Kreisblatt für den Kreis (Sieben.
Nr. 147
16. November
1916
Bekanntmachung
Über die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1916. Vom 2. November 1916.
Der Bundcsrat Hit auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wlrtsch^stlickxn Maßnahmen usw. vom 4. Anglist 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Am 1. Dezember 1916 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung vorznnehmen, durch welche die ortsanwlesende Be- völkernng — das ist die Gesamtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November ans den
1. Dezember 1916 ständig oder vorübergehend anwesenden P^rsv- nen —.festgestellt ioerden soll. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geboren erb und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitznzählen sind.
§ 2. Tie Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im 8 1 bezeichneten Personen bei derjenigerr Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben.
Unter Haushaltung sind die zu. einer Wohn- und hansivirt- schasllichcn Gemeinsck>ast vereinigterr Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaberr und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelnlästi gen Haushalt irrig sttrd auzu sehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne, in enterst Gefangenenlager, Internierungslager oder in Massenquartnneu Untergebrachten, die irr erneut Arresthans oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mltglreder eenes Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Stras- ustv. Anstalt) Untergeb racksten, die Bemannung-und Fahrgäste eines Schusses usw.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werde't bei persenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember 1916 zuerst anklMvmen.
.8 3 Tie nanrentliche Ans Zeichnung her anioe senden Personen hat »" Haushaltungsliften zu erfolgen; als Muster dient hierzu dir Anlage.-*)
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Hanshal- tungsVorstände oder in deren Abioesenheit ihre Vertreter ver^- pflichtet
8 4. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen geivonnen Nachrichteir ist das Amtsgeheimnis zu wahren. L-ie dürfen nur zu den vom Reichskanzler oder von beu Landeszentralbchärden bestinnnten anUIichen Zwecken benutzt
werden.
. l ö - Tie Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vorgenornnwn werden. Tie Landesznttral- bchörden werden ermäch'.igt, airdere Behörden mit der Ausführung zu beauftragen.
Tie Zählung ist auch aus die am 1. Dezember 1916 üti Be- 9 ^, b s^^ niC p nbeU r lregenden oder zuerst, dort von der Fahrt im o<lufe des Tages anlaiigendcn Scknffe zu erstrecken.
mer't, -S 4 ?? r blC .Haushaltungsliste sind für jede ortsanwesende PiN-sou die folgertden Angaben etnzutragen: t. Bor- und Familienname,
2. Stellung inr Haushalt,
3. Geschlecht,
?■ ^burtStag, Gebnrtsmvnat und Geburtsjahr.
5. Famtltenstand, 7 '
6. Staatsangehörigkeit,
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5r n fi C r! n)ir Y t^l! ert>C11 Personen (Einzel hau Altungen, ^und die Anltalten aller Art zuin Zwecke späterer Auszählungen nach Zahl Nmfang und Zusammensetzung deutlich unterscksteden tmuden *
. Ov £te Landeszentralbehörden erlassen die zur AuSfghrnna der Zahltmg crforderlickjen Anordnungen. T,n>r,m( *
*) Wird hier nickst abgedruckt.
§ 6. Tie Landeszentralbehörden haben eine Nachw-eisung der vorläufigen Ergebnisse, und zioar der Bevölkerungszahlen Nach Gef'chl eckst sowie der Zahlen der aktiven Militärpersonen (Spalte 14 der Hanshaltmrgsliste) und der Kriegsgefangenen (Spalte 17, der Hanshaltnngsliste), nach kleineren Verwaltungsbezirken bis zum 21. Dezember 1916 bem 1 Kaiserlichen Statiftisch'N Amte einznsenden.
8,9. Für die Beschaffung und Versendung der Trucksachen und für die Aufstellung der statistischen Uebersichten erhalten dis Bundesstaaten eine Vergütung nach Maßgabe der am 1. Dezern- ber 1916 ermittelten ortsanwesenden Bevölkerung. Tie Höhe des aus deii Kops der Bevölkerung entfallenden Betrags der Vergütung wird einer späteren Festsetzung Vorbehalten.
, 8 10. Tiefe Zählung hat nicht die in den Reichs- oder LmtdeS- ge>etzen vorgesehenen rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die Landeszentralbch-örden nickst anders bestimmen.
§ 11. Wer sich n-eigert, die aus Grmtd dieser Verordnung por- geschrtebenen Eintragungen in die Haushaltungsliste zu nmchen> oder wer wissentlich wabrlieitslvidrige Angabeii macht, lvird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hu iidert Mart bestraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Betr.: Boruahine einer Volkszählung am, 1. Dezent ber 1916.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Bnndesratsverordnung vom 2. November 1916 suchet am 1. Dezember ds. Zs. eine Volkszählung statt. Mit der Durchführung der Erhebung im Grohherzogtum ist die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Darmstadt beauftragt worden.
Tie Ausführung der Zählung liegt den Größt). Bürger-, meiste re re n (Overbürgernteister. Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für Die Mitwirkendett wird von Staats ivegen nickst geleistet.
Gezählt wird die o r t s a n w esend e Bevölkerung —< das ist. Die Gesamtzahl der innerhalb der Grenzen des Grostherzog- Mms in der Nacht vom 30. November aus den 1. Dezember 1916 ständig oder vorübergehend anivcfenden Personen.
Jeder Haitshallungsvorstaitd erhält eine Hmtshaltimgsliste> m welche er oder sein Stellvertreter alle Personen, die in der Hanshaltung übernachtet habeit, einzntragen hat. Tie Slngaben sind geinast den der Hanshaltungslistc aufgedntckten Erlänlermtgen forgfaltrg zu machen, insbesondere müssen die B e r u f s v c r h ä 1 t- ? V. ! a nt ögli ch ft a u s f ü h r 1 i ch angegeben werden, iveil sonst späterhin zeitraubende Rückfragen unvermeidlich sind.
Bei.der Zählung koimuen zur Anlvcudung:
1. Haushaltnngslifte.
2. Ko it t r ol l i ste mit Anleitung für den Zähler und
,3. Anweisung für die Großh. Bürgermeistereien.
^ie vorausstckstlrch notwendige Anzahl dieser Erhebuugspapiere wird ^hnen die Grosth. Zentralftelle für die Landesstatistik un- Mittclbar zufenden. Diejenigen Bttrgermeistereien, die bis zunr 2o N o v e in b e r 1916 nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere find wollm sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 oder tele- grach-ifch an bxc genannte Zentralstelle wenden, wie folgt: „Landes- Zählpapiere noch nicht eingetr-offcn. Bürger-
Aiis den Erhebungspapieren sind A n l e i t u n g e n aufgedritckk. auv denen L-re ersehen, wie die Zählung im einzelnen durckzufühwn ist. Damit dwv richtig geschieht, wollen Sie sich mit diesen Be- stimtunngen genau vertraut ntächen. Insbesondere vcriveisen nur L>re aus die Ihnen von der Zentralstelle zugehende „21 n* Q et J YC?Ä • I^^oen bezüglich der Zählung sind an die Großh.
für dte Landesstatistik in Darntstadt zu richten. I k besonders wichtige Aufgabe ist die sorgfältige Austvahl
ber Z^bler da, die in den Haushaltttngslisten gentachten 2lngaben, besonders htnfickstltch der Bernfsverhälttüsse, von den Zählern nackHuprufen fmb Großh. Ministerium des Innern hat deslxtlb ^rrfügt, daß sich die Lehrer als Zähler bereit erklären möchten.
Die Großh. Bürgenneisternen (Oberbürgermeister, Bürger- ntetster) haben vor der Zählung die Zähler genau zu belehren
Zur EintraMng m die Haushaltungsliste sind die HauMü> lungsvorswnde oder m deren Abwesenheit bereit Vertreter vev- selbst^aus^f."ckle!t ^ ^ möglich ist, hat der Zähler die Lifte
^ Volkszählung und die gleichzeitig statt- lassen^^ V^dhzöblung durch dieselben Zähler vornehmen zu
^ ^ a u s g e s ü l l t e tt und bescheinigten H a u s -
h alt u n g s - und K o n t r o l l i ft c ii sind spätesten^ a m
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