Kreisblatt für de» Kreis Sietzen.
Nr. 33S_31. Oktober 1916
Bekanntmachung
über die Turchfuln von Fischen und von Zubereitungen von Fischen. Vom 20. Oktober 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundes rats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 45 in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reiäis- Gescpbl. S. 234) und auf Grund der Bekanntmachung über die Einfuhr von Fischen und von Zubereituckgen von Fischen vom 30. September 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 1135) ivird folgendes bcftirnmt:
Artikel I. Die Durchfuhr von Fischen, mit Ausnahme von frischen (lebeirden und nidit lebenden) Fisä>en und die Durchfuhr voii Zubereitungen von Fischen über die Grenzen des Deutschen Reiches ist bis auf weiteres verboten.
Artikel II. Tie Bestimnuing tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Aussührungsbestiminungen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwcfclwirtschaft, vom 14. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 461).
Im § 4 der Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwcfelwirtsckiaft, voni 14. November 1915, wird die Zahl 2,0 mit Wirkung voin 1. Oktober 1916 ab durch die Zahl 4,0 ersetzt.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachnttg
über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette und
die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel.
Vom 20. Oktober 1916.
Aus Grund der 88 25. 28 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reich'-Gesctzbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krieg Sern äh rungs- amtes vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzbl. S. 402 wird bestimmt i
§ 1. Ter Grundpreis für vettorbene Butter wird auf 30 Mark unter dem Grundpreis für abfallende Ware für je 50 Kilogramm festgesetzt.
Ter Grundpreis für verdorbene Margarine wird auf 120 Mark und für sonstige verdorbene Speisefette einWießlich Speiseknochen fett auf 175 Mark für je 50 Kilogramm festgesetzt.
8 2. Beim Weiterverkäufe verdorbener Speisefette im Großhandel dürfen den im 8. I festgesetzten Preisen nicht niehr als insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden.
§ 3. Ms verdorben im Simie dieser Vorschrift gelten Speisefette, die für den meusckiilicku'n Genuß nicht geeignet sind.
8 4. Diese Bestimmung tritt mit deni Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. _ von Batocki.
Bckantttmachrur^
über Truckpapierpreise.
Auf Grlmd der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S.,1171) wird folgendes bestimmt:
1. Aus die Preise (sogenannte Friedenspreise), die am 30. Juni
1915 für maschineuglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zum Truck von Tageszeitungen bestimmt !var, zu bezahlen waren, ist
a) für Rollenpapiere ein Aufschlag von fünfzehn Mark,
b) für Formatpapiere ein Ausschlag von siebzehn Mark
für einhundert Kilogramm maschineuglattes, holzhaltiges Druckpapier zu zahlen.
Tie Lieferung hat im übrigen zu denjenigen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr
1916 Geltung gehabt l>aben.
2. Erfolgt die Lieferung von Druckpapier vom Lager eines Papierhäudlers. so kann der Händler auf den aus Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen iveitercn Aufschlag von fünf vom Hundert berechnen.
3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler bat der Händler ans den Rechnungsbetrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von zwei vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechmmg durch den Verleger bis zum 30. Tage nach Eingang der Reckmung erfolgt.
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. Tage, so ist der Händler berechtigt, ans den R«h"mrgsbervag -einschließlich Fracht und Verpackung zivei vom. Hundert anfzuschlagen.
Weitere Aufschläge als die vorstel)cnd unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der Händler ans die nach Ziffer 1 zu zahlendes Preise nicht fordern.
4. Tie Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 gelten für den Monat Oktober 1916.
Alle Zuschriften sind an die Reichs stelle für Druckpapier, Berlin C. 2. Breiie Straße 8 9, zu richten.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Reichsstelle für Druckpapier.
__ Rühe, Geheimer Regier ungsrat.
Bekanntmachung
über das Verbot des Erwerbs geniästeter Sckeveine zum Zweck der Hansschlachtung. Vom 24. Oktober 1916
Lluf Grund des 8 6 Ms. 2 und des 8 16 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vonr 27. März 1916 über Fleisch- Versorgung Reichs-Gcsetzbl. S. 199) bestimmeii ivir:
§ 1. Personen, die nicht als Besitzer eines landwirtsck>a flachen oder eines Mästereibetnebcs ständig Schweine halten, dürfen Schweine von über 140 Pfrurd Lebendgewicht zum Zweck späterer Hansschlachtung nicht erwerben. Ter Verkauf von solchen Schweinen sowie deren Lieferung auf Grund bereits abgeschlossener Kaufverträge an genannte Personen ist verboten.
8 2. Die in § 1 genannten Personen haben, wenn sie Schweine zunl Zweck späterer Hausschlachtung erwerben, dies dem Kreisamt anzuzeigen.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nackl 8 15 der Bekarrntmachung des Reichskanzlers vom 27. März 1916 über Fleischversorgnng mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 4. Diese Berordming tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft.
Darmstadt, den 24. Oktober 1916.
Großherzoglichs Ministerium des Innern.
__v. Homberg k.
Bekanntmachung
vom 18. Oktober 1916.
Auf Grund der Bundesratsverordnnng über Speisefette vom 20. Juli 1916, der Grundsätze der Reichsstelle für Speisefette-hierzu vom 7. September 1916, der Bekanntmachung des Kricgsernäh- rungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Anordnungen der Reich-- stelle für Speisefette vom 4. Oktober 1916 wird hiermit für das Gebiet des Kommunalverbands folgendes bestimmt:
8 1. Ter tägliche Bedarf der V o l l m i l ch versorgungsberechtigten wird berechnet mit:
a) 1 Liter bei Kindern im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden:
b) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling;
e) s /4 Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahr;
d) 3 /'i Liter bei schwangeren Frauen in den letzten 3 Monaten rwr der Entbindung;
6) Vr Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre;
t) durchschnittlich 1 Liter bei Kranken.
8 2. Für die in der Regel für höchstens 2 Monate auszustellenden Bescheinigungen für den Bezug von Kranken milch gelten die von bem Großherzoglichen Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften für Abgabe von Lebensmittelzusatzmengen an Kranke.
Die Bescheinigungen für die Insassen von öffentlichen Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten dürfen durch die Anstaltsleitung und zlvar für sämtliche vollmilchversorgungsberechtigte Insassen in einer Urkunde ausgestellt werden.
8 3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Verteilung der ihnen zustehenden Vollmilch vvrzunehmen.
Die Abgabe von Vollmilch darf nur gegen Bezugskarten Erfolgen. Die Bezugskarten sind nach dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Neuster anzufertt'gen.
Diese Vollmilchbezugskarten haben in allen Gemeinden des Landes Gültigkeit.
§ 4. Dem Kommunalverband steht die Verfügung über die in den Molkereien gewonnene Magermilch zu.
Gemeinden über 10000 Einwohner haben den Verkehr mit Magermilch selbst zu regeln.
8 5. Mle Gemeinden im Großherzogtum haben bis zum 10. jedes Monats den Kreisämtern für den Kdmmunalverband nachzuweisen:
a) wie groß der Vollmilchbedarf ihrer Versorgungsberechtigten (8 1 dieser Bekanntmaämng) im vorhergehenden Monat gewesen ist. und zivar unter der Angabe der Zahl der VersvrgungsbereclH- tigten, geordnet nach den einzelnen Klassen und der aus die Klassen entfallenden Milchmengen;


