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Zuwiderhandlungen gegen diese Bestintmüngen mit Gefängnis bis Id sechs Monaten r^>er mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft welchen.
8 11. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Vcrordmrng znlassen.
8 12. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 5 Ws. 1, § 5 a, § 7 Ms. 2 oder beit nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bestiinmnngen zuwiderhandelt:
2. roer der Vorschrift des § 8 zuwider VerschwiegenOett nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verioertnng von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält:
3. iver den im § 9 vorgeschriebenen Ws Hang unterläßt.
Im Falle Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Wtrag des Unternehmers ein.
8 13. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzu- verläsftg zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. T'ie Befchioerde bewirkt keinen Aufschub.
§14. Die Höchstpreise dieser Verordmmg und die auf'Grund dieser Verordmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der rw'iung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reickis- Gesetzbl. Ev. 51ß) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reickfs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23 September 1915 (Reick)s-Gesctzbl. S. 603).
Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf lmirenoe Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.
7o8^ ftndet auf Verträge über Lieferimg von Käse entsvrechende Wendung: die nach 8 2 Ms. 2 Sah 2 dem Verkäufer von Milch und Butter zustzhende Beftignis. das Schiedsgericht anzu- rufen, steht buch dem Verkäufer von Käse zu.
_ , § 15. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.
dln den Oberbnraerml'isLk'r zu Gießen und die Grosch Burgermeiftercien der Landgemeinden des Kreises. ' cn ^stehendes ist ortsüblich bekanntzumachen. Hersteller und überi^chen ^ entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu
Gießen, den 31. Oktober 1916.
Grvßberrvgliches Kreisamt Gießen.
__ Z. V. : L a n g e r m a n n. _
„Bekanntmachung. ~
Betr.: Höchstpreise für Riiüen.
An den Obcrbürgermeisttr zu Gießen und die Gr Büraer- meiftereren der Landgemeinden, das Großh Polizciamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises Nachstehende Verordnung des Präsidenten des Kricgsernäh- ^ng^amtes vom 26 ? Oktober 1916 sowie die Bekamtwtackmng y |teru ™f des Innern Born 30. Oktober l. Js, sind sofort ortsubltch zur allgemctnen Kcnittnts zu bringen.
ist §55 e F Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen
N D^uZltch Strafanzeige zu erstatten, und außerdem sind ^.Gegenstände, aus dte ftch dte strafbare Handlung bezieht, ein-
G i e ß e n , den 31. Oktober 1916.
Großherzog:iches Kreisamt Gießen.
Ör. Usinger.
Verordnung
über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916.
Aus Grund des 8 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnah- ZTZ? AEhwmg der Bolksernährung vom 22. Mai 191t! (Reichs- S 401 r U7li> Bekamttmachung über die Errichtuna 6%^nhb™rt%£* mte ' 3 Mm ^ mil916 l2ici(^,®efc m
^bim ^Verkaufe ixm Rüben durch den Erzeuger dürfen fol .ende Pretse für den Zentner nicht überschritten werden:
1 Herbstrübcn unter
9 Tcltoioer Rübchen .... 150Mk
2 Zuckerrunkeln unter Äus-
» l' • U ßJ?f r ??* en ^uben (rote Bete) .... i gn g,?k
3 ‘ „gruben (Dritten, Bodenkohlrabi, Steck- ' '
4- bei Mohren aller Art' loOWf
loieMte bea'crtS'^^bcmbie" ^
*»1*™ bcr Vorladt-n^ein ä “ -Mtde-zcntralbehordcn können niedrigere al« die im 'itlmmten Höchstpreise fcstsepen: sie können für kleüm Spcnenio^cn bu ju Spenenoecken gebgnt sind (Eaw te>? böb^ll
' «9 “SÄ Höchstpreise f«n^' ^
Obsttage zwilchen dem Erzeuger und Tritten über den <.rwero von Rüben der im 8 1 genannten Art dtp hrr c 'trrfr/»f+ tieten unser Verordnung abgeschlossen wtd.Wd ungültig
M höheren als den im 8 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen flv V ^ £ te Zerrauften Rüben stch zur Zeit des Inkrafttretens die- ser Vewtdiiung noch mif dem Grundstücke des Erzeugers befinden. , & { y,. ? ie ^andeszentralbehördeu oder die von ihnen bestimm-
ten Behörden setzen Höchstpreise für dctt Verkauf von Rüben der im 8 1 genantUen Art durch den Groß- und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an gelten ^^brauchcr höhere als die im 8 1 festgesetzten Höchstpreise
Landeszentralbehördcn können bestimmen, daß Verträge, ber^ Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen ab- geschlof en und noch mcht erfüllt sind, ungülttg sind.
