Ausgabe 
31.10.1916
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©fccife^ jtöd) a l s Fabrikkartoffcln verwandt werden^konnen. Verfütterung an andere Tiere, als an L ch weine und Federvieh darf nur er lau bt 'Schweine und Federvieh in der Wirt lchaft überhaupt nicht, oder nur in einem so ge rr n g e n Umfange gehalten werden, daß er eine angemessene Verwertung der für Speise- und rV a v r l 7 z w e ck e u n g c e i g n e t e n Kartoffeln nicht er- Unvcr lcsene Kartoffeln dürfen nicht ?.* V> wer d e n. Tie Einsäuerung .v-on Kartoffeln und

ore Lergalluug von Kartofs'elfabrikaten wird durch 8 3 ebenfalls verboten, ^er Handel und Verkehr mit Saatkartoffcln mußte vor- verboten werden (8 4), uni die zurzeit unbedingt rwr- gehende Verieudung von «peisekartoiseln nicht noch weiter zu ge­fährden. Bcrhandlungen über eine zweckmäßigere Gestaltung und Uebenvachung des <-aatguthandels sind eingeleitet Greßen, den 27. Oktober 1916.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger. . V ? i

D e t r.: Kartoffellieferung.

An den Oberbürgermeister ZU Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

* n 1 in unserem Ausschreiben vonr 19. Oktober

1916 (Mersblatt Nr. 247) nebst der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 14. Oktober 1916 (ebeirdort) ist ortsüblich bekannt zu rnachen, ebenso ist nnt den vorstehenden Bestinnnungen zu ver­fahren. -vcr Befolg ist von Ihnen zu überivachen und cs ist dafür L-orgc zu tragen, daß die erlassenen Vorschriften ausgeführt ivcrden. G i e ß e n , den 27. Oktober 1916.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

___Dr. 11 singer.

S3 e t r.: Das Sammeln von Bucheckern.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vielfach besteht die irrige Meinung, daß jeder Sammler von Bucheckern berechtigt sei, 25 Kilogramm im voraus für sich zu behalten. ^res ist iiicht zutreffend. Wenn bei einem Gesamtergebnis der Sammlung eines Haushalts 100 Kilogramm zusannueuge- bracht sind, so ist diese Menge der Sammelstelle vorzuführcn. Es werden 7o Kilogramm zvm Preise von je 0.50 Mk. für das Kilogramm angetanst und 25 Kilogramm an den sammelnden Haushalt znrückgegeben' Bei einer Sammelmenge von 30 Kilo- 9 I?wm darf dev Haushalt nur somit 7,5 Kilogramm erhalten, öiitb andererseits 160 Kilogramm gesammelt worden, so erhält der Haushalt nicht den 4. Teil 40 Kilogramm, sondern die höchste ^ulästige Menge von 25 Mlogramm für den eigenen Bedarf.

Wir beauftragen Sie, vorstehendes wiederholt ortsüblich be­kannt zu machen und die Sammelstellen in geeigneter Weise auf richtige Einhaltuirg dieser Grundsätze zu überlr>achen.

.Erlaubnisscheine zum Schlagen von Buchelnöl dürfen von Ihnen nur auf Grund von Bescheinigungen der Sammelstellen übcr^dic tatsächlich erfolgte Ablieferung ausgestellt werden.

Schließlich beauftragen mir Sie, noch erneut auf die Wichtigkeit des <--ammelns von Bucheckern hinzuweisen.

Mit Bezugnahme auf unsere Umdruckverfügung vom 10. Ok- tober sehen wir Ihrem baldigen Bericht darüber entgegen, an welchen Orten Sammelstellen errichtet worden sind, tvelche be­sonderen Einrichtungen Sie getroffen habar und welches Ergebnis das rammeln seither erbracht hat?

Gießen, den 28. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

^ Dr. Usinge r.

Betr.: Notschlachtungen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, ortsüblich bekannt macken zu lassen, daß wir cs grundsätzlich a b l e h n e n müssen, bei N o t s ch l a cl>- lungcn das Fleisch dem Antragsteller zu überweisen, wenn das Tier noch nicht 6 W o ch e n in seiner M a st gewesen ist.

Iin Anschluß hieran wirb hiermit angeordnet, daß Ihrerseits von jetzt ab bei allen Anträgen auf Genehmigung von Notschlacl>- tungcn ein entsprechender Vermerk über die Dauer der Mast ber dem Antragsteller aufzunehmen ist.

Gießen, den 29. Oktober 1916.

Großl-erzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r._

Bekanntmachung.

