Nr. 137
87. Oktober
1916
Bekanntmachung
betreffend die Versorgung mit Wild. Vom 24. Oktober 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers von: 25. September 1915 und vom 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Äersorgungsregelung! (Reichs-Gesetzbl. S. 607 und 728) bestimmen wir folgendes:
§ 1. Inhaber im Gvoßherzogtum gelegener Jagden oder deren Vertreter sind verpflichtet, von jeder größeren Wildstrecke ihrer Jagden ein Viertel dem Kreise des Jagdbezirks und eint Viertel der nach § 3 dieser Verordnung empfangsberechtigten Stadt käuflich abzugeben.
Tiefe Verpflichtung erlischt, wenn der bezugsberechtigte Kreis oder die bezugsberechtigte Stadt nicht binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an den Jagdberechtigten oder seinen.Vertreter die bedingungslose Erklärung übersandt hat, die ihm (ihr) zustehende Menge Wildes jeweils auf rechtzeitige Benachrichtigung (§ 2) vonr Jagdorte auf seine (ihre) Kosten abzuholen und binnen zwei Wochen nach Abholung zu bezahlen. ,
Zwischen dem Kreis und der bezugsberechtigten Stadt können jederzeit Vereinbarungen wegen völliger oder teilweiser Ueber- lassung des dem einen Teil zustehenden Wildstreckenanteils an den anderen Teil getrchfen werden. Gleiche Vereinbarungen können auch zwischen dem Kreise bezw. der Stadt rmd einzelnen Gemeinden des Landes getrofferr werden. Alle diese Vereinbarungen verpflichten den Eintretenden zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und verpflichteten den Jagdinhaber vom Augenblick der Benachrichtigung durch die Vertragsschließenden an.
Als „größere Wildstrecken" im Sinne.des Absatz 1 gilt eine zu erwartende Tagesstrecke von mindestens 60 Hasen. Bei Abschuß anderen Wildes ist zu.rechnen: ein Stück Edelwild = 20 Hasen, ein Stück Tamwild — 10 Hasen und ein Stück Rehwild gleich 6 Hasen.
Ter Jagdinhaber ist auch dann zur Abgabe der in Artikel 1 festgesetzten Anteile der.Jagdstrecke verpflichtet, wenn das Ergebnis der Jagd unter den vermuteten Wildmengen Zurückbleiben! sollte; der bezugsberechtigte Kreis, sowie die bezugsberechtigte Stadt oder Gemeinde sind in gleicher Weise zur Abnahme des geringeren Streckenanteils verpflichtet.
J 2. Hat der Kreis oder die bezugsberechtigte Stadt sich innerhalb der in H 1 Abs. 2 bestimmten Frist zur Abnahme des khr zustehenden Wildes nach Maßgabe dieser Verordnung bereit erklärt, oder ist die Eintrittserklärung der Gemeinde gemäß H 1 Abs. 3 dem Jagdinhaber zugegangen, so ist dieser mangels anderer Vereinbarung der Beteiligter: verpflichtet, die Empfangsberechtigten mindestens drei Tage vor Abhaltung jeder eine größere Wildstrecke voraussichtlich ergebender: Jagd unter Angabe des vermutlicher: Aildanfalls, sowie des Tages, der Stunde und der voraussichtlichen Stelle des Jagdschlusses aus Koster: der Bezugsberechtigten durch Eilbrief, Telegramm oder, wenn billiger, durch Boten zu benachrichtigen. Erfolat die Benachrichtigung demgemäß, so sind die Bezugsberechtigten zr:r Uebernahme des ihnen zukommenden Wildes an Ort und Stelle und zur Zahlrmg des Kaufpreises verpflichtet, sofern ihr etwaiger Verzicht auf die Wildabgabe nicht spätestens am Llbend vor dem Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters gelangt ist.
Verzichtet her Bezugsberechtigte verspätet, oder findet er sich nrcht rechtzeitig zur Uebernahme des Wildes ein, so hat der Jagdberechtigte den frei werdenden Anteil für Rechnung des Bezugsberechtigten bestmöglich anderweit zu verwerten.
Tie Verteilung der Wildstrecke unter die Bezugsberechtigten |un£ den Jagdherrn ist, sofern anderweit keine Einigung erzielt wird, dergestalt zu bewerkstelligen, daß zuerst der Jagdinhaber zu Lasten ferner Hälfte den zehnten Teil der Strecke auswählt, und daß. alsdann nach Maßgabe der Anteilberechtignngen die einzelne:: Berechtigten abwechselnd die einzelnen Stücke der verschiedenen Wild- Sattungen erhalten. Zerschossenes Wild ist wie gut geschossenes anzunehmen und zu bezahlen.
