9. November
1916
Nr. 143
Stellvertretendes Generalkommando.
XVIII. Armeekorps.
II b. VII. Nr. 12.
Frankfurt a. M., den 27. Oktober 1916. Betr.: HausschlachUmgen. '
Angesichts der Wichtigkeit der Hausschlachtungen sind die Ersatztruppenteile und Lazarette des Korpsbereichs ermächtigt worden, auf A n f o r d e r n der unteren Verwaltungsbehörden Unteroffiziere und Maunsclxrftei: zur Vornahme von Hausschlachtungen in ihre Heimatgcmeinoen bis zur Dauer von 4 Wo- tfjnt zu beurlaüb-en. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Schlachtungen im eigenen Haushalt (Selbstversorger) oder um solche Schlachtungen handelt, die in fremdem Auftrag für Selbst- Versorgungszwecke vorgenomnien werden.
In erster Linie sollen „nichtkriegsverwendungssähige" Hausschlachter beurlaubt werden, wenn für die betreffenden Gemeinden.' „Nichtkriegsverwendungsfähige" nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. . '
Gesuche um längeren als vierwöchigen Urlaub unterliegen der Entscheidung des stellvertretenden Generalkommandos.
Alle Gesua>c sind durch Vermittlung der Ortspolizeibehörden bei dem zuständigen Kreis-, Laudratsanit oder Polizeipräsidium einzureichen. '
Um Bekanntgabe dieses Erlasses in der fokalen Presse wird ersucht.
Von seiten des stellvertretenden Generalkommandos:
Der Chef des Stabes v. G r a a f f, Generalleutnant.
XVIII. Armeekorps^ ~~
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III d, I d Pr. Tgb.-Nr. 5560/3996.
Frankfurt a. M., den 26. September 1916.
B e t r.: Veröffentlichung von Anzeigen über die Beschäftigung von Arbeitskräften jeder Art.
Aus Grund der 88 1 uist) 4 des Gesetzes über den Belagerungs- zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hinsichtlich der Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften im Einverständnis mit dem Gouvernement Mainz für den ganzen Bereich des 18. Armeekorps, unter Aüsschluß des Bezirks der Kommandantur Coblenz:
Verboten sind:
I. alle Anzeigen,
1. mit deren Hilfe Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland angeboten oder gesucht wird,
2. die die Zusage enthalten, die Uebernahme der angebotenen Arbeit habe Befreiung oder Zurückstellung von: Heeresdienst oder einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers zur Folge.
II. alle Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse,
1. die der Anwerbung von männlichen oder weiblichen Arbeit^ kräften dienen,
2. in denen männliche oder weibliche Arbeitskräfte, außer den teckmischen und kaufmännischen Angestellten, Stellung suchen.
, TTT Ziffer 1.3 und II. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1915 slll b, I b Pr. Tgb.-Nr. 11708/5569) betr. Veröffentlichung von Anzeigen :n den Zeitungen und Zeitschriften werden aufgehoben.
Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mark, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibung Haft tritt, bestraft.
Der Kommandierende General:
_ FreiherrvonGall, General der Infanterie. __
©etr.: Lieferung von Benzol für die Lauduürtsäaft.
An den Oberbürgermeister zu OHrfeen, dasGrohh. Polizeiamt flehen und dirGroßh Bürge: mlistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehend auszugsweise abgedrucktes Schreiben des Reichskanzlers «Reichsamt des Innern) ist den in Betracht kommenden! Landwirten mit dem Anfügen bekannt zu geben, daß die für den Kreis Gießen zuständige Hanptlagerstelle der Deutschen Benzol- Veremignng G. m. b. H. sich in Frankfurt a. Main befindet. (Firma S. Cohen, Weißfrauensiraße 12.)
Die Ortspolizeibehördcn haben die erforderlichen Be s che in i- ^gen^für landtvirtschaftliche Motore (nicht für Kraft)rmgen) ans-
Die Bescheinigungen sind steinpelfrei.
Gießen, den 8. November 1916.
Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen Dr. Usinger.
Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft,
V. m d. H. in Berlin. Leipzigerplatz 7, hat von der Deutschen« Benzolvercinignng in Bvckmnr 1000 Tonnen Benzol, errtlnltendl IQ vom Hundert Lösungsbenzol 2, angekaust. Sie hat dieses Benzol
zu ihrem Einkaufspreise von 55 Mk. für je 1000 Kilogramm an me Haupllagerstcllen der Deutschen BenzolVereinigung unter dev l veiler gegeben, daß dieses Ben^zol gegen einen Preis von 6'^ Mk. für re 100 Kilogramm und die üblichen Leihgebühren für e l ge n e F ä fite r an landwirtschaftliche Verbraucher gegeii Vorlegung einer auUlichen Beftheinigung über die Notweri- dlgkeit ber ©ertu-enbimg als Mtriebsstoff für landwirtschistlichü Motore (nicket Kraftwagen) bei spar>anrstem Verbrauch abzngel>en.
