Bekanntmachung
betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 18. Oktober 1916.
Auf Grund der Verordnung des Buudesrats über Druckpapier twm 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 306) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Mgschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 31 Oktober 19 l6 nur zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (Reichs Gesetzblatt 1916 Seite 863) festgesetzten Preisen geliefert werden. , , .
LieferungsVerträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 1. Oktober 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten für den Monat Oktober 1916 als zu den wn der ReickMelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Driicke von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferilng nicht schon vor dem 1. Oktober 1916
8 2. Ueber LieferungsVerträge der in dem 8 1 Abs. 2 be- zeick-iieten Art haben die Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragsurkunden. Briese und Rechrmngen vorzulegeii.
8 3. Gegeben sich bei Anwenidimg des 8 1 Streitigkeiten, so entscheidet die Reichsstelle endgültig.
Die Vollstreckuiig der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt junter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. c . _
§ 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Gelo- strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: „
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entschei
dung der Reichsstäle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als denl von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt; ^ f ^ .
2. wer die gemäß 8 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkundeu, Briefe oder Reckinungen verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollstäiidige Angaben macht.
8 5. Die BekannttnaiÄrng tritt mit dem Tage der Berkün- düng in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfserich.
Bekanntmachung
über die Regelung des Betriebs in Kartoffeln verarbeitenden Brennereien im Betriebsjahr 1916/17. Vom 24. Oktober 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Knegs- ernährungsamts vom gleichen Tage wird bestimmt:
8 1 Der Besitzer einer Kartoffeln verarbeitenden Brennerei ist verpflichtet, biszum l. November1916 dem zuständigen Mmmunalverband und gleichzeitig der Spiritnszentrale, G. m. b. H Berlin W.9, Schellingstratze 14/15, anzuzeigen:
1 ob er seinen Brennereibetrieb im Brennereibetriebsjahr 1916/17 bereits ausgenommen hat oder noch aufnehmen will:
2 welche Branntweinmenge 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes seiner Brennerei entspricht;
3. welche Kartoffelmenge (in Zentnern) zur Erledigung der 90 Hundertteile des allgemeinen DurchschnittsbrandeS unter Zugrundelegung von 18 Zentnern Kartoffeln auf ein Hektoliter Branntwein erforderlich ist; .
4 welche Kartoffelmenge — einschließlich der seit BetrrebSeröfs nung aut Branntwein verarbeiteten Kartoffeln — aus seiner eigenen Ecknte ihm für den Brennereibetrieb zur Verfügung steht.
8 2 Wer die im 8 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, darf im Betriebsjahr 1916/17 Kartoffeln auf Branntwein nicht verarbeiten. Das gleiche gilt, wenn der Brennereibetrieb nicht spätestens am 15. November 1916 eröffnet ist, es sei denn, daß dies infolge behördlicher Anordnungen sowohl hinsichtlich des Betriebes selbst als auch hinsichtlich der Liefcrungspflicht der Kartoffeln eigener Ernte oder infolge anderer, nicht in der Macht des Brennerei besitzers liegender Umstände — insbesondere Whlenmangels, Ma schinenschäden, Personalmangels — unmöglich war. Im Falle solcher Unmöglichkeit kann der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle aus einen bis zum 12. November 1916 an ihn oder die Spiritus- Zentrale. G. m. b. H. Berlin W. 9, Schellmgstraße 14/15, zu rich- tenden Antrag des Brennereibesitzers die Frist für die Zulässigkeit der Betriebseröffnung verlängern.
8 3 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich die ihm nach 8 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder toissenllich unrichtige oder unvollständige An gaben macht:
2. wer erst nach dem 15. November 1916 seine Brennerei in Be
trieb nimmt, ohne die hierzu nach 8 2 erforderliche Genehm^ gung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zu haben. I e x i i n , den 24. Oftober 1916
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. von Bat o cki.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist umgehend zu veröffentlichen. Gießen, den 1. November 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
vr. U sing er. _
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes mrd der Preise von lebendem Vieh; hier: Schlachtverbot für Hammellämmer unter 1 Jahr. , _
Der in der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des ^nnern vom 15. v. Mts. (Regierungsblatt S. 190) gebrauchte Ausdruck „S ch a s l ä ni m e r" umfaßt alle zur Gattung Schaf gehörige Lämmer, also Bock-Hammel- und Mutterlämtner und solche von einem Alter bis zu 1 Hahr. Großh. Ministerium des Huunni hat uns ermächtigt, die Bestimmung in diesem Sinne zur Ausführung zu bringen und beauftragt, die entsprechende Anordnung m unserem Amtsverkündungsblatt zu veröffentlichen.
Gießen den 1. November 1916.
Großh. Provinzialdirektion Oberhessen.
Dr. Usinger.
An den Oberbürgermeister zu Gießen. Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh Bürstermeiftkreien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 21. Septcnrber ds.Is. (Kreisblatt Nr. 119) empfehlen wir Ihnen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen und deren Befolg zu überwachen.
Zuwiderhandlungen ftitb zur Anzeige zu bringen.
Gießen den 1. November 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießer.
I. V.: Hem m e r d e. _
Betr.: Berkelw mit Kraftsuttermitteln. _
Nach § 2 der Bekanntmachung derReichssultermr t 1 e l - stelle (Kreisblatt Nr. 135) zur Ausführung der 88 4 Abs. 2. 19 Abs. 1 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1108 ff.) sind den Anzeigen amtliche Bescheinigungen des Komnmnalverbands beizufügen.
Gr. Min. d. I. hat bestiinmt, daß diese Bescheinigungen von der Landesverteilungsstelle ffir Futtermittel in Darmstadt auszustellen sind.
Gießen, den 31. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießeil.
I.V.: Langermann.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen Gießen, den 31. Oktober 1916.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L an g e r ma ll n. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda: hier Drainagen.
In der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. November l. I. liegen aus Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lunrda die Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten
"^Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofsenlegunqsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Treis an der Limrda schriftlich und mit Gründeck v ersshen einz ureichen.
Friedbcrg, den 22. Oktober 1916.
Der Großherzogliche Feldbereimgungskommissär: _ Schnittspahn, RegierungSrat. _
Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen.
Abgabe von Notsmelaffe aus der Zuckerfabrik Wetterau in
Friedberg.
Verbraucher, die seither ihren Bedarf an Rohmelasse regelmäßig aus der Zuckerfabrik Wetterau in Friedberg bezogen haben, und auch in der gegenwärtigen Kampagne die benötigte Menge ans der Fabrik zu erlxüten wünschen, könnell ihren Bedarf in Rohmelasse unverzüglich bei der für sie zuständigen örtlichen Ber- teilungsstelle für Futtermittel (Großh. Bürgermeisterei oder Genossenschaft) ausgeben. Daselbst ist auch Näheres über Preise lind Lieferungsbedingungen zu erfahren.
Sofortige Bestellung ist unbedingt ersorderlrch. Dre örtlichen Berteitnnqsstellen leiten die einlaufenden Aufträge an die Zentralgenossenschaft der Hess, landw. Konsumvereine in Darmstad-t zur Erlegung weiter.
ZwillingSrunddruck der Brü h l'schen Nnw. Buch- wld Steindruckerei. R. Lunge, Gieße,».


