Ausgabe 
7.11.1916
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Invertzuckergehalt mit 5 Pfennig, jedes fehlende Zehntel vom .Hun­dert Zucker und jeder fcl;leitbc Zehntel grab Dichtigkeit, wenn den Zuckergehalt noch 45 vom Hundert, die Dichtigkeit noch 40 Be be­trägt, mit 1 Pfennig, sonst mit 2 Pfennig in Abzug.

Beträgt der Zuckergehalt weniger at^ 46 Prozent oder die Dichtigkeit weniger als 40,3, so kann statt dessen Nachbesserung verlangt oder Nachbesserung auf Kosten des Versenders vorgcnom- mcn werden.

. Beträgt der Jnvertzuckergehalt mehr als 1 Prozent oder rea- S^ert die Melasse sauer oder ist sie verbrannt, so tritt ein angemesse­ner Abschlag vom Kaufpreis ein, welcher an die obigen Grenzen nrch t gebunden ist.

Bekanntmachung

gm' Aenderuug der Aüsführiingsbestiinmungen zur DerordNlMg des BundeSrats vom 4. Mär'z 1016 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 8. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 151). Voni 27. Oktober 1916.

Auf Grund des § 2 der Vcrordirüng des Bundcsrats über die Ernfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) bestimme ich:

I. § 4 der Ausführungsbestimmungcn zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 8. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) erhält folgende Fassung:

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Fest­setzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.

_. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsaus- sckmtz über, in dem die Uebernahmeerklärung dem zur Ueber- lasjung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zu geht.

II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. Oktober 1916. '

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ Dr. L> clfferi ch. _

Bekanntmachung

«Wer die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein Vom 23. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegswaßnahme» zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 401) wird verordnet: .

§1. Wer mit Beginn des 1. November 1016 unversteuerten oder unverzollten Kornbranntwein, der den Bestimmungen des 8 107

io*io /ÜJ"^^der Fassung vom 14. Juni }? l t (Reichs-Gesetzbl. ig>. 378) entspricht, in Gewahrsam hat, hat vre ^orrate, getrennt nach den Lagerungsorten, der Zahl rmd Art der Behältnisse, sowie nach den Eigentümern, unter Angabe des ültoholgehalts in Gewichtshnndcrtteilen und unter Nennmrg der Eigentümer der Spintus-Zentrale, G. m. b. H. in Berlin WI 9, Schelliugstraße 14/15, bis zum 5. November 1916 anzuzeigen Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 1. November 1916 unter­wegs ,md, ist unverzüglich nach bereu Empfang von t»em Empfänger zu erstatten.

. Diek Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigeutume deü Reiche, eures Buttdesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbeson­dere der Heeresverwaltungen oder der Marinevenvaltung stehen

d i. mt Gefmdns bis m einem I-chre und mit Geldstrafe bi^ zu zehntausend Rtarl oder in(it einer die>er Strafen wird be­st^'/, lver vorsätzlich die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegende Anzeige mrt)t erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht.

Neben der Strafe kann der Branntwein, auf den sich die straf- baro Handlung bozrcht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Tater gehört oder nicht.

in Kraft We Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündunü

Berlin, den 23. Oktober 1916

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

dln den Oberbürgermkister zu Giessen und die Gröbst Burgermnstereien der Landgemeinden des Meises.

li^e^orftehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffcut-

Gießen, den 1. November 1916

Gvoßherzogliches Kreisaint Gießen.

._ Dr. Usinge r. _

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1, 6 der Verordnung des Bundesrats vorn 2. Febriiar 1915 über Vorratserhebungen (R.-G.-Bl. S. 54) wird der .Hern: Staatsschetär des, Reichsinarincanits für berechtigt mdie Vorräte au Gegenständen des D!^sbedarfs und an Gegenständen, die zur Herstellung von Ztiiegsbedarfsartikelu dienen, zu verlangen Darmstadt, den 24. Oktober 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k

Bekanntmachung

über den Verkehr mit. Zucker' zur Herstellung von Tresterwein (Hgustrunk). Vom 31. Oktober 1916.

. Auf Grund der Verordnung des BuudcsratS über die Er­richtung von Preisprüftingsstelleu und die Versorgungsregclung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 28) ivird unter Abänderung unserer Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker zur Weiuvcrbcsserung vom 9. Septeistber 1916 folgendes bestimmt:

8 1 . Wer im Großherzogtum Tresterwein (Haustrunk) her- stelieii will, hat dies bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei unter Angabe der Wcinbergfläche, von der die Trester gewonnen wurden, alsbald, spätestens bis zunr 10. November 1916, unter Vermeidung des Verlustes des Anspnichs Mif Zucker anzumelden.

Die Großherzogliche Bürgermeisterei trägt die Anmeldungen uiiter Angabe von Vor- und Zuname des Anmeldenden und der bebauten Rebsläche in eine Liste nach vorgeschriebenem Muster ein und sendet die Lifte alsbald, spätestens am 11. November 1916, an die Einkanfsgesellschaft für das Großherzogtiim Hessen m. b. H. (EGH.) in Mainz.

8-2. Die EGH. legt die Listen einem Ausschuß zur Nach­prüfung vor, der aus je einenr Vertreter des Hessischen Weinbau- Verbandes, des Verbaiides Rheinhessisck)er Weinhändler, der Land­wirtschaftskammer und der Wein- und Obstbauschule in Oppen­heim besteht.

Gemäp dem Ergebnis dieser Prüfung gibt sie an die Anmel­der Weinzucker-Bezugsscheine aus, und zwar nicht mehr als 50 Kilogramm Zucker für das Hektar bebauter Rebsläche.

8 3. Wird dei/ durch Bezugsscheine zugeteilte Zucker nicht völlig benötigt, so ist der EGH. unverzüglich Kenntiiis zu geben: dm noch nicht «ungelösten Bezugsscheine sind ihr gleichzeitig zurück- zusendeu und etwa bereits bezogene Zuckerinengen sind zu ihrer Verfügung zu halten.

8 4. Tie Weinzucker-Bezugsscheine lverden aus den Namen des Bezikpsberechtigten ausgestellt und lauten über die diesem zu- steheude Menge Zucker.

Die Bezugsscheine sind einer der Großhandelsfirmen (8 5) zur Lieferung von Zucker einzusenden. '

Gegen Vorlage der Bezugsausweise in Mengen von minde­stens 10 000 Kilogramm weist die EGH. diesen Finnen Zucker ail, der von diesen alsbald zu beziehen und den Bezugsberech­tigten zu liefern ist.

8 5. Als Großharrdelsftrnren im Sinne dieser Bekanntma­chung kouimcu diejeiligen in Betracht, die gemäß § 11 unserer Be­kanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker voni 18. Mai 1916 zur Vorlage von Landesbezugsscheinen bei der EGH. berech­tigt sind.

8 6. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den zu ihrer Ausführung erlasseneir Anordnungen zuwiderhan- oelt oder wer den ihm zugewiesenen Zucker für airdere Zwecke verweiidet, ivird gemäß! 8 1.7, Nr. 2 der Verordnung des Bundes­rats vom ,25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Ge- säugiiis bis zu. 6 Mmiateii oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mcnck bestraft.

Darmstadt, den 31. Oktober 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. H o m b e r g k. _

Betr.: Kreisabdeckerei Garbe nt eich: hier: Einsendirng der moiiat- lichen Uebersichten über gefallene Tiere.

An Gröbst. Polizeiamt Gießen und die Gröbst Bürgt r- ^ meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir bringen hiermit die Einsendung der Kreisabdeckereiver­zeichnisse für den Monat Oktober in Erinnerung.

Gießen, den 3. Novcmber^916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I. B.: Langer m ann .

Bekanntmachung.

Das I. Ersatz-BataUlon Inf.-Regiment 116 beabsichtigt D o n - nerstag, den 9. und Freitag, den 10. November, 2 Kilo­meter östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern, Gefechts­schießen mit scharfer Munition abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf an beiden Tagen voii vormittags 7/4 Uhr bis nachmittags 4 Uhr iiicht betreten werden. Als Gcfahrzone kommt in Betracht- das Gelände südlich des Verbindungsweges Mainzlar-Treis an der Lumda -Climbach und die Waldfläche zwischen Elimbackx Beuern, Alten-Buseck-Daubringen. Der Verkehr ans den Ufteis- straßen tvird durch das Schießen iiicht gestört. Den Anweisungen der ausgestellten Posten ist zu folgen.

Gießen, den 4. Noveinber 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Hemm erde. *

?lu dic Großh. Biirgerincistcrcie» Mainzlar, TrciS a. Ln,da, Clinibach, Bcncrn, Großcn-Bnscck, AltciirBnseck nnd Danbrin^n.

Obige Bekaiintinack)nng wollen Sie sofort in der üblichen Weise zur Keuntuis der Ortsbetvohuer bringcii lasseu Gießen, den 4. November 1916.

Gvoßherzogliches Kreisanit Gießen.

I. V.: H e m m c r d e.