Bekanntmachung
Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- u. Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer u. außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen ans Bastfasern. Vom 10. November 1016.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen K-rlsgoministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebrallst mit dem Benlerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-Vorschriften nach 8 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuchführung nach 8 5**) der Be- kanntnlachilngen über Vorratserhebungen vom 2. Febirnar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober *1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Han-, del vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
8 1 .
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) alles Flachs- und Hanfstroh. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm (Flachs, Hanfstroh, Strohflachs, Flachs
j? a P n f S.^oh), jedoch nicht auf die Frucht (Leinsaat);
b) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind an- rusehen: ^ute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfölen, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaser-Rohstoffen, -Halb- und -Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme der Lumpen und Stoft'abfälle)***), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern;
o) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
d) Maßgabe des 8 6 Ziffer 2 auf Vorrat seit dem
27 Dezember 1915 fertiggestellten Halb- und Fertigerzeug- nijfe aus Bastfasern.
8 2 .
Wirkung der Beschlagnahme.
„Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten'
*1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
Vir*! n ?"V cn k i?? ar J lvird, sofern nicht uctcf) allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder fte auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen
oder zu ubersenden, zuwiderhandelt;
J AAs.""bKgt einen beschlagnahmten Gegenstand bciseitc- twam,, beschädigt oder zerstört, verwendet, vertäust oder kauft, chn^abschließtb^^ ^bräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über
r ^rp'flichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu 4 Ä §^glrch zu behandeln, zuwiderhandelt;
4 ^derhandel^ ^ 5 eT n ^ eneTl Ausführungsbestimmungen zu-
Kpr H 61 ?oA.Ech die Auskunft, zu der er auf Grund dieser verpflichtet ist, Nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben iimllst wird ^.chs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu -ehntausend Mark bestraft; auch.können Vorräte, die verschwiegen w??d J UV n - e ^brfallen erklärt werden. El'eriso
vorsätzlich die vorgefchriebenen Lagerbücher ein- zu ruhten oder zu fuhren unterlaßt. Wer fahrlässig die Auskunft zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist nickt w der gefetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- lben uiacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im
nvernimienäinisp ... cvr\ . v' c
Ünvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraf Ebenfo wird bestraft wer fahrlässig die lol efJS n & o^r zu führen unterläßt. 9
A1lf ru } Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfälle- ■&/? 1 «*®"% m^onntmachung vom 16. Mai 1916 Nr W. P »00/4.16. K. R. A. bleibt hierdurch unberührt.
ist und rechtsgeschäftliche Verstigungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt tverden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wiege der Zloangsvollstreckung oder Arrcstvollziehung erfolgen.
8 3.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und' Stoffabfälle das Verbrennen des Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngezwccken erlaubt.
8 4.
Bearbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im eigenen Betriebe;
b) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch einschließlich;
o) die Fertigstellung der am 15. August 1916 im Bleich- oder Färbverfahren besindlichen bisher beschlagnahmefreien Garne.
8 5.
Vcrarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
*) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt;
v) dre monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der atu! 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte an Bastfaser-Mfall der im 8 1b bezeichneten Art (Fadenabfälle, Spinnabfälle, Wergabfall Usw.) sowie an Reißwcrg zu Garnen und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen*);
e) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der aM 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte in Leinengarn feiner als 9fr- 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht oder gefärbt sowie die monatliche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dein 1. August 1916 hinzugekonimenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen;
6) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis zum 15. August 1916 beschlagnahme- freien Garne, welche sich! auf Kettbäumen befinden, allgemein^ sowie der am 15. August 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45—50 englisch roh ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware.
Hierbei dürfen snur Schußgarne feiner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 31 englisch gebleicht bzw. gefärbt verwendet werden;
e) die monatliche Verarbeitung einer solche Menge beschlagnahmter Bastfasern, welche dem 5. Teile des am 15. Anglist 1916 vörhaiiden gewesenen Bestandes! der nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten) emgeführten Rohstoffe entspricht. Diese Erlaubnis erstreckt sich ledoch nicht auf Flachsstroh.
Vcrarbeitungserlaubnis für Kriegsbedarf.
, 1- Die^Berarbeitung und Verwendung von Bastfasern ist er
laubt, so wert sie zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden dienen (Kriegs- lreserungen).
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegs- neferUng ist zu führen. Für jeden nnttelbarerr oder unmittelbaren! Auftrag aus nne Kriegslicferung muß sich der Hersteller der Halber Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungenl kWtoarcaljmttm Beständen iM Besitz eines ordnungsmäßig aUvgesullten und ivön der auftraggebenden Behörde unterschriebenen anttlrche'n Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfaserw bestnden. Vordrucke für diese Belegscheine sind ber der Beschlaa- nahmestelle (Vordruckverwalturrg) der Kriegs-Iiohstoff-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 Verl Hedemannstr. 10, erhältlich.
2. Mch^ ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfet Halb- und ferttgerzeugnisse für Heeres- oder Marürebedarf aug * n. au ^vrrat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden:
a) Zu Garnen, Nicht feiner als Leinengarn 9tr. 45 englisch und z-ll Smlerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd öe Lr ila & 9Ä ‘* verarbeitet werden, daß die jeweils vor- rattge Menge an Garnen und Seilerwaren nicht inebr als 25 Gewrchtsterlen vom Hundert jedes einzelnen, am 1. De- ^vsber 1915 vorhmchen getvesenen Bestandes an Bastfasern glmchkomUit. Dre Vorräte an Garnen feiner als Nr 30 dürfen V5 des beschlagnahmten Gesamtvorrates an Garnen nicht nberschrerten.
wiesen 1 - Februar 1916 W. M. 1(XK)/11. 15. ffi! ^ A. “er
bell nd'


