Ausgabe 
10.11.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

Nr. 144 10. November _ 1916

Bekanntmachung.

©etc.: Ten Geschäftsgairg bei dem Großh. Kreisamt Gietzen.

Tie tagtägliche Anzahl der Besucher unseres Amtes, die durch WÜndliches Borsprechen ihre Angelegenheiten glauben fördern zu können, hat in letzter Zeit eine derartige Höhe erreicht, daß sich die .Beamten fast ausschließlich mit Abfertigung solcher Besucher befassen müssen und ihnen so gut wie keine Zeit mehr dazu bleibt, an oie orLmnngsmaßige und rechtzeitige Erledigung ihrer gegen­über Friedens; eiten gewaltig gestiegenen und alltäglich noch wach­seichen Arbeiten heranzutreteir.

Wir sind deshalb nochmals genötigt, das Publikum hiermit drin glichst zN ersuchen, sich für seine Besuche in erster Linie nur den Dienstag, der Amtstag ist, auszusuchen und im übrigen nur in solchen Fällen auf dem Amt vorzu­sprechen, die entweder schriftlich nicht zu erledigen oder so dringend such, daß ein umgehender Bescheid erfolgen mutz. Besucher, dis Ä. B. lediglich ihre Hausschlachtungsangelegenheiten durch münd­liches Borsprechen föwern wollen, können vvn jetzt ab überhaupt nicht mehr angehört werden, ebensowenig solche, die durch eine persönliche Rücksprache glauben, eine weitere Zurückstellung vom Militärdienst zu erreichen. An den Nachmittagen wird von jetztabdas Amt, soweit nicht Fälle dringendster Natur vorliegen, für das Publikum üo er Haupt geschlossen! sein, da anderenfalls erne ordnungsmäßige Erledigung der Dienst- Geschäfte überhaupt nicht mehr möglich ist.

Gießen, den 9. November 1916.

Grotzherzoaliches Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.

An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Ällshang, zur öf­fentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter wird den Großh. Bittger- meistereien der Landgemeinden zur Pflicht ge mackst, Gesuche einerlei welcher Art, die von ihnen aus-nnehmen sind oder schriftlich bei ihnen vor gebracht werden, mit der Post hierher zu schicken und nicht, nne dies seither vielfach gebräuchlich war, den Gesuch-» fiel lern zur persönlichen Abgabe bei uns zu übergeben.

Gießen, den 9. November 1916.

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung

betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum.

Vom 28. Oktober 1916.

Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 761) wird folgerches bestimmt:

§ 1. Ter Preis für Schwefelsäure und Olemn darf folgende Sätze nicht übersteigen:

a) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Er­zeugnis in abgelieserter Beschaffenheit;

b) Helle Kammersäure sonne höhergrädige Säure und Oleum: 470 Mark für 1000 Kilogramm Schivefelinhalt im Erzeug­nis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.

Diese Preise aelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefelivirtschaft, vom 13. November 1915 zu ent­richtende Umlage ein. . t

Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für bewndere Ainven- duugsfälle, wie chemische Analysen, ivegen ihrer besonderen Be­schaffenheit im Frieden gegenüber den für Helle Kammersüure! friedensüblichen Preisen 'mit Preisausschlägen belegt waren, dürfen die frieden südlichen Aufschläge auf die'im Ms. 1 unter b verzeich- neten Preise berechnet iverden. ..

§ 2. Für Verpackung und Versendung dürfen folgende Zu­schläge zum Höchstpreis nicht überschritten werden:

1. Bei Versendung in Kesselwagen oder Topf- wa gen:

a) Bei Stellung des Wageirs durch den Verkäufer darf eure Wagenmiete von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet iverden. Ter Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden Werktag zu entleeren und zurückzu senden. Für jeden Tag Verzöge­rung in der Rücksendung darf eine 5 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Tie Be- rvchnung iweiterer Gebühren, wie für Füllung und der­gleichen, ist nickü zulässig. ,

d) Bei Stellung des Wagens durch den Säirreempsänger rst

die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und der­gleichen, nicht zulässig.

2. Bei Versendung in Eisenfässern:

a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säursgewicht einschließ­lich Füllgebühr berechnet iverden. Die Eisensässer sind innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Versandes an gerech­net, zurückzu liefern. Bei verzögerter Rückgabe darf für jedes Faß urch jeden angefangenen Monat bis zu 2 Mark LeihgÄmhr berechnet werden.

d) Wird bei käuflicher Ueberlassnng der zur Verpackung der Säure dienenden Eisenfässer an den Säuveempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückge- geben werden, der Unterschied zwischen dem ursprüng­lichen Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2a für die vom Säure­empfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.

o) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Sänreempsänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 25 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säurege- wicht berechnen.

0 . Bei Versendung in Korbflaschen:

a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihiveise ge­stellt, so darf eine Mietgebühr von nickt über

1,50 Mark das Stück für Bandeisenksrbslaschen oder

Vollinan telkorbflaschen,

1 Mark das Stück für Weidenkorbftaschen für jeben angesangenen Zeitraum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes an gerech.net, außerdem eine Füllge- bühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilo­gramm geliefertes ^äuvegewicht berechnet werden.

b) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den Säureempsänger darf der Ver­käufer berechnen:

für Bollmantelkorbslaschen nickt mehr als 12 Mark das * Stück,

für Bandeisen korbftaschen nickt mehr als 6 Mark das Stück,

für Werdenkorbflascheu nickt mehr als 4,50 Mark das

. Stück,

außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht. s Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer ver­

einbart, so darf der Unterschied zwisäien dem ursprüng­lichen Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise niM mehr betragen als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säure­empfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.

o) Bei Stellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 5() Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht'berechnet werden.

Z 3. a) Uebernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe von Säure in kleineren Mengen als 5000 Mvgramm Wagenladung die Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er dafür dein Käu- fer einen Aufschlag von nicht mehr als 2,50 Mark für je 100 Kilogramm verladenes Säuregcwicht über den. .Höchst­preis hinaus berechneu unter gleichzeitiger U ober nehme der Bruchgefahr.

b) Uebernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe von ckwmisch reiner Säure in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm Wagenladung die Liefe­rung frachtfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er dafür dem Käufer den unter 3a angegebenen Ausschlag Unter gleichzeitiger Uebernahme der Bruchgefahr berech neu oder die ihm tatsächlich auf die Lieferung erwachsenen Frachtkosten zuzüglich 50 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht in Rechnung stellen.

o) Für Lieferung frei Haus des Säureempfäugccs darf der Verkäufer dem Käufer außerdem einschließlich der lieber nähme der Bruchgefahr uird der Abholung der entleerten Verpackung nicht mehr als 3 Mark für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht berechnen.

8 4. Die Bestimmungen treten mit dem 1. November' 1916 unter gleichzeitiger Auslobung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 8. April 1918. (Reichs-Gesetzblatt S. 256) in Kraft.

Berlin, den 28. Oktober 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfserich.