich ver­pflichtet, weder mehr als die dem in Betracht kommlenden Satze! entsprechende Alkoholmeuge unter Einrechnung des überttageneu Teiles ihres Turchsckmittsbrandes selbst herzustellen, noch den über die vorgesehene Grenze etwa- Hinausgehenden Teil ihres Turch- scknillsbrandes an eine andere Brennerei abzugebeiu

- Brennereien, die ihren eigenen Durchschnrttsbrand ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen: fremden Turchschnittsbrand nicht eriverben.

Tie näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ueber- tragung des Durchschnittsbrandes, über die Durchführung und den statistischen Nachweis trifft der Reichskanzler.

III. Erleichterungen für Brennereien, die bisher K o r n b r a u n t w e i n h e r st e l l t e n.

Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebes vor dem! 1. Oktober 1914 ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben, und damals Anspruch auf die rm § 5 Abs 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und im § 4o Ziffer 2 des Gesekes vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ermäm- gungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung oer dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen dm m Anspruch gehabt hatten, behalten ihn im Betriebs!ahre 1916/17 auch oann, wenn sie anstatt Roggen, Weizen, Buchweizen, Vawr oder Gerste andere mehlige Stoffe oder Rüben flösse Melasse, Rüben icker Rübensaft) oder Topinamburs verarbeiten, srch aber innerhalb oer vorgoschriebenen Erzengungsgrenzen halten: ge­werbliche Brennereien oer im § 5 Ms. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Mt behalten die dort vorgesel>ene Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.

IV. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft.

Berlin, den 2. November 1916.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Gras von Roedern.

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914.

Vom 31. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 85) wird die für das Reichs-Post- gebiet erlassene Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 131) wie folgt geändert:

1. Im § 4Ueberweisung von Postanweisungen und von Beträge, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind" erhalten dre Ueberschrift und die Abs. I bis IV folgende Fassung:

§ 4 -

Ueberweisung von Post- und Zahlungsanwer- sungen und von Beträgen, die duwch Postauftrag

oder Nachnahme eingezogen worden sind.

I Der Kontoinhaber kam: bei der Postanstalt, durch die er seine .Postsendungen erhält, beantragen, daß alle für ihn erw- gehenden oder auch einzelne bereits eingegangenM Post- und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgesieben werden.

II Die Postanstalt fertigt über den .Gesamtbetrag der für

den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegende Post- pnd Zahlimgs- anweisungen täglich eine Zählkarte. Tie Mschnitte der Po st­und Zahlimgsanweisungen stellt die.Postanstalt dem Kontoinhaber gebührenfrei. . , .

m Die durch Postauftrag emgezogeNen Betrage werden dem Postscheckkonto des Auftraggebers oder eines Dritten mtt Zählkarte überwiesen, wenn der Auftraggeber Postaufträge mit anhängender Zählkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen

Wird die Ueberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so hat der Auftraggeber am Fuße der Vorderseite des Postauftrages zu vermerken:

Zahlkarte P.Sch.A. (Ort).Konto Nr.

N.in M."

und ans dem Mchnitt der Zählkarte seinen Namen anzugeben.

IV Tie durch Nachnahme eingezvgenen Beträge werden dem Postscheckkonw des Msenders oder eures Dritten mit Zählkarte überwiesen, wenn der Msender der Sendung eine ausgesüllte Zahl­karte beiaefügt hat. Bei Paketen oder Karten yrrt Nachnahme hat der Msender Nachnahmepaketkarten und Nachinahmekarten mtt

anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnaymepaketen ist

aus dem Paket in der Aufschrift unnrittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu vermerken:

Zahlkarle P.Sch.A. (Ort).Konto Nr.

N.in M."

Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Msender blaue Nacknahme^hlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittel­bar unter der Angabe des Nachnahrnebetrages ist aus diesen Sendungen zu vermerken: Ä _

'Zahlkarte P.SchA. (Ort).Konto Nr.

N.in M."

Wird die Ueberweisung aus das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so hat der Msender auf dem Mschnitt der Zahlkarte seinen Namen arizugeben. . .

2. Tie Aenderungen treten am 15. November 1916 m Kraft.

Berlin, 31. Oktober 1916.

Der Reichskanzler.

_ In Bertretung: Kraetke.

Bekanntmachung.

Aus «Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß der Handel mit 1916er dlpfel- und Birnenwein solange verboten ist, bis wir Höchstpreise für den Großhandel, den Kleinhandel imd den Ausschank festgesetzt haben.

Berlin SW 68, den 3. November 1916.

Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkaus und -Verteilung,

_ G. nt. b. H. _

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordmmg vom 5. August ds. Js. (Reicks- Gesetzbl. Nr. 180 Seite 914 und ff.) geben lvir bekannt:

Der Absatz von Gemüsekonserven und Faß­bohnen ist aus Veranlassung des Herrn Reichskommissars ver­boten. Den Fabriken ist zurzett der Versand freigegeben. Ötermivd) sind die Fabriken in der Lage, noch vor Eintritt des Frostes die Waren an die Orte zu verserrden, für die sie bestimmt sind. -^er Versand an die Abarehmer der Fabrikanten darf nur unter der Be­dingung erfolgen, datz die Ware nickt an die Verbraucher gelangt, solange das Absatzverbot besteht.

Ans die Strafbestimmungen im 8 9 der Verordnung vom 5. Arrguft ds. Js. wird ausdrücklich hingewiesen.

Berlin, den 7. November 1916.

Genriisekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter HaiNmg.

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