J S -T e .. Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfilhrbeschrankungen für Rüben der im § 1 genannten Art er- treffen ^andeszcittralbehörden können nähere Bestimmungen
w P- Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim
Ankauf von Rüben der tm § 1 genannten Art an die Höchstpreise.
c I? f- ie l er Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzt ftud,w.tcht gebunden.
r T cnif Grund des 8 1 erlassenen Ausfuhrverbote oder Aus- ftlhrbef chrankungen gelten nicht für die Lieferung an die nach ^ oi- 1 vom Retck-skanzler bestimmten Stellen.
\ b - pof Eigerttum an Rüben der im 8 1 genannten Art kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezetchneren Person üvcrtragen loerden. Die Anordnung ist au den Bcsllwr zu rtchlen Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Beittzer zugeht. J
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchst- b^s'Et.sowte eer Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entschetdet endgulttg über Streitigkeiten, die sich nti-S der Anordnung ergeben.
... f„ 7 ; Mt Gefängnis bis zu eincm Jabre und mit Gclbslrafe straft^ ^hntausend Mark oder mft einer dieser Strafen wird be-
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grmtd dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffor- dert, durch den dte Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu etnem solchen Vertrag erbietet:
crw Er e * ue,n 8 4 erlassenen Verbote zuwiderhandclt.
können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezteht. ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ooer ntcht, emgezogcn werden.
A^besrentralbehörden bestimmen, wer als höhere anm'ehen is? suftandtge Behörde mtd Kommunalverband
in Kraft ^ ^brordnnng tritt mit dem Tage der Verkündung
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamtcs. von Batocki.
Bekanntmachung
^ über Höchstpreise für Rüben. Vom 30. Oktober 1916
® inn f ber Bekanntmachung des Präsidenten des Krieas- ^b^uug^amts über Höchstpreise für Rüben vom 26 Oktober tR'rcbs-GeseNbl.,S. 1204) ist lwbere Verwaltung^örd^
Kommunalr^A>«nd^ der^Kreis Behörde das Kreisamt und
Darmstadt, den 30. Oktober 1916.
Großhcrzogliches Ministerium des Innern.
—-_ v. H o ni b e r g k. _
Bekailtttmachnng
r. Verkehr mit Futtermitteln. Vom 26. Oktober 1916 Wtr bringen htermtt zur öffentlichen Kenntttis daß die durch umere Bekanntntachung vom 22 Juli 1915
»Sb fflerteiliiTig bcr Kcic. her und der Krassfuttermittel im Großherzog tunt ^er- tncht^ besondere, VerteWngsstelle künftig den Namen ^andeL
SS», Ä; 5 "—**: .Ä
Darmstadt, den 26, Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern _ v. H o m D e r g k.
Betr.: Kartoffelversorgung. “ ———
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden.
ausdrücklich darauf aussnerksanr, daß auch die Altenteiler, Anszugler, Deputat berechtigten usw. nach der' Au- vrdtmng dev Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 ? 3l G Bl 11 - Bnntd Kartoffeln auf den Kopf tmd rttartoffeln erhalten dürfen, selbst wenn sie vertrags-
letztere 'd^rÄ^^'s ^ ^^" Menge haben sollten. Ist baZ fanTt 5er sy^ehrbetrag Nur in Geld oder anderen Naturalien vergütet iverden
Gießen, den 31. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisami Gießen.
Dr. u fing er.


