Ausgabe 
10.11.1916
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

Bei der Berechnung der Gesaintmenge der vorhanden «elvesenen Bestände an Bastfaser:: sind in Abzug zu brrngen! die Mengen der nach dein 25. Mai 1915 aus dem Auslande ringeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß 8 ^ 'Ziffer b bezeichneten Abfälle.

Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als 1 / 12 des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoff­gewichtes, dürfen Garne nicht feiner als Leinengarn Nr. 30 Und Seilerwaren für Kriegsbüwrf uneingeschränkt auch auf Vorrat arbeiten.

Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte Nur mit einem! Fünftel ihres Geivichts in Rechnung zu stellen.

» b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils vor- rätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen! Bastfasergarnbestände gleichkommt.

Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfäsergarn- bestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 26. Mäi 1915 aus dem Ausland eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.

Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben be- Wagnahmt (vgl. § 8); sie müssen getrennt von den übrigen Be^ Miiden gelagert werden.

Ms Rohstoff bzw. Gornvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten find Rohstoffbestände im Sinne dieses Paragraphen; ferner siud als Vorrat alle diejenigen Hialb- und Fertiger zeug-« Nisse anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinn ftuhl, Seilschlagmaschinen usw.) verlassen haben.

8 7.

Veräutzerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.

Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Ausland einge­führten Bastfaserrohstoffen (auch Werg) und Abfällen bzw. Reiß- werg der im! 8 1 bezeichNeten Art ist nur an die Bastfaser-Ein- taufs-Gesellschaft m. b. £>., Berlin W 56, Werderscher Markt 4 die Veräußerung und Lieferung der inländischen Rohstoffe nur an die Kriegs-Flachsbatr-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Marß arafenstraße 36, oder an Personen gestattet, welche einen schrift­lichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Königlich Preuß. 'KriegsMinisteriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlag­nahmten Gegenstände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Auslveises sind durch Vermittelung der Kciegs-Flachs-i bau-Gesellschaft M. b. 5). an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten.

Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht ials Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.

Die Veräußerung und Lieferung anderer als aus dem Ausland eingeführter Abfälle ist in Mengen bis zu 6000 kg erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferrmg an Verarbeiter solcher Gegenstände. Die Veräußerung oder Lieferung größerer Menge:: der vorbezeichneten Abfälle*) ist nur an die Äktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W 9, Bellevuestr. 12 a, vder an Personen oder Firmen gestattet, welche einer: schriftlichen! Aussveis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsMinisteriums zur Berechtigtmg des Lhnkaufs der bezeichneten Abfälle erhalten haben.

Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, Ladungen der vorbezeichneten Abfälle an- Aunehmen, tvelche die Zusammensetzung einer der folgenden Grup­pen haben:

GrUPPe A. Garnreste,

7 , B. Naßspinnabfälle,

1 C. Kämmlinge,

7 , B. Kardenabfälle,

,, E. Wer gab fall Und Schwingabfall,

F. Kehricht oder Scherabfall.

Veräußerungserlaubnis für Bastfasrrerzeug nisse.

Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:

L) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaserhalberzeugnisss an Selbstverarbeiter sowie an die Leinengarn-Llbrechnungs- stelle A.-G., Berlin W. 56, Schinkelplatz 14, oder an Per­sonen, welche im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Ubterlung des Wniglich Preußischer: Kriegs- mnnsteriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlag­nahmten Gegenstände sind;

v) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß 8 6 Z:ffer 2 hergestellten Erzeugnisse zur Erfüllung eines Auf­trages auf Knegssieferungen gegen Belegschein

8 9.

_ Lagerbuchführung.

Lagerbuch, an : -relchnn die Vorräte sdtoie alle Aenderiin^ gen von :hnen ersichtlich sind, ist zu führen :

die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für verwiesen^ ^ ^om 8. September 1916 W III, 1/8. 16. K. R. A.

a.) über alle beschlagnahmten Vorräte des im Jnlande geernteten Flachs- und Hanfstrohs nach Einbringung der Ernte; d) über die gemäß 8 6 Ziffer 2 a und b auf Vorrat für Kriegs- vedarf hergestellten Gari:e und Gewebe.

Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann es werter benutzt werden.

Besitzer von Fla chs- und Hanfstroh Vorräten (geröstet oder ungerüstet) von weniger als 1000 brauchen ein Lagerbnch mcht zu führen.

8 10 .

Ausnahmen.

Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Knegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Krwgsmiuiste- rrums m Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Be­gründung versehene Anträge sind an die Ktiegs-Rohstoff-Mteilung m Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III,

Zbrlrn SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entcherdung über Ausnahmebewilligungen von 8 9 behält sich der zuständige Militärbesehlshaber vor.

8 11 .

Inkrafttreten.

n .. .?^se Bekanntmachung tritt am 10. November 1916 in Kraft. Glerchzertig werden die Bekanntmachungen Nr. W. III. 3500/7.16 K. R A. vom 15. August 1916 und Nr. W. III. 300/6.16. K. R. A. vom 12. Juli 1916 aufgehoben.

Frankfurt a.M., den 10.November 1916.

_ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

B e t v.: Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachst und Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, euro­päischer und außereuropäischer Hanf), und von Erzeug- nissen aus Bastfasern.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die Bekanntinachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, be­auftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat unterm 10. November ds. Js. eine Bekanntn:achung be­treffend Beschlagnahme, Verweiümng nick» Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern (Jude, Flachs, Ramie, euro­päischer und außereuropäischer Hanf), :md voi: Erzeugnissen m:s Bastfasern Zerlassen. Diese Bekanntmachung enthält Be- ftininrimgeii über Beschlagnahmt, Wirkung der Beschlagnahme, Verwendungserlaubnis, Bearbeitungserlanbnis, Verarbeitungs-- erlaubnis, BerarbeitnNgserlMlbnis für Kriegsbedarf, Veräuße- mißerungserlaubnis für Bastfasernrohstoffe, Veräußerungserlaub-' h::s für Bastfasernei'zeugnisse, Lagerbuchftihrung, Ausnahmen und I nkrafttreten. Diese Bekamrtmachung ist im Gießen er An­zeiger abgedrnckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen werden."

Der Gießener Anzeiger, der obige Bekairntmachung enthält^ :st von ^zhnen ans Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auchl ans ettvaige Fragen ergehende Auskunft zir geben.

G: e ß en , den 10. November 1916.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

Br. U s i n g e r. _

Nachtrag

Nr. .W.M. 207/9. 16. K?R,A.

Zur Bekattntmachnng, betreffend Beschlag­nahme und Bestandserhebut'g von Web-, Wirk- und Strirkwaren, vom 1. Februar 1916 W. M. 1000/11. K. R. A.

Vom 10. November 1916.

Nachstehende BekanntnrachuNg wird auf Ersuchen des König- l:chen Kriegsministeriums hierrnit zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht mrt dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Straf- gesetzen höhere Strafe:: verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagenahmevorschriften nach 8 6 der Bekanntinachungen über die Sicherstellung vow Kriegsbedarf von: 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweitenmgs- bekanutmachungeu vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl Seite B45), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 778) und vom

14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zu! Widerhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5 der Bekannt- machung über Vorratserhebungen vviN 2. Februar 1915 (Mcchs-. Gesctzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweitenmgsbekailnt- machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und

21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft lvird Auch kann bie Schließung des Betriebs gemäß der Bekannt- Machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel von: 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603^ angeordnet werden.

! r to e L § 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11.

15. K. R. A. werden zwischen ^ d:e Worte:verschiedener Spinn stoffe undhergesMt ftnd" die Worte ioder auch unter Mit