Ausgabe 
13.11.1916
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Ureisblatt für den Ureis Gietzen.

Nr. 145 ^ _13. November _ 1916

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldung von Wertpapieren. Vom 28. 10. 1916.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 23. Llltgust 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 952) wird folgendes bestimntt:

Die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu erjolgen hat (Artikel 5 der Bekanntmachung vom 23. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 953), wird bis zum 15. November 1916 erstreckt.

Die Bekannttnachung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft.

Berlin, den 28. Oktober 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Richter. __

Bekanntmachung

über Futternnttel. Vorn 4. November 1916.

Alls Grund von § 17 der Brmdesratsverordnnng über Futter­mittel vom 5. Oktober 1916 M.G.Bl. S. 1108 ff.) ist durch 8 4 der MisführungsbestimMnng des Großh. Ministeriums des Innern vom 14. Oktober 1916 ein Schiedsgericht bestellt, dessen Borsitzew- der von uns z-u bestimmen ist.

Wir ernemren hiermit Mn Vorsitzenden des Schrej^gerichts den Großh. Finanzrat Emmerling.

Darmstadt, den 4. November 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

.Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerche.

Schliephake. _

Betr: Hausschlachttingen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bei der Einreichung der Gesuche um Geirehmignng zur Haus- schlachttmg ist folgendes zu beachten:

I. 3. Jede Angabe des Gesuchstellers ist auf ihre Richttgkeit von Ihnen nachzuprüfen. Ob in der Zahl der Personen der Haus­haltung im Felde stehende Familienmitglieder eingerechnet werden rönnen, ist noch nicht bestimmt lv-orden. Auf Antrag kann dieses stillschweigend geschehen, doch ist den: Antragsteller von der Ver­sendung von Fleischwaren an die Front entschieden abzuraten, da erfahrungsgemäß große Mengen dieser Sendungen verderben.

b. Die Angabe, daß das Tier 6 Wochen im Eigentum,des Antragstellers gestanden hat, genügt nicht. Das Schwein muß in eigener Wirtsck>aft gehalten worden fern oder nach den neueren Be- sümmuilgen des Kriegsernährungsanites muß mindestens eine persönlick>e Beteiligung des Antragstellers an der Mästung vor- biegen, die nicht lediglich eine finanzielle sein kann. Es ist deshalb auch nröglich, daß das Tier auf einem anderen Grundstück als dem des Antragstellers gemästet worden ist.

c. Das Lebendgewicht des Schweines ist durch einen ange­klebten WiegesckKin zu belegen. Sollte aus irgend einem Grunde ein Wiegen nicht möglich sein, so ist dies von Ihnen zu beschei­nigen und eine Gewichtsschätznug eines Sachverständigen beizu­fügen. Schweine von einem Gewicht unter 140 Pfund werden im allgemeinen von uns nickst zur Schlachtung zugelassen. Nach er­folgter Sckstachtung süld cttva schon verausgabte Fleischmarken sofort svieder einzuzichen.

II. Bei der Berechnung, wie lange der Antragsteller mit seiner

t amilie (wobei 2 Kinder unter 6 Jahren als eine erwachsene erson zu rechnen sind) durch das gewonnene Fleisch als versorgt zu betracksten sind, ist folgendes zu beachten: Zunächst ist aus dem nachgewiesenen Lebendgewicht das Schlachtgetvickst in runder Zahl !mit ein Fünftel Abzug Au /berechnen. Davon ist die Hälfte zu nel>- men (bei der zweiten Schlachtung drei Fünftel) weil die Hälfte resp. das andere zwei Fünftel für den Hausschlachtcnden frei ist Und auf die Fleisck>versorgung nicht ungerechnet ivird. Darauf ist die Zahl der erlvachseuen Personen (2 Kinder unter 6 Jahren gleich L Ettvachsener) mit der wöchentlichen Höchstmenge von 250 Gramm zu multiplizieren und diese gewonnene Zahl in die Hälfte resp. drei Fünftel des Sckstachtgewichts zu dividieren. Das sich ergebende Resultat ist die Zahl der Wochen, für die der Haus- lmlt des Antragstellers als versorgt zu gelten hat. Eine Bereck>- nuugstabelle nrirb Ihnen von der Kreisverteilungsstelle zugehen. Als äußerste Grenze der Versorgung ist der 1. Oktober 1917 an- zunelnncu. Ist also der Antragsteller nach der sich ergebenden Zahl der Wochen über diesen Termin als versorgt zu betrachten, so liegt eine Ueberversorgnug vor. Entlveder wird bei solcher lieber- Versorgung, rvenn bei der großen überschießendcn Menge zu be­sorgen ist. daß das Fleisch dem Verderb aulu'imsallcn wird, die Schlachtung abgelehut werden oder der Antragsteller muß sich bereit erklären, die überschießeude Fleischmenge alsbald nach der Schlachtung der Gemeinde zu übergeben. Diese Erklärung ist un terschriftlich auf dem Antrag anfzunehiuen. Diese Fleischineugeu wollen Sic dann zur Verteilung unter die Bersorgungsberechtigten

Ihrer Genceinde einem Metzger zurveisen, der das Fleisch zu einem Betrag von 1020 Pfennig unter dem festgesetzten Höchstver-' kaufspreis zu übernehmen und zum Höchstpreis abzugeben hat. Diese für die Gemeinde durch Hausschlachttlng überwiesenen Fleisch- mengen werden der Gemeinde bei der Fleischversorguna aufgerechnet und gehen an der Viehbeliesernng ab. '

III. Nach der neuesten Bestimmung des Kriegsernährungs^ amts soll dem Hausschlachter die Möglichkeit geboten werden, sich auch mit ftischen: Fleisch nebenher zu versorgen. Es ist dies ans die Weise nröglich, daß er Ihnen alsbald nach der Hausschlach- tung angibt, firr wieviel Wochen (berechnet nach Gewicht) er aus Frischfleischversorgung Anspruch erhebt. Für diese Wochenzahl hat er, wie unter II gesagt, Fleisch an die Gemeinde a^uliefern und erhält von Ihnen die sonst den Bersorgungsberechtigten zustehenden Fleisch-marken für diese Wochenzahl in den gewünschten Wochen. Für die Wochen, in denen er als versorgt zu betrachten ist, hat er keine Fleischmarken zu erhalt«: und etwa erhaltene zurückzu­liefern.

Tie weitere Möglichkeit für den Hausschlachter sich mit frischem Fleisch nebenher zu versehen, besteht darin, daß er mit Ihrer Ge­nehm igur^ an einen Tritten von dev: hausgeschlachteten Fleisch abäibt und dafür von diesem Fleischmarken wöchentlich empfangt, so daß er dafür frisches Fleisch erwerben kam:.

IV. Das Kriegsernähruugsamt hat ausdrücklich besttmmt, daß bei Hausschlachtimgen nicht engherzig verfahren iverden soll und fovllen Sie bei Ausnahme der Anträge durch Belehrung über die vorstehend«: Bestinmmngen die Antragsteller in der Vorbereitung für HausscUachtung unterstützen. Wie bereits veröffentlicht, unter­lieg«: die Spanferkel selbstverständlich der Regelung, ihre Schlach­tung sowohl wie der Verkauf der Schlachtung ist von unserer Ge­nehmigung abhängig, auch ist vor diesen Anträgen eine Bescheini­gung des LandwirtschaftskaMnreranssckrusses für die Provinz Ober- hessen anfzatbringen, daß ein Verkauf zur Werterzncht immöglich ist. !Fedenfalls wollen Sie darauf hinwirken, daß die Llbschlachtung von Ferkeln unterbleibt, auch daß möglichst an Stelle des abgo- schlackstclen Mastschweines ein neues Schwein zur Mästung eingelegt

»wird. Wegen unserer großen Geschäftsüberlastung wollen Sic es unbedingt unterlassen, LÜttragsteller $u uns zu schicken, weil dadurch keinesfalls eure raschere Erledigung des Antrags bewirkt toird. Bon jeder ohne unsere Genehmigung vollzog «um Schlachtung haben Sie uns soaleich' Nachricht' geben und bis zu unserer Ent­scheidung, sofern dem Fleisch kein Verderben droht, das geschachtete Tier ru beschlagnahmen.

Gießen, den 4. Novenrber 1916.

Großherzogliches Kveisamt Gießen, Dr. Usingcr._

Betr.: Kartosfelbezugsscheiue.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis aus Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 14. Sep­tember 1916 (Kreisblatt 115) machen wir darauf aufmerksam, daß von Ihnen Kartofselbezugsscheme jetzt nickst mehr ausgestellt wer­den dürfen. Sie wollen außerdem ortsüblich bekannt machen, daß bis zum 15. November 1tzl6 nickst oder nicht ganz eingelöste Bezugsscheine an Sie zurückzugeben sind, damit Sie in die Laae kommen, den etwaiger: noch bestehenden Bedarf ftlr Ihre Gemeinde zu berechnen.

Gießen, den 10. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießer:.

._ Dr. Usinger. _

Betr.. Tie Feier des Geburtstages Smner Königlicher: Hoheit

des Großherzogs.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die obeubezeichnete Feier arn 25. l. Mts. in einer den Zeitnmstärchen Rechiumg trageichen Weise in den Schulen begehen zu lassen.

Gießen, den 8. November 1916.

Großherzogliche Kreisfchulkommiffion.

_Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Ergänzungsualst oes Kreistags des Kreises Gießen durch die 50 Höchstbesteuertcu.

Das in Nr. 124 des Kreisblatts vom 10. v. Ms. veröftertt- lichte Berzeickmis der 50 Höchstbesteuerten roird dalnu berichtigt, daß für der: unter Nr. 38 aufgesührt«: Julius Siesel die lluioN- brauerei A. G. Gießer: eiutritt. Bei den: mit der geringsten Steuer- leistung Anfgenvnuneneu beziffert sich die Jahresfteuerleistung auf 3456 Mk. Me Liste ist hiermit rrach abgelaufener Frist eru^rulttg feftgcstellt

G i e ße rr. den 1 1. November 1916.

3tamens des Kreisausschusses des Kreises Gießei.

I. V.: Laugerman n.

Zrpistingsruuddrnck der Brühl'schen Urnv.-Buch- urch Steindruckerei. R. Lange, Gießen.