Ausgabe 
7.11.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

2

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge dürfen Ver- kretcttosten bis zu IV 2 vom Hundert Angeschlagen w-erden.

Ter so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und so­fortiger Abnahme. Bei Zielgeivährung kann der Händler y 2 vom Hundert für jeden Monat, vonr 30. Tage der Berechnung an, anf- rechnen.

Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.

Die unter a ein geschlossene Maklergebühr für Grnmpen Und Geize (1 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

8 29. Tie Jnlandgesellschaft darf Herstellern von Tabak­erzengnisten, die vor dein 1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitet haben, den Kauf von solchem. Tabak aus der Ernte 1916 bis zur Höhe ihrer nach ihrer' durchschnittlichen Ver­arbeitung von inländischem, gegorenen Tabak tu der Zeit vonr 1. Januar bis 31. Juli 1916 zu berechnenden Jahresverarbeitnng gestatten. -

Ter auf Gruud des Abs. 1 gekairfte gegoreite Tabak bleibt trgtz, des .Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitttng bedarf es erner besonderen Erlaubnis der Jnlandgesellschast.

II. Diese Bestimmungen treten Mit denr Tage der Verkün- dung m Kraft.

Berlin, 27. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. _

Anordnungen

8" der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober

1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114). Vom 21. Oktober 1916.

Auf Grund des § '1 der Bekanntmachung über die Errichtung emes KriegsernährungsamteZ vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 402) und der §§ 4 Abs. I, 5 Ms. 2, 6 Abs. 1 und 13 der Ver- zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird bestimmt:

, ni V 2 ' ^der Verordnung vom

5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1120) festgesetzten Höchstgren­zen sur dte von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, r 0 - D- tn Berlin zu zahlenden Uebernahmepreise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte frei Eisen­bahnwagen der Verladestation oder Schiff (nach Wahl der Be- Tugsvereungung) an der Verladestelle des Eigentümers, an Bnckcrschnitzcl nach dem.Steffenschen Brühverfahren müssen . vom Hundert Zucker enthalten. Bei einem Mindergehalt er- U ta W A lrf) . ? cr Uebernahmepreis um ein Dreißigstel des Kauf- prels^ ftir jedes fehlende Hundertteil Zucker.

Getrocknete Schnitzel dürfen höchstens 11 vom Hundert Wasser enthalten. Jedes Hundertteil Wassergehalt mehr berechttgt die Bezugsvereungung zur Minderung des Nebernahmepreises um ein Neuumidachtztgstel oder zur Forderung kostenloser Nachtrocknung. Der Wassergehalt ist vom Lieferungspslichttgen bei der Liefening dura) Feststellung eines vereidigten Chemikers nachzuweisen. (Abs t F ß !) Mchr als 50 vom Hüudert Zuckergehalt darf in 9 i^. asse nicht bezahlt werden. Im übrigen gelten für die Lieferung von Melasse au die Bezugsveremigung die anliegenden Bestimmungen.

8 2. Der Liefernngspflichttge hat die Ware nach Wahl der Beznasverctmgung einschließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Sacken zu versenden. Als Säcke im Sinne dieser Be- kanntmachung und der Bekanntmachung über die Preise für zncker- Hutt-rmitt-l vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Sette 1120) gelten nur Jutesäcke.

Wrf Ff Bezugsveremigung hat beim Abruf zu erklären, welche Art der Verwendung sie verlangt.

Lieferung nt Leihsäcken erfolgt, hat der Liefertmgs- vfltchttge gegen den Empfänger, au den verladen wird, Anspruch <ruf eine Leihgebühr von - ;

20 bei je 50 kg Melassefutter, r. .. 25 Psg. bei je 50 kg Schnitzel

für die ersten 14 Tage,

3 4 Mg. bei je 50 kg Melassefutter,

£" . c c f \ Mg. bet je 50 kg Schnitzel

für jedeit folgendest Tag.

NN ist zn berechnen vom Zejtyunkt der Ablieferung

mi 0 ^. ?^!^destatton bis zum Tage des Wiedereingangs.

hir SÄÄf F a ? C r nirf S binnen 4 Wochen zurückgeliefert, so sind

die Lin Ä Ät.""* 3 ' 0tlfa(( md)a

14° Mark bei je 50 kg Melassen,tter und in w a b,00 Mark bei ,e 60 kg Schnitzel in Rechnung zu stellen.

A"l§üche aus der Stellung von Lcihsacke» entstehen nicht ge­übte Bczugsveremigung, soweit die Ware nicht an sic verlaäm

Die Bestiinniimycil der Absätze 3. 4 und 5 gelten auch ;wi- ' anm lmb he St,ffn, < d-e sie d°e Futtt)-

8 3. Vorbeljaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Ver- 1916 hat der Eigentttmer im Zeitpunkt <es Gesahinkberganges die Mengen, die er der Bezngsbcreinigimg

zu liefern hat, von seinen übrigen Beständen abznsondecn. Er hat den Zustand, in!dcM sic sich befinden, durch eineu vou der Land- wutschaftskammer oder einem gleichwertigen Institut seines Bezirks ernannten Sachverständigen sestzustellen.

Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung des Sachverständigen hier­über unverzüglich der Bezngsvereinigung beizubringen. Kann der Sachverstandtge dieses Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner Aufsicht tu handelsüblicher Weise Probe zu nehinen. Die ver- stegelten Proben sind der landwirtschaftlichen Versuchsstation des' Bezirks zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Ver- Mchsstatioit ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an dte Bczugsvercinignng zu vcranlassett.

Die Kosten fallen dent Eigentümer zur Last.

< ^ Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behand­

lung und Versicherung (§ 5, Abs. 2 wnd 8 13 der Verordnung 00111 5. Dftober 1916) beträgt für je 50 kg und jeden angcsair-i genen Monat

bei getrockneten Schnitzeln, eirtschließlich der Zncker- schnitzel und Melasseschnitzel.6 Pfg

bet Melasse . 2 Pfg

r rr 3?£ c Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 Mark, für Mc- lassejasser 5 Pfg. und für Melasseeisenfässer 20 Pfg. für den Tag nicht übersteigen.

. ,Mr Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf der Verlader auch Bezahlung mit 7 Mark für das Holzfast !uiid mtt '±0 Mark für das Eisenfast verlangen.

Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort.

Berlin, den 21. Oktober 1916.

Ter Präsident des Kriegsernährungsamts.

I. V.: von Brau n.

Bestimmungen

über die Lieferimg von Melasse.

I. Verlangt die Bezugsvereinlgung die Verladung von Melasse '0 mangels anderweitiger Verstcntdigung zwischen Versender

und Empfänger der Verpflichtete bei der Verladung durch einen vereidigten Probenehmer Probe zu nehmen nach folgendem Ver­jähren : l

Es ist nach erfolgter Füllung aus jedem Kesselwagen, Probe zu nehmen. Gehen innerhalb 3 Tagen an denselben Empfänger mehrere KrNelwagen ab, so können die Proben aus ihnen, höchstens aber ans je drnen zu einer Durchschnittsprobe vermischt werden

Der Probenehmer hat die Probe in 4 Gläser zu füllen, diese zu bezeichnen und zu versiegeln. Je eins der Gläser hat er dem Ver­sender und dem Empfänger zu übermitteln. Das dritte und vierte hat er selbst aufzubewahren.

Bei Verladung in Fässern finden diese Bestimmungen sinn­gemäße Anwendung.

us?- *r? n fM en ^ F fertigen durch eine dem Verbände der ^Ä^sKaftl-rchen Versuchsstationen im Deutschen Reiche ange- horende Anstalt oder durch einen vereidigten Handelschemiker, Annmmerstraß^ ^ uri ^ ^as Institut für Zuckerindustrie in Berlin,

III. Der Versender hat binnen einer Woche nach Verladung die ^'^Jualtzse von seiner Probe zu beantragen und den Befund dem Empfänger ,zu übermitteln. Erkennt der Empfänger da.' Untersüchungsergebnis nicht an, oder ist ihm der Befund nicht fe^ Wochen nach Verladung zugegangen, so steht ihm das Recht zu, binnen einer Woche.die Anfertigung einer Analyse auch Analysen^ ^ beantragen, «nn die Befunde der öeiden

^ nm oder mehr Zuckergehalt oder

um 0,25 Prozent oder mehr Jnvert oder um 0,5 Prozent Be oder mehr Dichtigkeit bj ?oer betreffs der ^nverteigenschaft überhaupt oder der M- kalitat vonemander abwetchen, kann binnen einer Woche nachdem jeder seine Analyse dem anderen Teil übermittelt ¥' bre Anfertigung einer Schiedsanalyse aus der dritten oder werten Probe beantragt werden.

ko,n,neu nicht in°Betr?cht"""^^ b ^s-r Fristen beantragt sind.

das WiHpStS' Schiedsanalyse gefertigt, so gilt im Falle III a oa.j Mittel ztmscheu den beiden am besten übereinstimmenden Be­funden, falls das Ergebnis der Schiedsänalyse genau in der Mitte lreat. sowre rm Falle III b der Befund der Schiedsanalyse.

Schiedsanalyse nicht gefertigt, so gilt das Mittel bL Versenders Pfunden, im Falle b der Befund der Analyse

r "L «?^-rtigt, so ist ihr Befund maßgebend.

. kosten der Probenahme sowce der Schiedsanalvien-

antragt ® ie kosten sonstiger Analysen ttägt, wer sie be-

des i377^s"LR;esdtzbuch'L ^ ^ We "

, lt *zu beanstanden ist eine Ware wegen eines Jnvert- ^^NAaltes von Nicht über 0,25 vom Hundert, eines Zncker-

von nicht Nüte740,3 B?' ^m Hlllchcrt und einer Dichtigkeit ^n einem Zentner konimt jedes Zehntel vom Hundert mehr an