Ausgabe 
3.11.1916
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Ureisblatt für den Ureis Gießen.

Nr. 139

3, November

1916

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Verordnung oder Wse.

Vom 20. Oktober 1916.

Auf Grund des Artikel III der Verordnung, betressend Ab- Änderung der Verordnung über Mse vom 13. Januar 191b. (üiercys- Gesetzbl. S. 31), vom 20. Oktober 1916 wird die neue Fassung der Verordnung über Mse nachstehend bekanntgegeben.

Berlin, den 20. Oktober 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Helfferich.

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1.50

1,30

Verordnung

über Mse. Vom 20. Oktober 1916.

§ 1. Für den Verkauf von Mse werden folgende Höchstpreise festgesetzt:

I. Hartkäse.

1. Rundkäsc nach Schweizer Art

(Emmenthaler) mit einem Fettgehalte von weniger als 30 vom Hundert, aber von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse.

2. Tilsiter,Elbinger,Wilstermarsch- täfc Käse nach Holländer (Gouda,

Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom .Hundert der Trockenmasse

3. Tilsiter,Elbinger,Wilstermarsch- käse Mse nach Holländer (Gouda,

Edamer) Art und anderer Hartläse mit einem Fetgehalte von wenigstens >10 vom Hundert der Trockenmasse

II. Weichkäse.

1. Weichkäse nach Camembert.

Brie, Neufchateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom öimbert der Trockenmasse .

2. Weichkäse mit einem Fettgehalte

von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse, in Stücket: von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateß'äse«.-

3 Weichkäse nach Camembert.

Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 110 vom Hundert der Trockenmasse .

4. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse

in Stücken voll 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikatestkäse) mit einem Fettgehalte voll wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse

Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einen: Fettgehalte von wenigstens

1X0 vorn Hundert der Trockenmasse .

in Stücke:: von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikatestkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse.

6. Weichkäse mit einen: Fettgehalte von weniger als 10 von: Hundert der Trockenmasse . ..

III. Quark und Quarkkäse.

!. Geprehtcr Quark (Rohstofs für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5 von: Hundert . .

2. Speisequark mit einem Wasser­gehalte von höchstens 75 vorn Hundert Frischer, leicht angereifterQuark- käse (Harzer, Mainzer.Spitz-, Stangen-,

Faust- und ähnlicher Käse) ....

4. Gereifter ^Quarkkäse (Harzer,

Mainzer, Spitz , Stangen-, Faust- und ähnlicher Mse) mit einem weihen Kerne von höchstens zwei Dritteln

Schnittfläche.

70

80

1,00

100

110

1,30

85

95

1,20

80

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1,10

60

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0,85

70

80

0,95

55

65

0,80

65

75

0,90

50

60

0,75

50

48

0,60

65

75

0,90

80

90

1.05

Herstellerpreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Her­steller, Großhandelspreis der Preis, der beim Verkaufe durch dttr Handel nicht überschritten werden darf, vorbehaltlrch der Vorschrift im Abs. 3 Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung des Groß­handels, so kann er zum Großhandelspreis verkaufen. _

Kleinverkaufspreis ist der Preis, der be:m Verkaufe durch den Hersteller oder Händler an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als fünf Kilogramm nicht überschritten werden darf. Bewr Verkaufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruch­teil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht werden.

Der Hcrstellerpreis und der Großhandelspreis schließen tue Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Bef-rderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundet, so dürfen ihm vis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zuge- schlagen werden. r . . . .

§ 2 Der Reichskanzler tarnt zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverstän­digen abändern.

8 3 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmte Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks cnwrdnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. . , ^ r , P n r .,

Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind bjre für den Ort der landwirtschaftlichen odeö gewerblichen Mederlassung oder den Wohnort des Verkäufers gel­tenden Preise maßgebend.

8 4. Die Landeszeiitralbehördcn oder die von ihnen be­stimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel Zuschläge znm Großhandelspreise sestsetzen. Der Kleinverkaufs­preis (8 1) bleibt hiervon unberührt. ... .

8 5. Die Herstellung von anderem Käse als den:, für den im 8 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten. ,

Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roque­fort-Art, sowie für Schafkäse aller Art. ..

Die Landeszentralbehörden köimen weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungs- menqen der enrzelnen Käsesorten treffen. .

8 5 a. Der gewerbsmäßige Post- und Frachtversand von Käse durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person an den Verbraucher ist verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zu-

***^8 6. Die Vorschriften der Berordiumg finden keine Anwen­dung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist. ,

Der Reichskanzler kann Bestimmungen über der: Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Beftlgnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmun­gen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Klein­handel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Znwiderhand- liingen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu seck^ Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark be­straft werden.

8 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei be­auftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, tu denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzntreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf- Zeichnungen ein zu sehen und nach ihrer Ausivahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu eiltnehnten.

Die Unternehmer und Leiter vo:: Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Ver­fahren bei Herstellung der Erzeugnisse mld.über die zur Verar­beitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

8 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung ntid der Anzeige tont Gesetzwidrigkeiten pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis fomnmi, Verschwiegenheit zu beobachten und stzch der Mtteilnng und Berlvertnng der Ge­schäfts- und Betriebsgeheimnisse z:i enthalten. Sie sind hier auf zu vereidigen. ^

8 9. Die Unternehmer voi: Betrieben, m denen Käse ber- aestellt oder verkauft wird,-haben einen Wdrnck dieser Berordiumg m ihre:: Betriebs- und Verkäuferärrmen ausztihäiigcti.

8 10. Die Landeszentralbedördeti erlassen die Bestinmmmvsi zur Änsfütwmig dieser Verordnung. Sie können bestintmm, daß