© c t r.: Ausfuhr von Rüben.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1201) wird hiermit mit sofortiger Wirkung angeoren t, daß Wasscrrülun, Stop­pelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Teltolver Rübchen, Runkelrüben, Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben, Kohlrüben, (Wrncken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) sowie Möhren aller Art nur mit unserer Genehmigung aus dem Kreis Gießen ausgesührt werden dürfen.

^ . v»rstcr,dt Aussuhrbeschrö.tkuns

6lä . » cmcm Jahr und mit G-ldstrasc bis ,,0,000. Mark oder imt einer dieser Strafen bestraft. Daneben »irfS .w d,e sich die strafbare b-ndlunq bc-

zogen werden" ^^"^' ^>c Täter gehören oder nicht, ringe-

Gießen, den 30. Oktober 1916.

Großherzoaliches Meisamt Gießen.

Ör. Using er.

o nfi i tfr ö» Gießen und die Großh. Bür- germeiftere,en der Landgemelnden. das Großh Polizeiamt M m ci ""d die Gendarmerie des Kreises.

vorstehende Bekanntmachung ist möglichst sofort ortsüblich zur 06 c r V tTflcn ® e i sestgesteUten Zuwiderl>aud- , 8 v C ? Straflx'rsolquug und gegebenenfalls Anzeige zu

zustcllen ^ betroffenen Rüben zwecks Einziehung sicher-

Gießen, den 30. Oktober 1916.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger.

Bckauntttrachung.

Detr.: Den Vorsitz im Vorstande des Oberhcssisck>en Bichhandelö- vcrbandes.

Herr Universitätsprofessor Dr. Skalweit hat zufolge seiner Berufung in das Miegsernährungsamt in Berlin das Amt de- Borsitz enden des Bochandes des Oberl^ssisch-n Biehhrndelsl>er- van des nicdergelegt.

Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung für den Oberhessisclxm Viel>- handelsverband \v>m 12. Februar ds. IS. lxiben wir Herrn Uni- vcrsttatsprofessor Dr. Rosenberg zu Gießen zum Vorsitzenden des Vorstandes dieses Verbandes ernannt.

Gießen, den 30. Oktober 1916.

Großhcrzogliche Prowuzialdirektion Oberhessen.

_ Dr. U sing c r. _

Äetr.: Getreide-Ernte 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anträge auf Zurückstellung des Dresclit>ersonals sind von Ihnen unmtttellxrr an das stellv. Generalkommando des 18. Armee-Korps Frankfurt a. M zu richten.

Gießen, den 28. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießcn.

_ I V : L a n g e r m a n n. _

Betr.: Hausschlachtungen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.

Tie den Anträgen ans Hanssck-lachtung beizufügenden Wiege­scheine sind stets diesen auszukleben, da sonst durch etu>aigeu Verlust derselben Verzierungen in der Erlanbniserteilung cintrctcu könnten.

Gießen, den 27. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann.

Be t r.: Sammlung von Teekräutern.

An dir Schnlvorständt des Krrlsks.

Tie M a i n z e r - L a g c r h a n s - G e s c N s ch a f t ersucht um umgehende ylbliefeacicg der gesammelten Teekräuter, sotveit diese noch nicht erfolgt ist, ba sie die Sammlmlg nut Ablauf dieses Monats scküießetl und an die Venvertnna der Teekräuter heran- treteu will. Sie wollen unter Beachtung fx'r in dein überdruckten Ausschreibcn vom 9. September 1916 für dm Versand gegebenen Anweisungen das Erforderliche alsbald vcranlasstm.

Gießen, den 27. Okolx-r 1916.

Gwßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. 11 f i ii n ft. _ \_

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Treis an der Luncda: hier Drainagen.

In der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. November l. I. liegen ans Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Aus­schläge der Zinsnl für Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligtet! offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung deS AusscktlusseS innerhalb der ol>cn angegebenen Ofsenlegungsfrist bei Gr. Bür­germeisterei Treis an der Lumda schriftlich und mit Gründest versehen ei neureichen.

Friedbcrg, den 22. Oktober 1916.

Der Groscherzogliche Fe'dbereinigungskommissär: _ S chnittsp ah n, Regierung'rat.

Dienst Nachrichten vcs Großh. >treioamts Gießen.

Großh. Miuisteriuni des Innern l>at dem e. V. ,,Stuttgarter Wvcktneriunenheim" die Erlaubnis erteilt, 6000 Lose einer im November b. Is. zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Großl-erzogtnms zu vertreiben.

Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu- lassnng-'i'enivcl versehene Lose g- langen.

ZwillingSrunddruck der Bruhl'schen Nn'v.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.