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Bekanntmachung.

Betr: Verbot des Tabakrauchens.

Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 ordnen ivir hierdurch an, baß das Tabak- rauchen in jeder Form sowie das Entzünden von St re lchh öl z ern und sonstigen Feuerzeugen aus dem Dreschplatz auch während der Dr e s chpau se, v er­boten ist. ZMoiberhairdl ungen unterliegen einer polizeilichen Geldstrafe bis zu 90 Mk. für jeden UebertretungsfaN.

Zugleich nrachen wir auf die unten abgedruckten Bestimmungen des 8 368 Nr. 5 des Neichsstrafgesetzbuchs und des Artikels 167 des hessischen Polizeistrafgesetzbuches aufmerksam, deren genaue Beachtung überwacht werden wird.

Gießen, den 31. Oktober 1916.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.

§ 368. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Talern oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft:

5. Wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit un- verwahrten! Feuer oder Listst betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert.

Artikel 167. JUj deu in dem vorhergehenden Artikel bezeichnebött Orten, wo leicht feuerfangende Gegenstände sich befinden, bei der Zubereitung von Flachs und Hans sonne bei dem Auf- und Abladen von Heu und Stroh innerhalb der Ortschaften darf, bei Vermeidung einer Strafe von 35 Kr. bis zu 5 fl., nickst Tabak geraucht werden. Bei gleicher Strafe ist es verboten, an den betreffenden Stellen und bei den erwähnten Arbeiten die noch glimmende Asche der Tabakpfeife auszuleeren oder die noch brennenden Zigarren ans die leicht feuersaugenden Gegenstände oder nahe, an solch) hinzuwerfen. '

53 etc.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung und die vorstebeuden Be­stimmungen des Reichs-Straf-Gesehbuches und des hessischen Po- lizeistraf-Gesetzbuches wollen Sie alsbald ortsüblich veröffent­lichen und das Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend an­weisen. Der Befolg ist streng zu überwachen und Zuwiderhand- lungsfälle sind anzuzeigen. Wie uns mitgeteilt wird, sollen, namentlich auch Kriegsgefangene, öfters auf dem Dresch­platz Zigaretten rauchen, was unter allen Umständen zu verhin­dern ist. Den Wachmannschaften ist diese Verfügung zur Kennt- nisnahnie mitzuteilen. Bei der Wichtigkeit, daß die Vernichtung von Getreide-, Heu- und Strohvorräten durch Feuer gerade wäh­rend der Kriegszeit unter, allen Umständen verhütet wird, er­warten wir strengste Durchführung des Verbots.

Gießen, deu 31. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

Bekanntmachung.

Nach 8 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21 August 1916 über dije Regelung des Fleischverbrauchs können Ferkel von dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden. Sollten also Ferkel von den Besitzern oder Gewerbetreibenden ge­schlachtet werden, so sind sie in die Fleischverbrauchsregelung in allen Fällen einzubeziehen.

Da dem Abschlachten der Ferkel in jeder Weise entgegenzu-, wirken ist, hat Großh. Ministerium des Innern durch Verfügung vorn l. November 1916 zu Nr. M. d. I. III 21009 bestimmt, daß das Schlachten von Ferkeln und der Verkauf solcher zum Schlachten von unserer Genehmigung abhängig ist, und ohne diese verboten ist. Jedem Antrag genamkter Art ist eine Be­scheinigung des Landkvirtfchaftsansschusses der Provinz Oberhessen beizufügen, ob nicht das Ferkel zur Zucht verkauft werden konnte. Gießen, den 3. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin ger.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

» Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich ver­öffentlichen und den Befolg übertvachen.

Gießen, den 3. November 1916.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U i i n fl e r.

Betr.: Verkehr mit Milch und Butter

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie nochmals ausdrücklich aufmerksam aus die uns von Ihnen bis zum 10. jeden Moj-na ts gemäß 8 5 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 136) vorzulegende Berichterstattnug.

Ihrer Berichterstaltimg sind folgende Angaben bei^ufügenr

1. Für 'den -Fall, daß Ihre Gemeinde Bckarfsgemernde ist, was nur in einzelnen Orten der Fall sein kann, von tvelcher Molkerei oder Ueberlchußgemeinde die Belieferung Ihrer Bedarfs gemeinde gewünscht wich.

2. Welche Milchaufkäufer nach ihrer seitherigen Tätigkeit oder jetzt zur Regelung der Versorgung für Iljre Gemeinde ge­wünscht iverden.

3. In gleicher Weise, tvelche Butteraufkäufer für Ihre Ge- meirLe z!u bestellen wären.

Wir iveisen Sie ausdrücklich hin auf die Ihnen nach 8 5 obengenannter Vevochnmig obliegende Berpftichtung, ttrsbeiondero zur Ueberwachung der nach Abs. Id uatb Ziffer 2 und 4 verlangten Nachweise; ebenso wichttg ist die Ihnen obliegende Verteilung der Ihrer Gemeinde zarstehenden Vollmilch, wofür Sie schon jetzt ge­eignete Borkehrnngen treffen wollen. f

Gießen, den 5. November 1916.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _ vr. Using er. _

Bekanntmachung.

Betr.: Nußbäume und Edelkastanien.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Laut Verfüguiia des stellv. Generalkommandos voiU 14. Okt. lf. IS. Abt. II c/B. Tcchch. Nr 6951 soll der Erl-altung aus­nehmend schöner und wirkungsvoller Stücke und Gruppen von Nußbäumen und Edelkastanien besondere Aufmerksanikeit zU- gewendet werden.

Wir empfehlen Ihnen, dies ortsüblich mit dem Anfüaeu be- kmmtzu geben, daß solche Nußbäume oder Edelkastanien, für die die vorstehenden Voraussetzungen, zutresfeu, nicht gefällt werden dürfen, und daß in Zweifelsfälten vorher unsere Genehmigung rechtzeitig ernzuholen ist.

Gießen, den 2. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usi n g er.

Bekanntmachung.

Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauensenck>e.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grimd der im ReichAanzeiger veröffentlichten NackHveisung über den Stand der Maul- und .Nauenseuche vom 15. Oktober ds. Js. als verseucht zu galten haben:

1. Im Großherzogttim der Kreis Mainz.

2. Im Reichsgebiet die Bezirke: Gumbinnen, Potsdam,

Frankfurt, Stetttn, Stralsimd, Posen, Breslau, Oppeln, M-erse- bürg, Düsseldorf, Oberbaheru, Oberfranken, Mittelfrauken, Unter- franken, Schwaben, Leipzig, Neckarkreis, Schwarzlvaldkreis, Jagst- kreis, Tonaukreis, Mannheim, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen- burg-Strelitz, Bvaunschweig, Oberelsaß, Lothringen.

Gießen, den 1. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.B.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Zurückstellung Wehrpflichtiger.

Gesuchen um Befreiung vom Heeresdienst kann künftig nur noch in dringenden Fällen und nur dann stattgegeben werden, wenn sie rechtzeitig und ausreichend begründet bei mir eingereicht worden sind.

Gesuchen, die nach Zustellung des Gestellungsbefehls eingehen, kann keine Folge mehr gegeben werden.

Sämtliche Zurückstellungen hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms 2. Aufgebots sind abgelaufen. Wer von den in Betracht kommenden Personen glaubt, Anspruch auf tvei- tere Zurückstellung zu haben, hat entsprechenden Antrag bei mir einzureichen.

Es wird bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin- gewiesen, daß sämtliche Znrückstellungs- oder Beurlanbungs- gesucht bei dem Unterzeichneten einzureichen sind.

Gießen, den 2. November 1916.

Der Zivilvorsitzen.de der Ersatzkonnnission des Kreises Gießen.

I. B.. Hemmerde.

Zwitlingdrnnddrnck der B r ü h l'scheu Uir'v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.