Ausgabe 
3.11.1916
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Verordnung

über den ZLsatz von Weißkohl. Dom 21. Oktober 1916.

2luf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Votksernährung vom 22. Mai 1916 sReichs-Gesetz- blatt S. 401) wird verordnet:

8 1. Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst kann für be^. stimmte, örtlich abgegrenzte Gebiete bestimmen, daß Weißkohl Uur nnt ihrer Genehmigung .abgesetzt werden darf. Zum Ab- fatz an Verbraucher innerhalb des Gebietes bedarf es der Genehmigung nicht, sofern nicht mehr als 10 Kilo, g ra mm an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Tie Reiche stelle für Gemüse und Obst kann die Höchstmenge anderweit be­stimmen und einen Höchtpreis für den Absatz unmittelbar an die Verbraucher fefstetzen.

Soweit die Reichsstelle für Genrüse und Obst von der KftH ^bs. I Gebrauch macht, haben die Besitzer von Weirkohl der Geschastsabtestung der Reichsstelle, G. m. b. H, m Berlrn auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben. Sie nnd ferrner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; caL uni) Verarbeitung im eigenen Haushalt oder

B^rreben bleiben znlafjig, die Verfütterung jedoch nur, soweit der Wertzrohl zum menjchlichen Genüsse nicht geeignet ist.

. ^en § 1 2lbs. 1 haben die Besitzer

dlm Weißkohl aus Verlangen der Reichsstelle für Gemüse und Obst die Ware an deren .Geschäftsabteilung, G. m. b. H. inj Berlin, oder die von dieser bestimmten Stelle käuflich zu lie­fern und auf Abruf m verladen.

xic Geschästsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, G m. b. H. m Berlin, oder die von ihr bestimmten Stellen haben für die Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den von der Reichstelle für Gemüse und. Ob,L nach Llnhörung von -Sachverständigen für das Gebiet fest gesetzten Preis nicht übersteigen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentuni auf Antrag der GesMftsabteilung der Reichsstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnest Person übertragen lverden. Tie zuständige Behörde jetzt, den Uebernahmepreis endgültig fest. Ter Uebernahmepreis mutz niedriger sein, als der nach Abs. 2 festgesetzte Preis.

. i 3 - Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus

der Anwendung des § 2 ergeben, werden, vorbehaltlich der Vor- fchrlft im 8 2 Abs. 3, endgültig von der höheren Verwaltungs­behörde des Ortes entschieden, an dem sich die Ware zur Zeit der Stellung des Verlangens auf käufliche Ueberlassung befindet.

' § 4. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere

Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Verordntvig an zu sehen ist.

§5. Mit Gefängnis bis. zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntauiend Mark oder urit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer Weißkohl ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Ge­nehmigung absetzt:

2. ivcr den nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Preis überschreitet oder einen anderen zum 'Abschluß eines Vertrages auf­fordert, durch den der Preis überschritten wird, oder sich zu einem jolchen Vertrage erbietet;

9. wer eure von ihiii nach § 1 9lbs. 2 erforderte Auskunft nicht m der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich un­richtige oder unvollständige Angaben macht oder der ihm kommoden dllrcht zur pfleglichen Behandlung nicht nach-

4. wer dem -wch H S Ms. 1 gestellten Verlangen, Weißkohl M liefern^und zu verladen, nicht nachkommt.

Neben der L4rafe können die Gegenstände, ans die sich die straibare ^andluiig bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, vb ne dein Tater gehören oder nicht

§ 6 . * in Kraft

Berlin, den 21. Oktober 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

örtlich abgegrenzte Bezirke von der Reichsstelle ftir Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, nach Anhörung von Ausschüssen bw aus einem .Vorsitzenden, einem Beauftragten der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsableitung, einem Erzeuger, einem Händler und einem Mitglied der zuständigen preisprusungsjtelle, wo keine solche besteht, einer weiteren fach- Lndlgen Person bestehen. Diese Preise dürfen beim Kleinabsatz an Verbraucher nach § 1 Mg. 2 nicht überschritten werden.

b ^brsendung von Weißkohl aus den genannten Abbaten darf, Gwert sie mit der Eisenbahn erfolgt, nur mit emem von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltnngs- abstilung, abgestempelten Frachtbrief, soweit sie auf anderem Wege, msbejondere aus Wasserjtraßen oder mit Wagen erfolgt. f v u mit von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ausge­

stelltenLadeliefers chem" ersolgen.

