Ausgabe 
6.11.1916
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Nr. 140

6. November

ISIS

Verordnung

betreffend .Abänderung der Verordnung Aber Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 626).

Vom 26. Oktober 1916.

Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reiä-s-Gefetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel I. Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Haser voin 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Bcwrdmmg vom 16. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1048) erhält folgenden Absatz 3:

Der Preis von dreihundert Mark für die Tonne darf bei Liefe­rungen an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch befahlt wer­den, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgo- droschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspftichtige nicht W vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu dem irn Abs. 1 und 2 festgesetzten Endzeitpunkte (30. September, 15. Oktober 1916) nicht,hat erfolgen können. Der Antrag Muß bis -um 15. November 1916 einschließlich bei den Empfangs stellen gestellt werden, lieber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des 8 24 der Ver­ordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl, S. 811) bestimmte Behörde.

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Ver- fundnng in Kraft.

Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

,___ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

Aber die Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein*' brennereien. Vom 26. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Bis ans weiteres ist die Verarbeitung von Kar­toffeln auf Branntweinin Kleinbrenner eien (815 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs-GesÄl S. 661) verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Klein­brennereien, die bereits in einem der letzten drei Betriebsjahre als solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeitet haben, rm Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisse Ausnahmen von, diesem Verbote Muznlassen, soweit es sich UM Kartoffeln eigenes Ernte handelt oder Um solche Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nicht tauglich sind. r

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1 wer­den mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldsttafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte Branntwein einge­zogen werden.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. '

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferi ch. _

' Bekanntmachung

betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung Wer un­taugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916. (Reichs-Gesetzbl S 541) Vom 19. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung Wer untaugliches Schub- werk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) werden die Aus- fuhrungsbestimmungcn vom 22. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl S 543) wre folgt abgeändert:

1. Im 8 1 wird dem Abs. 2 hinzugefügt:

Dasselbe gilt für gesttstete Spangenschuhe und Sandalen und

für Schlitze ber denen dre Laufsohle uUd der Absatz ans Holz bestehen (Kriegsschuhe), auch solche mit aufgelegten Leberflecken.

2. § 2ft)h:b dem Abs. 3 hinzuaefügt:

Ver Holzabsätzen genügt eine Stärke von 3 Millimetern.

m r erhält folgende Fassung: r BezLsrchniung der Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen, Reich Bekanntmachung im Zentralblakt für das Deutsche

£, Agende Fassung:

.. . ,«ne rm § 9 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung m (Hersteller oder Häirdler' anznbfrng^r in dessen

Bcfttz srch dre Mare beftndet. Sie muß für die Lauffohle die an

Stelle von Leder verwendeten Stoffe anaeben, für den Absatz genügt r e £r5r rnT // r ^.''^L c ^ t ausschließlich aus Leder oder zugelassenen Er- satzstoften' , für dre übrrgen Schuhteile der VermerkNicht über­legend aus Leder oder zugelasscnen Ersatzstoffen".

^ Me Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in

B e r l i n , den 19. Ottober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. _

Druckfehler derichtigung.

3 ^ § 9 der .Bekanntmachung, betreffend Au«-. suhrnngsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom ^0- Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149) Kreisblatt 9fr. 136 ist .rlzollzuschlagfreien Rohtab zu setzen:zoll-,

Zuschlagpflichtigen Rohtabak". _

Bekanntmachung.

1 t r.: Tie Versorgung mit Wild.

.^.Das dem Kreise Gießen gemäß 8 1 Abs. 1 der Bekanittmachung betreffend die Versorgung mit Wild vom 24. Oktober 1916 (Kreis­et Nr. 137) znstehende Viertel des ettegben Wildes d« Kreis Qi die Stadt Gießen abgetreten.

Gießen, den 31. Oktober 1916.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U sing er.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Vorstehendes wollen Sie umgehend den Jagdinhabern und Jagdpächtern Ihrer Gemeinde^agden Mitteilen.

Gießen, den 31. Oktober 1916.

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger. _

Bekanntmachung.

B e t r/; 4. Ans ga b e von Süßstoff (Saccharin).

, Hu der Zeit vom 1. bis 10. November d. I. wird gegen den Lieferungsabschnitt 4 der Süßstoffkarten3" (Blau) und G (gelb) von bat Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. AnsnaHmswerse gelangen wiederum zwei Briefchen bezw. zwei Schachteln Lus den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 10. November verliert der Abschnitt 4 seine GÄtigkeit. Nach diesem Zeit­punkt nicht abgerufene Süßstoffmengen dürfen von den Abgabe- stelken ftei verkauft werden.

Gießen, den 31. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ I. V.: Langermann. _

Bekanntmachung.

Betr.: Zurückstellung Wehrpflichtiger.

Gesuchen um Befreiung vom Heeresdienst kann künftig nur noch in dringenden Fällen und nur dann stattgegeben werden, wenn sie rechtzeitig und ausreichend begründet bei mir eingereicht worden sind.

Gesuchen, die nach Zustellung des Gestellungsbefehls entgehen, kann keine Folge mehr gegeben werden.

* - Sämtliche Zurückstellungen hinter die letzte Jahresklasse dev Landsturms 2. Aufgebots sind abgelaufen. Wer von den in Betracht kommenden Personen glaubt, Anspruch auf wei­tere Zurückstellung zu haben, Hot entsprechenden Antrag bei Mir einzureichen.

Es wird bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin- gewiesen. daß sämtliche Zurückstellungs oder Bcnrlaubungs- gesuche bei dem Unterzeichneten einzureichen sind.

Gießen, den 2. November 1916.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen.

I. V.. Hem merde.

Dienstnachrlchten des Gros;h. Kreisamts Gießen.

Tor Zweigverern Gießen vom Roten Kreuz und derjenige vom Alice-FrQienverern beabsichtigen eine Verlosung von Han darunter!, Kunst- und L>chmnckgegen ständen zugunsten der Verwundeten in den Gießen er Lazaretteri und zugunsten der Truppen im Jclde *u veranstalten.

Großherzogliches Müristeriuin des Innern l>tt die naäkicsiicküe Erlanbnrs zur Veranstalnmg dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß b rs zu 10000 Lose zu 0,30 Mk das Stuck üu^kIvh 5* r fe M ^ärfen und der Wert der Gewi nng ege nstärrde mindenens 60 Prozeiit des Bruttoerlöses aus denk Verkaufe der Lose k-tragen nttch.

Ter Vertrieb der Lose ist im Kreise Gießen gestattet

HivillinaSrunddrnck der Brühl'schsn Univ.-Bucd- und ©(cinbvucferei. R. Lange. Gieße».