Kreisblatt für kn Kreis (Siegen.
Nr. 514.■>, _ 8. Novewber _ 1 916
Verordnung
die Abänderung der Verordnung vom 20. Mai 1903, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
Vom 25. Oktober 1916.
(5hmft Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von dessen und bei Rhein pp. ...
Wir haben uns Allergnädigst bewogen gefunden, w Abänderung Unserer Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, vom 20. Mai 1903 (Regierungsblatt Seite 267) zu verordnen und verordnen hiermit für die Dauer des gegenwärtigen Krieges, wie folgt:
8 1. 8 7 der Verordnung vom 20. Mai 1903 erholt als
Absatz 3 folgenden Zusatz: ,
Die im Absatz 1 bezeichneten Flüsfigkeitsmengen dürfen von 25 auf 60 Kilogramm erhöht werden, wenn sich darunter Benzol in eisernen Gefäßen mit dichtem Schraubverschluß, jedoch im Höchstfall bis zu 36 Kilogramm befindet und die Gefäße nach jeder Benutzung dicht verschloßen werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Großherzoglichen Siegels.
D a r m st a d t, den 25. Oktober 1916.
Ernst Ludwig-
v. Hombergk.
B e t r.: Kartoffelbrennereien.
An die Groß!). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ivird auf Anordnung des Herrn Präsidenten des Kriegs- krnährungsamts mitgeteilt, daß. dm Brennereibesitzern zu Speise- zwecken 25 Prozent der nach Deckung des Bedarfs an Saatgut |mxb des Eigenbedarfs an Sveisevartosfeln verbleibenden Kartof- felm engen auch dann abgefordert werden dürfen, ivenn aus dem Rest nicht mehr % des zugclassenen 90 prozentigen Durchschnittsbrandes geleistet werden können.
Da durch eine Mitteilung der Spirituszenttale an die Brennereibesitzer heute noch Zweifel entstanden skin könnten, wollen Sie die Brennereibesitzer von Borstelrendem ausdrücklich bedeuten und zur Ablieferung der danrach vom Kommunalverband zu beanspruchenden Speisekartoffeln mit Frist von 3 Tagen auffordern. Im Weigerungsfälle ist Enteignungsantrag bei uns zu stellen.
Gießen, den 5. November 1916.
_ Grvßherzogliches Kreis amt Gießen. Dr. Us inger.
Bekanntmachung
(über den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Wer Schwefel im Inland herstellt, hat ihn vom Beginn des 1. November 1916 ab an die Kr'iegschemikalien-Akiiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwcfelwirtschast, in Berlin zu liefern.
8 2. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann Ausnahmen zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Schwefel oder schwefelhaltigen Rohstoffen und Erzeugnissen, erlassen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Sttafe auf Einziehung derjenigen Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. ohne Rücksicht daraus, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 3. Die Verordnung tritt am 1. November 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Ausftihrungsbeftimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) Witt» bestimmt: *
8 1 Die Erzeuger von Schwefel sind verpflichtet, ihre gesamte Monatserzeugung bis zum zehnten Tage des nächsten Monats unter Angabe der Menge, des Schwcfelgehalts und der physikalischen Beschaffenheit der Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle ftir private Schwefelwirtschaft, in Berlin anznzeigen.
8 .2. Die Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle ftir private Schvefelwirckschaft, bat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob sie den Schwefel übernel)-
men will. Geht binnen drei Wochen nach Abfendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt die Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verivaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, daß sie den Schwefel Glicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt sie, den angebotenen Schwefel übernehnteu zu wollen, so ist dieser auf ihr Verlangen an die von ihr Ginge fgebeue Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft über in dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeerklä- rung dem Eigentünier oder Erzeuger zugeht.
8 3. Die Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verwaltungs- stelle für private Sclstvefelwirtschaft, darf ftir deu von ihr übernommenen Schwefel nicht mehr als 32 Mark für je 100 Kilogramm Schwefel bei einem Schwefelgehalt von mindestens 99 vom 'Hundert des Gesamtgewichts zahlen.
Die Preise gelten ftir je 100 Kilogramm Reingewicht und um- fassen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsladestelle sowie die Kosten des Einladens. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gewährt werden. 'Auch kann für die Aufbewahrung von Schwefel, welcher von der .Megschemikalicn Aftiengefellschaft, Verwaltungsstelle ftir private Schwefelwirtschaft, gemäß 8 2 nicht übernommen wird, §ine angemessene Vergütung gewährt werden.
Für Schwefel von besonderer chemischer Beschaffenhett oder physikalischer Aufbereitung ist ein Zuschlag oder ein Abschlag in der Höhe zu berechnen, wie es dem Handelsbrauch im Frieden entspricht. „
§ 4. Tie Preise gelten ftir Lieferung ausschließlich Verpackung.
8 5. Tie Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle ftir private Schwefelwivtschaft, hat ftir den von ihr übernommenen Schwefel einen angemessenen Uebernahmepreis und eine angemessene Vergütung für die Aufbewahrung bei längerer Tauer, für den von ihr nickst übernommenen Schioefel eine ani gemessene Vergütung für die Aufbewahrung bei längerer Dauer
zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegschennkalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Sckstoefeüvirtschaft, au gebotenen Betrage nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für dm Ort zuständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Uebernahmepreis und die etwaige Vergütung ftir Aufbeivahruna fest. Die höhere Verwaltungsb. - Hörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die eud- gültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle ftir private Schivefelwirtschast, den von ilst festgesetzten Betrag zu zahlen.
§ 6. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung per höheren Verwaltungsbehörde der Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verivaltungsstelle ftir private Schwefelwirtschaft, zugeht.' ^
8 7. Bestehende Berttäge der Kriegschemikälien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft. auf Lieferung vou Schivejel bleiben unberührt.
8 8. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend dNark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des 8 1 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oftober 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1195) zuwiderhandelt:
2. tver die im 8 1 dieser Bekannttnachung vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Slngabm mackst.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Sckpvefels erkannt werdm, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter schied, ob er dem Täter gehört oder nützt.
8 9. Tie Bestimmungen tretm mit dem 1. November 1916 in Kraft.
Berlin, dm 27. Oftober 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §8 5,6 der Bekairntnuwkung des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1916, betreffend Ausftthrungsbestimumngen zu der Verordnung über den Ver kehr nnt Schlwefel (Reichs-Gesetzbl. S. 1196) wird der Provinzial ausschuß bestellt
T a r m st a d t, den 1. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m borg k.
Zwillingsrunddruck der Brühl'fchen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