Die den Lagerhaltern der Benzolvereiniguug zur Erlangungj per ?lbgabe des Benzols vorzulegende Bescheinigung muß durch »>ie zuständige Polizeibehörde ausgestellt werden. Tie Lagerhalter sind angewiesen, die verfügbaren Mengen gleichmäßig! ans die in den Betracht kommenden Landwirte zu verteilen.
Betr.: Den Verkehr mit Gerste; hier Mahlkarten.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, an Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und Gendarmcrik- stationen des Kreises.
Auf Anregung der Reichsfuttermittelstelle in Berlin sehen wir uns veranlaßt, die Bestimmung in § 6 unserer Bekanntmachung vom 3. August 1916 «Kreisblatt Nr. 93) erneut einznschärsen. Hiernach ist für Verarbeitung von Gerste der Mahllvhn m bar zu entrichten: das sogenannte Mollern ist verboten. Die Ueber-, lassnng von Gerste an den Müller ist keine Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe. Tie Ueberlassung an den Müller und der Erwerb durch diesen sind nach 8 10 Ziffer 2 der Gerste-Ver« ordnnng strafbar.
Die in Betracht kommenden Mühlen sind entsprechend zu verständigen.
Gießen, den 8. November 1916.
Grvßherzoglicbes Krersamt Gießen. _ Dr. Usinger.
Belkarrtttmachunft. "
Betr.: Schutz der Telegraphenleitungerr
Tie Besitzer von Bäumen an solchen Kreis-, KomM'unal- und Ortsstraßen, an deneu Telegraphenleitungen entlang laufen, werden hiermft mlfgefordert, gelegentlicki! der im Herbst dieses und ünl Frühjahr des kommenden Jahres stattftndercden Ausästmrg die Bäume soweit zurückzu schneiden, daß Berührungen der längs dieser Straßen geführten Telegraphenleitungen mit den Baumästen (auch beim raschen Wachse): der Bäume) für den nächsten Sommer ausgeschlossen siist).
Gießen, den 3. Noveinber. 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n lt.
Besann tmachung. '
etr.: Die Ausführung der Verordnung über Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (hier der § 9 dieser Verordnung in Bezug auf Wild).
Als S e l b st v e r s o r g e r nach 8 0 der Verordnung vom 21. August kommen nur Ichgdbesitzer oder Jagdbcrech- t i g t e in Betracht, die selbst oder durch eingeladene Gäste oder durch ihr Persona! die Jagd ausüben. Der Selbstversorger kann! sein Wildbret, soweit es unter die Fleischkarte fällt (Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild), an Verbraucher nur gegen Marke aögeben. Der Markenzwang besteht nicht bei der Mgabe an den Wildhändler. Diese Abgabe ist vielmehr nur auzuzeigen (8 9 Abs. 5). Selbstverständlich hat der Wildhändler dem Verbraucher ebenfalls Fleischmarken abznfordern.
Jede Abgabe vor: fleischkartenpflichtigem Wildbret an Verbraucher durch den Jäger ohne Fleischmarke ist unzulässig.
Die Berechnung der Wochenrate für Wild nach 8 10 Abs. 3 der Verordnung geschieht auch für Selbstversorger rrach den: Maßstabe des 8 6 Abs. 1. Die für Wild festgesetzte Höchstmenge ist in:
8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 21. August festgesetzt und beträgt 50 Gramn: auf Via Anteil, einerlei, ob es sich um die Berechnung des Verbrauchs der Selbstversorger oder anderer Fleischkartenbesitzer handelt.
Gießen, den 6. November 1916.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Z^nntnis gebracht, daß unsere Gerrchtsschreibereien täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, sowie Großherzogs :md Kalle r s G e b u r t s t a g, von vormittags 10 bis 12 Uhr, für die Rechtslucheichcn geöffnet first). An letzteren Tagen findet nur die Annahme Recküssuchender in eiligen Angelegenheiten statt.
Als Amts tage für die Einwohner des Stadtbezirks Gießen werden außcrdcu: Dienstag, für die Einwohner des Landbczirks M i t. woch vorbestimmt.
Gießen, den 4. November 1916.
Groschen wgliches Amtsgcricht.
Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Unw.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


