Ausgabe 
7.11.1916
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Kreisblatt für den Kreis Gichen.

Nr. 141 7. November J91Ö

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Verordnung über untaugliches Schuh- Werk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541). Vom 19. Ok­tober 1916.

Der Dundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: \

1. Dev § 9 Abs. 2 der Bekanntmachung über untauglrches Schuhwcrk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) erhält nachstehende Fassung:

Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 1916 her­gestellt ist und den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 nicht ent­spricht, darf bis auf weiteres in den Verkehr gebracht werden,

wenn es mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen ist.

2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Kraft. '

Berlün, den 19. Oktober 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Pr. Helfserich. __

Bekanntmachung

betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Ok­tober 1916 zur Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 3, Abs. 2, 8 8 Abs. 1, 8812, 13 der Verord­nung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:

I. Die Ausfiihrnngsbestintznungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149) zu der Verordimng über füohtabak werden durch folgende Bestimmungen ergänzt:

8 18. Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (8 1 Abs. 2, 8 2 Abs. 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehen­den Tabakarten anzusehen:

türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, bosnischer, al­banischer, montenegrinischer, herzegowinischer, rumänischer, russischer, chinesischer Tabak, Algiertabak, ostafrikanischer Ryassatabak und italienischer Basmatabak.

8 19. Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von anderen Tabakerzeugnissen dienen (8 12 der Verord­nung) sind die nachstehend aufgeführten Arten anzusehen:

Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Rangoon, Bengalen, Ungao, Paraguay, deutscher Tabak.

Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den §8 13 und 23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung dar­über Vorbehalten, in welchem Umfange diese Tabakarten zur. Her­stellung von Zigaretten verwendet werden dürfen.

8 20. Die Jnlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabakstengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht über­steigt:

Rippen und Stengel von deutschem Tabak, sowie Rippen und Stengel von deutschem und ausländischem Tabak ge­

mischt .115 Mk. für 50 kg

Rippen und Stengel von ausländischem

Tabak.125 Mk. für 50 kg

Die Preise gelten einschließlich der Vermittelungsgebühr. Die an die Jnlandgesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbe­griffen; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz imrd die Verpackung als Rippe mitbezahlt (brutto für netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der Verpackung.

Für lose Klippen ist ein Abzug von 5 Mark für 50 Kilo­gramm, für Rippen in geringerer Menge als in einer Wagen­ladung von 5 Tonnen und für feuchte oder minderwertige Rippen ein au.vinessener Abzug zu machen.

Die Jnlandgesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8 21. Die Jnlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten Rippen und Stengeln' an Hersteller von Tabakerzeugnissen zur Weiterverarbeitung gestatten, wenn der Preis die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt:

gewalzte Rippen aus inländischem Tabak oder gewalzte Rippen aus deutschem und ausländischem Tabak gemischt 153 Mark für 50 Kilogramm,

gewalzte Rippen und Stengel aus ausländischem Tabak 166 Mark für 50 Kilogramm.

8 22. KleinmengenVerkäufer dürfen die gemäß 8 1l bezogenen Rippen und Stengel walzen und im.Kleinmengenverkehre zur Weiterverarbeitung verkaufen. Sie haben hierbei die im 8 21 feshl- gesetzten Preisgrenzen einzuhalten.

8 23. Aus die Sandblätter der Ernte 1916, die migegoren ver arbeitet werden sollen, finden die für Grumpen geltenden Vor­schriften im 8 13 der Anssührungsbestimmnngen entsprechende An­

wendung. Die im § 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige hat jedoch späte­stens bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen.

Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grum­pen der Ernte 1916 in ejn Privatlager für unversteuerten inländi­schen Tabak kann die Gesellschaft namentlich in den Gegenden ab- sehen, in denen die Aufnahme in ein solches Lager nicht üblich ist.

8 24. Zum Ankauf von Rohtabak der Ernte 1916 zur Ver­gärung sind die Händler zuzulaslsen, die vor dem 1. August 1914 , und die Fabrikanten,' die vor dem 1. August 1916 Tabak vev- goren haben.

Die Jnlandgesellschaft teilt den Rohtabak den zugelassenrn Persone.' nach deren durchschnittlicher Vergärung in den-Kalender­jahren I.iii bis 1915 und, sotveit die zur Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 durchschnittlich vergorene Menge, nach Maßgabe der vorhandenen Vergärungseinrick.tungcn und der gestellten Anträge zu.

Tie Jnlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen gezogenen Tabak in denselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossenschaften oder Tabakbanverbänüe zu ver­gären.

Tie Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Rohtabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Ver­arbeitung und zum Weiterverkäufe bedarf es einer besonbeven Erlaubnis der Jnlandgesellschaft.

8 25. Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließ­lich der Grunrben und Smrdblätter beim Pflanzer zugelassen, wird, erhält von der Jnlandgesellschaft eilten Bezugsschein über Menge ilnd Art des anzukanfendeit Rohtabaks unter Mitteilung des Ankaufsbezirkes gegen Hinterloguug .einer von der Inland- gesellschaft zu bestimmenden Sicherheit für die von ihr zu leistende Zahlung des Kaufpreises.

8 26. Die ^gelassenen Käufer (8 25) haben der Inland- gesellschaft den Gegenwert für deir erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Verwiegimg zu bezahlen unter Vorlage der steueramtlicheu Berwiegungslisten. Tie Verwiegungsgebühr zahlt der Verkäufer. Die Krlandgesellschaft l-at den Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer kaufen, binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den Pflanzern zu bezahlen.

8 27. Der Pveis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erutefahr 1916 beinißt sich nach folgenden Grundsätzen:

Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfen zugerechnct werden:

a) bis zu 2,50 Mark für Eiukaufskosten einschließlich der Maklergebühren,

b) bis zu 6 Mark für Gäruugskosteu.

o) die von der Inlmrdgesellschaft erlwbenen Gebühren.

Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsver­lustes von 25 vom Hundert die Einstairdskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den Eiustaudskosten dürfen bis zu 6 vom Hmtdert als Entschädigung für Ziusverluft und bis zu 10 Mark als Händlcrnutzeu hinzugerechnet Norden.

Zu dem sich hiernach ergebeirden Gesamtbeträge dürfen Ver- treberkosten bis zu IV» vom Hmrdert zugeschlagen werden.

Ter so ermittelte Verkaufspreis gilt bei ^Barzahlung und Freilager bis zu einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer % vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, auffchlagcn.

Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede augefaugenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.

Tie unter a eingeschlofseue Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm Sandblatt und 0,30 Mark für mrderen Tabak) darf wer in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1917 von jünem Ver arbeiter übernommen werden, ist der Gärungsverlnst nnr mit 15 vont Hundert und die Entschädigung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen.

8 28. Ter Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrockuete nicht gegorene Geize ans dem Erntejahr 1916 be- mißt sich nach folgeirden Gruirdsätzen:

Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm sterrcramtlich veriooge- ner Grumpen und Geize dürfen zngerechuet loerden:

a) bis zu 3 Mark für Eiukaufskosten, einschließlich der Makler­gebühren,

b) die von der Jrrlandgesellschafl erlwbenen Gebühren,

c) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Ziusverluft.

Hieraus loerden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes

nach erfolgter Verpackung am.15. Dezember die Eiustaudskosten des Händlers bereuet. Ten Eiustaudskosten dürfen, bis zu 8 Mark für Verlesen. Behandeln und sou sture Unkosten, sowie bis zu 7 Mark für 50 Kilmrramm als Händlernutzen hin zngerechuet werden