^8 3. Wildempfangsberechtigte Städte in: Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind:
1 Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Tarmstadt, Bens- he:m, Erbach, Groß-Gerau'und Heppenheim! die Stadt Darm- stadt;
Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Büdingen, Dieburg, Friedberg und Offenbach die Stadt Offenbach- Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreiser Gieren, Alsfeld, Lanterbach und Schotter d:e L>ta d t Gießen;
Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Mainz, Alzey Bingen und Oppenheim die Stadt Mainz;
Hinsichtlich der Jagdbezirke im Kreise Worms die Stadt Worms
8 4. Alle dieser Bekanntmachung entgegen stehenden Verträge über Abgabe größerer Wildstrecken sind aufgehoben.
Tas Großh. Ministerium des Innern kann auf Antrag! Ausnahmen aus Billigkeitsgründen znlassen.
. § 5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1915 und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
. Ä Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 24. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
AussuyrnngHbestunmungen
zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. August 1916 über d:e Regelung der Wildpreise (Reichs-Gesetzblatt S. 959).
_ Vom 24. Oktober 1916.
Ans Grund der §§ 3 uind 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. August 1916 über die Regelung der Wildpreise bestimmen wir in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 27. September 1916 über Höchstpreise für Wild das folgeiider I- Ju allen Fällen, in dene:: nach unserer Bekanntmachung: vom Heutigen über die Versorgung mit Wild Jagdinhaber odev deren Vertreter verpflichtet sind, an einen Kreis oder eine Stadt m>er e:ne andere Gemeinde des Landes Wild abzugeben, gelten für dieses Wild die folgenden Großhandelspreise:
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg 1,45 Mark
o 5^ Rost-und Damwild (mit Decke) für 0,5 kg 1,25 Mark 6. be: Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tieren tim Gewicht bis zu 35 kg
einschließlich b) bei Tieren über 35 kg
4. bei Hasen
a) mit Balg
. b) ohne Balg
5. bei wilden Kaninchen
3 ) mit Balg , b) ohne Balg
6. bei Fasanen 3) Hähne
b) Hennen
für 0,5 kg 1,30 Mark für 0,5 kg J.,10 Mark
das Stück 5,75 Mark das Stück 5,45 Mark
das Stück 1,65 Mark das Stück 1,55 Mark
das Stück 4,95 Mark -V.-V™ m .r . das Stück 3,85 Mark.
Die gleichen Preise können hinsichtlich weiterer (freiwilliger) Wildabgaben zwischen den Jagdinhabern uiid den: Kreis oder der Stadt oder der Gemeinde durch Vertrag vereinbart werden.
, II. Unsere Bekanntmachung vom 27. September 1916 wird wie folgt abgeändert: Für Wild, das der Jagdinhaber oder sein V^tteter :n zerwirktem Zustande an Verbraucher abgibt, können u^ere Preise als die in der Bekanntmachung vom 27. September 1916 für den Großhandel festgesetzten Höchstpreise vereinbart werden, redoch dürfen die vereinbarten Preise nicht die nach der gleichen Bekanntmachung für den Kleinhandel festgesetzten -Preise ubersteigen.
Jur übrigen bleiben die Festsetzungen unserer Bekanntmachung vom 27. September 1916 über Höchstpreise für Wild in Wirksamkeit.
. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten mit
der Verkündigung :n: Regierungsblatt in Kraft D arm stadt, den 24. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
"n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
35:e beiden vorstehenden Bekanntmachungen wollen Sie ortsüblich veröffentlichen und ihren Befolg überwachen. Wir iveisen Sie Wetter an, Name und Adresse der Jagdpächter Ihrer 'Gcmar- Apg umgehend sowohl uns wie dem Oberbürgermeister zu Gnchen,mitzuteilen, ebenso N§me und Adresse der Echenjagdbesitzer oder Eigemagdpächter in Ihrer Gemarkung ober in den ihr zuge- teilten selbständigen Gemarkungen.
Die Bürgermeister ,der Gemeinden, deren Jagden an außerhalb Hessens wohiienDe Personen verpachtet sind, wollen Abdrücke von Bekanntmachungen ihren Jagdpächtern übermitteln- Es ist selbstverständliche daß die beiden Bekanntmachungei: auch auf die Verwertung des Wildes von Jagden solcher Jagdpächter ent-» sprechende^ Anwendung finden, die an der Ausübung der Jagd rechtlich oder tatsächlich verhindert sind m:d einen Vertreter nicht bestellt haben (Ausländer), .
Gießen, den 26. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinaer.


