Ausgabe 
14.11.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt für de» Kreis Gießen.

Nr. 146

14. November

1916

»n den Oberbürgermeister zu Gletzen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Verordnung vom 4. Nvveniber 1916 sowie die Bekanntmachung vom 8. November l. IS. ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 10. Noveniber 1916.

' Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.

vr. Usinge r.

! i, -

'> Berordnnng

über Höchstpreise für Zwiebeln. Vom 4. Noveinbcr 1916.

(- Auf Grund der Verordnung über Kriegs Maßnahmen AUL E-ichenmg der Volksernährung vom 22. Mai 1916i (Reichs-Gesetz­blatt S. 401) wird verordnet:

8 1. Der Preis für Zwiebeln aus der Ernte 1916 darf beim Verkaufe durch den Erzeuger an btn Großhändler folgende Sähe für je 60 KilogranÄn nicht iibersteigen:

bis 14. November 1916 einschließlich 7.50 Mk.,

8,25

9,00

9,75

10,50

11,25

12,00

vom 15. November 14. Dezember 1916 16. Dezember 14. Januar 1917

15. Jairuar 14. Februar 1917

>, 15. Februar 14. März 1917

16. MäM 14. April 1917

15. .April 1917 ab. 1 i^,uu

Mkaßgeberid ist der zu der vereinbarten Lieferungszeit gel­tende Höchstpreis. Der Preis gilt ausschließlich Sack frei nächster Verladestelle des Verkäufers (Bahn oder Schiff) und schließt die Kosten der Verladung daselbst ein.

Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Märk, Uno für den Sack, der mehr als 60 Kilo­gramm hält, nicht mehr als 1,25 Mark betragen. Für leihivciso Ueberlasfnng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 20 Pfg. für jo 50 Kilogramm berechnet weroen. Werden die Säcke nicht innere halb drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 5 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 1 Mk. ^erhöht werden. Auge fange ne Worhen sind voll zu berechnen.

§ 2. Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Kleinhändler otet- Verbraucher, so darf der im 8 1 festgesetzte Preis zuzüglich der Vergütung für Säcke um einen Betrag bis zu 2 Mk. erhöht iverden Der Preis gilt für Lieferung frei Haus, Lager oder Laden des Käufers.

8 3. Beim Weiterverkäufe von Zwiebeln im Handel darf vorbehaltlich der Vorschrift im 8 4 zu den rm 8 1 festgesetzten Höchstpreisen nicht mehr als ins gesäurt 3,50 Mk. für je 50 Kilo- aranmt Angeschlagen iverden. Der Preis gilt einschließlich Sack frei Lager oder Laden des Käufers. /

Gemeinden über 100 000 Einwohner können bestimmen, daß der Zuschlag (Abs. 1) um einen Betrag bis zu einer Mark für je 50 Kilogramm erhöht werden darf.

8 4. Beim Weiterverkäufe von Zwiebeln aus der Ernte 1916 rm Kleinverkause dürfen die folgenden Preise für je 0,5 Kilogramm nicht überschriittcn werden:

bis 14. November 1916 einschließlich vour 15. 9kovember 14. Tezenrber 1916

15. Dezember 14. Januar 1917

15. Januar >, 14. Februar 1917 45. Februar 14. März 1917 ,,

15. März i 14. April 1917

15. April 1917 üb

Ms Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher "in Mengen bis zu 5 Kilogramm einschließlich. Kommunal verbände, und Gemeinden können den Klein Verkaufspreis für ihren Bezirk Niedriger festsetzen. Genieinden über 100 000 Einwohner könnet K den im Abs. 1 festgesetzten Preisen einen Zuschlag von 1 Pfg. für je 0,5 Kilogramm zulasten.

m .S 5. Die Landeszentralbehörden köimen mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts für besondere Zwiebel arten- Wie me voten Littauer Steckzwiebeln und die zweijährigen Bor- mev Ziviebeln, sowie für aus dem dhusland eingeführte Zwiebeln Musnabmen von den Höchstpreisen znlasseii.

. . §,2- Eigentuni an Zwiebeln kann durch Anordnung der -Ustandigeri Behörde einer von dieser bezeichneten Person über­tragen werdcii. Dre Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be­sitzer zügeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Borräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmen­den Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

, 0 .Ter llebernahmeprels wird unter Berücksickstigung des zur Zeit der Anordnung geltenden Höchstpreises, sowie der Gi'tte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt Dat der Besitzer einer Auffordermig der zuständigen Behörde ziir Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nickst

10 Pfg.,

17 "

18 ;;

19 ,i ,

20

Folge geleistet, so ist der Nebernahniepreis um 2 Mark für je 50 Kilogramm zu kürzen.

Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben, und über div Kosten des Verfahrens.

8 7. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde und Kommun alverbandi im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist.

8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen ivird bestraft:

1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver­ordnung festgesetzten Preise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Mschluß eines Vertrages cmfsor- dert, durch den die Preise (Nr. 1) überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;

3. wer der Verpflichtung, die Vorräte aufzubewahren und pfleglich, zu behandeln (8 6) zuividerhandelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen iverden.

8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft.

Berlin, den 4. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Höchstpreise für Zwiebeln. Vom 8. November 1916.,

Im Sinne der Verordnung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers über Höchstpreise für Zwiebeln vom 4. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1257) ist höhere Berwaltungsbehörde derj Provinzialausschuß, zuständige Behörde das Kreisamt und Konv- munalverband der Kreis.

Darmstadt, den 8. November 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung

über Mischungen von Knochenmehl und Kali.

Bonl 24. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 12 Satz 4 der Bekanutmachnng tiber künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) in der Fassung der. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel, vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 440) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) rmrd folgendes bestimmt:

A^N/el I. Ter 8 6 letzter Msatz der Bekanntmachung über küirstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Ge- setzblatt S. 13) erhält folgende Fassung:

Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln mtt Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stick­stoffhaltigen ausländischen Guano mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mtt Kalisalzen ist verboten. Zulässig ist jedoch das Mischen von entleimten, nickst aufgeschlosseirem Knochenmehl mit Kali: als eittleimies, nicht aufgeschlossenes Kuochenmehl im Sinne dieser Vorschrift gelten nickst Stampfmehl TromMelmehl, Fleisch- düngemehl, Fischdüngemehl, Fleischkiwchenmehl, Kadaverdünao Niehl und ähnliche Mehle."

. S r lj r c eI H. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verküiidung rn Kraft.

Berlin, 24. Oktober 1916.

Der Präsideiit des Kriegsernährungsamtes. von Batocki.

Bekanntmachung.

Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Dtaird der Maul- und Klaueii seil che vom 1. d. Mts. als verseucht zu gelten! haben:

1. Im Großherzogtuni der Kreis Mainz.

2. Im Reichsgebiet die Bezirke Gumbinnen, Marieniverder, Potsdam, Frankfurt. Stettin, Stralsi.nd, Poseii. Breslau, Merse- bürg, L>ck>lesmia, Dtishstdorf, Oberbahern, Pfalz, Oberftankn, Mittelfranken, ttnterfranken Schwaben, Neckärkreis, Schwarzwalo- kreis, Jag ft kreis, Tonaukreis, Mannheim, Mecklenburg Sehiveriu. M ecklenburg-St relltz.

G i e ße n , den 11. November 1916.

.Großherzoglichcs Kreisamt Gießeli.

I. B.: H e m m e r d e.