2 - Frachtbriefe und Ladelieferscheine werden von den ge- namiten Kommissionären ausgegeben: sie sind während des Trans- portev jederzeit den Polizeiorganen auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Transporte von Weißkohl, deren Führer sich nicht im Besitz der vorbezeichneten Papiere befinden, werden angehalten 12® nächsten Kommissionär der Reichsstelle für Gemüse und Obst überwiesen.

Ärr^' m Vezchhtung erfolgt durch den Kommissionär/ der Verkäufer wohnt, gegen Vorlegung des Lnplikates des Frachtbriefes oder anderer Transportpapiere (La- deschein.^Konnosfement usw.)

^. or '^o^veit in diesen Papieren nicht eine Bescheinigung über die Auflieferung der Sendung enthalten ist, erfolgt die Bezahlung erst nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort.

§ 5. Anträge ans Belieferung mit Weißkohl sind, soweit der Koyl zu Smierkraut verarbeitet werden soll, an die Kriegsgesell- Sauerkraut, G. m. b. H., Berlin W. 57, Potsdamer lowbit er zu Dörrgemüse verarbeitet werden soll, an die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse, G. m. b. H., Berlin W. 57, Potsdamer Straße 75, im übrigen an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, G. m. b. H., Berlin W. 57. Pots­damer Straße 7o Einkaussabteilung zu richten Berlin, den 21. Oktober 1916.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Tenge.

Anlage

Nr.

Name und Wobnort der Kommissionäre

93

94

95

96

x® J o.ßherzogtum Hessen.

Gärtner Philipp Bensheini Gärtner Philipp Bensheim Gärtner Philipp . ! Bensheim

Groß-Gera», Kreisamt , Gärtner Philipp

Bensheim

Darmstadt, Kreisamt BenSheim, Kreisamt Heppenheim, Kreisamt

Hartmann,

Hartmann,

Hartmann,

Hartmann,

6 Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

Bekanntmachung

über den Absatz von Weißkohl.

Verordnung über den 'Absatz von Weiß­bestimmst 21 ^ ft0&er 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1187) wird

Tirfu»! i' t}\ ^ cr P ^us der nachstehenden Anlage ersicht-

Weißkohl darf ohne Rücksicht darauf, ^ w ^^-??/ferungsverträge abgeschlossen sind, mir an strr Gemüse und Obst bestellten, ebenfalls setzt roerden^^^"^" Anlage ersichtlichen Kommissionäre abqo

r^^s??-^bnehmigung bedarf es nicht, soweit der Weißkohl rnneüwlb der genannten Gebiete in Mengen von nicht mehr als 10 flogramm ^ den gleichen Verbraucher abgesetzt ^wstst

ft«? rtw,-c n \ Kommissionären der Reichs-

stclle für Gemnse nnd Obst höchstens bewflligt werden darf, wird

Bekanntmachung

über den Llbsatz von Weißwhl. Vom 25. Oktober 1916.

w vost § 4(ber Verordnung des Stellvertreters des

Jl: Oktober 1916 über den Absatz von Weiß- kohl lR.G.Bl. S. 1187) wird das wlgende bestimmt-

Bm Sinne der Verordming ist zuständige Behörde das Kreise amt, höhere Vrrlvaltungsbehörde der Provinzialausschnß. Darmstadt, den 25. Oktober 1916

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. __

Bekanntmachung.

3n der Zeit vom 15. bis 31. Oktober wirrden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Handbeutel mit Inhalt, 1 Tamenreqenschirm, 1 Weste, 1 Paar Lwcken, 1 wollenes ztzvpfruch, 1 Kinder- Pelzkragen nnd 1 Zwicker mit Einfassung.

Verloren: 1 Trauring, 1 Mb. Tamenuhr mit Kette, 1 gold ^amenuhr- nnr ßette, 4 Portemonnaies mit Inhalt, ein jchwarzer Regenjanrm, 1 matlbranne Briefmappe mit 40 M und Answeiskane, 1 silb. Vorstecksnadel, 1 gehäkeltes, lila Handbeutclchcn und 1 gold. Ring.

Entlaufen: Ein Scharerhund auf den Namen Rex störend nnd ein rebhuhnfarbiges Huhn.

.. ®^?^?"0?^^kchtigten der gefundenen Gegenstände be-

^lieben ihre Aniprilche alsbald bei uns geltend zu machen.

Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormsttags und 45 Ubr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen Gießen, den 31. Oktober 1916.

Großherzogliches Polizeiamk Gießen.

H.c mnicrbe.