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b) wie groß im vorhergehenden Monat die .Vollmilchmengen gewesen sind, die
1. in ihren Bezirk geliefert, - /
2. in ihrem Bezirk gewonnen,
3. in ihrem Bezirk züm Verkehr abgegeben, * . '
4. in ihrem Bezirk zur Verbutterung gelangt,
5. aus ihrem Bezirk ansgeführt sind.
_ Alls Grund dieser Nachweisungen stellt der Kommunalverband fest, welche Gemeinden als Bedarfsgemeinden und welche als Ucberschußgemeinden zu gelten haben, unb trifft die für den Ausgleich erforderlichen Maßnahmen.
8 6. Milcherzeugcr dürfen Vollmilch nur verkaufen:
n) an die für die einzelnen Gemeinden von dem Kommunalverband noch zu bezeichnenden Molkereien,
b) an die von dem Kommnnalverband bestellten Milchaufkäufer.
Die Verwertung der an die Molkereien und Milchaufkäufer elicferten Vollmilch erfolgt nach Anordnung des Kommlinalver- andes.
Der Kommunatverband kann einzelnen Milchwirtschaften die Befugms erteilen, Bedarfsgemeinden unmittelbar mit Vollmilch zu beliefern.
Jeder anderweitige Verkauf von Vollmilch ist verboten.
8 7. Die nach' ß 6 Absatz 1, Ziffer b bestellten Milchauf- raufer erhalten eine von dem Kommunalverband auszustcllende Ausweiskarte; für Angestellte können Beikartcn ausgestellt werden.
Die Ausweiskarte trägt Name, Stand und Wohnort des Inhabers und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen.
Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Milchaufkanfs mit- zmführen,' sie ist auf Verlangen sorvohl den: Milchcrzeuger wie den Polizeibeamten und den vom Kommnnalverband mit der Ueber- wachung des Milchv.rkehrs b aufti agt n Personcn, sowie auch den Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzeigen. Die Übertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf der Bestellung ist die Ausweiskarte ungültig.
Ein Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Widerruf nicht. Gegen die Versagung und den Widerruf der Bestellung besteht kein Beschwerderecht.
. Gleiche Ausweise erhalten die in 8 6 Aibs. 2 genannten Milchwirtschaften.
8 8. Die Zuweisung eines Ortes oder eines Milcherzeugers zu einer Molkerei nacht 8 6 Msatz 1 Ziffer a ist jederzeit ivider- ruflich
8 9. Butter, die nicht in den vom Kommunatverband anerkannten Molkereien hergestcllt ist (L a n d b u 1 t e r), darf nur an die mit einer vom Kommnnalverband ausgestellten Ausweiskartc versehenen Aufkäufer abgegeben werden. Die Aufkäufer haben die Butter an die ihnen bezeichneten Stellen abzuliesern.
Auf die Bestellung der Aufkäufer und ihre Pflichten findet btk 8 7 -Entsprechende Anwendung.
8 10. Fettselbstversorger sind für sich und ihre Hwns- haltungsangehörigen diejenigen Milcherzenger, die selbst Butter Herstellen oder von der Molkerei, in die sie Milch liefern, Butter erhalten.
Alle übriger: Personen sind Fettversorgungsberechtigte.
8 11. Die den Speisefettversorgungsberechtigten zn gewährende F e t t m e n g e darf für den Kopf und die Woche 90 Gramm nicht übersteigen.
8 12. Fettsetbstversorger, die selbst buttern, dürfen 180 Gramm Butter für Woche und Kops ihrer Haushaltungsangehörigen,n ihrem Hauslialt ^verwenden sowie weiter für die bei ihnen beschäftigten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter die jeweils bestimmte Wocbensettmenge.
Sammelmolkereien dürfen an ibre Milch liefernden Selbstversorger 180 Gramm Butter für Woche und Kopf ihrer Hans- baltungsangehörigen sowie für die bei den Selbstversorgern beschäftigten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter die jeweils bestimmte Wochensettmenge zurückliescrn. Milchlic- seranten, welche Butter selbst Herstellen, erhalten keine Butter zurück.
8 13. Sämtliche Gemeinden haben ft'ir ihren Bezirk den Verkehr und den Verbrauch von Speisefetten gemäß den Bestimmungen in 8 1^ der Bnndesratsverordnnng vom 20. Juli 1916 zu regeln. Für die Versorgungsberechtigten sind Fcttkarten einzuführen.
8 14. Ein Anspruch auf die nach dieser Bekanntmachung vorgesehene Milch- und Speisefettmenge besteht für die Versorgungs- bevechtigten nicht.
8 15. Der Kommunalverband erhebt von den Molkereien ein fünftel Pfennig für jedes eingelieferte Liter Vollmilch. Die gleiche Abgabe haben die Mitclianfkänfer und die nach z 6 Absatz 3 zur Unmittelbaren Slbgabe von Milch an Vedarssgemeinden ermächtigten Milchwirtschaften zu entrichten
8 16. Zuwiderhandlnnaen gegen vorstehende Bestimmungen wetden auf Grund der 88 34 bis 36 der Bnndesratsverordnung vom 20. Juli 1916 Über Speisefette mit Gefängnis bis zn einem
Jahr u,^ mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer-dieser (strafen beftraft.
uc ^ ^ Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird durch besondere Anordnung verfügt
Darmstadt, den 18. Oktober 1916.
Kommunalverband
rur Milch- und Speisefettverwrgung Großherzogtum Hessen Leopold Prinz von Isenburg.
B e t r : Tie Organisation des Verkehrs im Lande mit Milch und Butter.
An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Größt,. Bürger- metstereicn der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh O-endarnierie des Kreises.
Vorsteheudc Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Der Befolg ist zu überwachen. Weitere Ausführungsbestimmungen erfolgen in Bälde. Molkereien, Milch- und Vi.tterhändler sind zu bedeuten.
Gießen, den 27. Oktober 1916.
Großherzvaliches Kreisamt Gießen.
I)r. U s i n g e r. _
Bckauntmarttnng.
Ans Grund des 8 8 der Bekanntniachung des .Kriegser- nährungsanltes betr. Bewirtschaftung Don Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 wird bestimmt:
1. Ter Höchstpreis für das Liter Vollmilch, das von Molkereien, Aufkäufern und den zur unmittelbaren Abgabe von Milch nach 8 6, Absatz 3 unserer Bekanntmachung voin 18. Oktober 1916 ermächtigten Milchwirtschaften an Bedarfsgemcinden abgegeben wird, wird bei Lieferung in Kannen frei Rampe ,d. h. einschließlich Verfandkosten bis zum Bestimmungsort, ans 30 Pfennig festgesetzt.
2. Ter Höchstpreis für das Liter s ü st er M a g e r ni i [ ch in Kannen wird frei Rampe (d. .b. cinschliestlch Verfandkosten bis zum Bestimmungsort) auf 20 Pfennig festgesetzt.
3. Ter von den Molkereierl innerhalb des Rahmens des üblichen Fettgehaltsbezahluirgsverfahrens sowie den Aufkäufern an den Milcherzenger für Vollmilch zu zahlende Mindestpreis (Stallpreis» rvird auf 24 Pfennig.für das Liter festgesetzt.
Tarmstadt, den 24. Oktober' 1916.
Koni nrunalv e rban d
für Milch- und Speisescttversorgung Großherzogtum Hessen. Leopold Prinz von Isenburg.
Betr.: Bewirtschiftnng von Milch.
An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei-- amt Gießen und die Großh. (Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung.ist ortsüblich zu veröffentlichen. Der Befolg ist zil überrvachen
Gießen, den 27. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __
Bekanntmachung.
Betr.: Kartoffellieserung.
Durch die neuerdings veröffentlichte Bekanntmachung vom 14. b. M.(R.-G.-Bl. Si. 1165;Kreisbl. Nr. 247t lwt der Herr Reichskanzler bestimmt (8 1t. daß die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln (8 2 der Bekanntmachung vom 26. Juli
1916 nach dem Grundsätze zn erfolgen hat. daß bis zum 15. August
1917 nicht mehr als l 1 /* Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölkerung durchschnittlich lich verwendet werden dürfen. Deshalb ist vorgeschrieben chaß der Kartoftelerzeuger auf den Tag und Kopf bis 1Pfund seiner Ernte für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft vcr- weirden darf, während iin übrigen, also für die Verbrämter der Tageskopftatz auf höchstes 1 Pfund mit der Maßgabe festgesetzt ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis zu 1 Pfund Kartoffeln erhält. Dieser Anordnung ent- sprecheird ivar die Berbrauchsregelung auch für die Kartoffelerzeuger sofort durcl-zuführen und ist Ausschreiben vom 19. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 247) erfolgt. Personen, die Bezugssclxüne über größere, als die ihnen jetzt znstehenden Mengen ausgestellt erhalten haben, sind zu benachrichtigen, welche Mengen Kartoffeln sie gegebenenfalls auf aveitere Benachrichtigung hin als zn viel bezogen andenKommunalverband zurück-::liefern haben.
8 2 der Bekanntmachung enthält ein Verftitterungsverbot für Kartoffeln Kartoffelstärke, Kartoffel stärke mehl und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei. Die Bekanntmachung über die Verfüttcrnng von Kartoffeln vom 23. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1075) ist aufgehoben. Eine Verfütterung auch an Sckstveine und Federvieh ist nur noch gestattet ftlr Kartoffeln, die als Speise- oder Fabrikkartoffeln nicht verloendbar sind.
8 6 der Bekanntmachung stellt Zuwiderhandlungen unter schwere Strafen. ES ist Vorsorge zu treffen, daß dieses Verbot aufs schärfste überwacht wird und 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung nicht zu Umgehungen auSgenutzt wird.
Verfüttert dürfen nür Kartoffeln werden, die
nach ihrer Größe und Beschaffenheit weder als


