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Verwendung von Papre^ emgefügt Die Worte: „fei Sand- sack- und Strohsackgeweben auch unter Mitverwendung von Papier" fallerr fort. ^
Artikel II. § 5 Ziffttr 9 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. erhalt folgende Fassung:
„Bastfaß-rgervefe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 2 d und e der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Venvendung und Veräußerrmg von Bastfasern urrd Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezernber 1915 ( (W. III. 157Z/10. 15. K. R. A.), des 8 3 91r. 2 d der BeLamitmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 26. Mai 1916 (W. III. 1500/4. 16 K. R. A.) sonne des 8 4 e der Bekannttnactxung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 15. August 1916 (W. III. 3500, 7. 16 K. R. A.) erlaubt war, solveit diese Gewebe während der Geltungsdauer der die Herstellung gestattenden Bekanntmachung angefertigt sind."
Hinter § 5 Ziffer 9 wird folgende Nr. 9u ein geschoben:
„Bastfaserg-elvebe, deren Herstellung aut Grund des 3 5 cr der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung irnd Veräußerung von Bastfasern usw., vom 10. Novenrber 1916 (W. III. 3000/9. 16 K. R. A.) erlaubt ist."
Artikel III. In der Uebersichtstafel, Gnwpe I, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R. A. treten die Worte hinzu: „auch unter Mitverwendung von Papier".
Artikel IV. Für die durch die erweiterte Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hinsichtlich des Stichtages und der MÄdefrist die rm 8 12 der BekaimtMachnng W. M. 1000/11. 15 K. N. A. enthaltenen Bestimnrungen. Für die erste Meldung ist der am Beginn des 10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten Meldungen sind bis zum 20. Novenrber 1916 zu erstatten. t '
Aritkel V. Diese Bekanntmachung tritt mtt ihrer Verkündung in Kraft.
Frankfurt a. M., den 10. November 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Bekanntmachung
Nr. W. I. 2939/9. IG. K. R. A,
betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus Mischungen von Papier und Wolle oder Kunstwolle.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bern ecken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uefertretungj wie jedes Auffordern oder Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrifterr, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen! höhere Sttaferr verwirkt sind, nach 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mtt dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reic^-Gesetzbl. S. 813), in Bayern nach Arttkel 4 Ziffer 2 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mtt dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 bestraft wird.
8 1. Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder Mischungen von Spinnstoffen, in denen Wolle oder Kunstwolle ent- halterr ist, zur Herstellung von Garnen oder Geweben unter Mitverwendung von Papier ist verboten.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung ge- bäunrten Papierketten dürfen unter Verwerrdung von Wolle oder Knnstwolle, soweit es nicht bisher bereits verboten war, abgearbeitet werden. Die Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Gewebe nach Maßgabe der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 16. K. N. A. in der Fassung der Bekanntmachung Vf. M. 207/9. 16. K. R. A. bleibt unberührt.
8 2. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegsrohstoff-Abterlnng des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums, Sektion Vf 1, Berlin SW 48, Verl. Hedemännstr. 11, zu richten. Die Entschordung über die Anträge behätt sich der zuständige Militärbefehlshäber vor.
8 3. Diese Bekanntmackiung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Frankfurt a. M., den 10. November 1916.
__ Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b Tgb.-Nr. 20370 6424.
Frankfurt a. M., den 27. 10. 1916. Betr.: Ausfuhr- u,D Verkaufsverbot des Buches: „Die deutsche Armee in ihren neuen Feld- und 'Friedensuniformen." Aut Grund des 8 9b des (Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich:
l.Tie Ausfuhr des im Berlage vou Moritz Ruht in Leipzig erscheinenden Buches „Tie deutsche Arnree in ihren neuen Feld- und Friedensuniformen" liefet Uniformtafeln in das neutrale oder verbündete ^instand ist verboten.
2. Ter Verkauf dieses Buches im Jnlänfe darf nur an Truppen- teile des deutschen Heeres imb der verbündeten Heeve und außerdem an Angehörige der deutschen Armee und Marine erfolgen- sofern sie eine unterstempelte Gmehmigungsfeschettrigung ihres Truppenteils vorlegen.
Zuwiderhandlungen »verdau mtt Gefängnis bis zu einem Jahre- beim Borliegeu mildernder Umstände mtt Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Der Kommandierende General: gez. Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung
über Druckpapier. Vom 31. Oktober 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesvats über Druckpapier Vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) roird folgendes bestimmt :
Verleger und Drucker von Zeitungen, die aus maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigon- Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art inr Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen in den Monaten November und Dezember 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden.
Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die gleiche Menge bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des 8 I der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) tn der Zeit 'vom 1. Juli bis 31. August 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntniackiungen über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) rmi- vevändert in Kraft.
Berlin, den 31.Oktober 1916.
Der Stellvertteter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _-___
Betr.: Pflegekinder unter sechs Jahren.
An den Overburgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Ueberwachungsbogcn oder Ihrem Fehlbericht bis spälesterrs 15. Dezember lf. Js. entgegen. G i e ß e n, den 6. November 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __
Betr.: Die Verwertung der Walnüsse znr Oelbereitnng.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polrzeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und Gendarmerie k' des Kreises.
Wir sind veranlaßt, wiederholt aus unsere Bekannt,nachuug vom 20. Oktober l. Js. (Kreisblatt Nr. 134) ausmerksan, zu mttchen.
Die Walnüsse unterliegen nicht der Verordnung des Bundes- ratS über den Verkehr mtt Oelfrüchten vom 15. Juli 1915/26. Juli 1916, sondern sind restlor abzuliesern. Jede Zurückhaltung von Walnüssen zum eigenen Verbrauche, zur Verfütterung oder zur Oelgewinnnng für den eigenen Haushalt ist verboten und strafbar.
Vom Großh. Ministerium des Innern ist den Bürgermeistereien die Verantwortung auferlegt worden, daß die geernteten Walnüsse vollständig angezeigt und abgeliefert werden.
Die Oelmühlen sind aufs schärfste zu überwachen, daß eine Verarbeitung von Walnüssen nicht ftattftndet; Strafanzeigen sind im Uebertretungsfalle vorzulegen.
Unserer Berichtsauflage sind bis jetzt erst 13 Bürgermeistereien nachgekommen (zwettletzter Absatz der Bekamttmachung vom 20. 10. 1916; Kreisblatt Nr. 134). An die baldige Erledigung wird hiermit erinnert.
Gießen, den 9. November 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __
Bekanntmachung.
Betr.: Ausfuhr von Rüben.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Oktober ds. Js. (Kreisblatt Nr. 138 vom 31. Oktober ds. Js.) wonach Rüben aller Art nur mit unserer Genehmigung aus dem Kreise Gießen ausgeführt werden dürfen, wird hiermtt die Ausfuhr von Zuckerrüben zur Belieferung der Zuckerfabriken frei gegeben.
Gießen, den 9. November 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, das Großh. Polizei- anlt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentliche in
Gießen, den 9. November 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinge r.
ZwillinqSruuddruck der Brühl'scheu Uuw. Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen


