§ 1. Von der Beschlagnahme- und der Aüzeigepslicht ist befreit:
1. Tabak, der von Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 der Tabakzoll- ordnung) und von Selbstherstellern (8 20 Ws. 7 der Tabak- z-ollordnung) zum eigenen Verbrauche gepflanzt ist;
2. Tabak, von dein gemäß § 3 Abs. 1 der Tabaksteuerordnung die Tabaksteuer nicht erhoben wird.
8 2. Rechtsgeschäflliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak dürfen von den Tabak-Hanpelsgejellschaften bis auf weiteres zugelasscn werden, soweit sie notwendig sino, um Verarbeitern und Klcimnengeuverkäuferu unter Einrechnung ihrer Vorräte den Bedarf für höchstens vier Monate zu sichern, und wenn die Preis- Vorschriften eingehalten sind.
8 3. Ter Bedarf ist für Verarbeiter nach den von ihnen in der Zeit voin 1. Januar bis 31. Juli 1916 durchschnittlich verarbeiteten, für Kleinmengenverkäuser nach den von ihnen im gleichen Zeitrannr durchschnittlich im Kl ein inen gen verkauf abgegebenen Tabakinengen zu bemessen.
8 4. Kür die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen iti den §8 2, 3 sinngemäße Anwendung.
8 5. Tie Bestiinnmilgen in den §8 2 bis 4 gelten nicht für Liieserungsverträge über deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916.
8 6. Hersteller von Tabakerz-eugnissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung steueramtlich angemeldet waren, dürfen bis aus weiteres ihre Vorräte nur in einem ihrer durchschnittlichen Tabak- verarbcitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten.
Tie Gesellschaften können in besonderen Fällen Ausnahmen zUlassen.
8 7. Tic Mslandgesellschaft darf, abgesehen von Klcinmengen- verMnfen, rockitsg-eschäfllickie Verfügungen über ausländische Tabakblätter nur zulasseu, wenn der Verkaufspreis den Einkaufspreis deö Be Eifers um nicht mehr als 18 vom Hundert übersteigt. (Be,'k«ussbading>»"^u - Zahlung in sch? Meuaten oder bar mit 8 vom Hundert Tlbzug- Freilager bis zu drei Monaten.)
Tie ylnSlandgesellscbaft kann für besondere Falle Ausnahmen Anlassen: sie kann insbesondere bei Veräußerung von nicht mehr als nncm! Packstück einen höheren Zuschlag beivilligen.
8 8. Tie Julandgesellschaft kann, abgesehen von Kleimuengeu- derkäufen, die Veräußerung von deutschen Tabakblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zulasten, wenn der Verkaufspreis für gegorenen, unversteuerten, in Ballen verpackten Tabak 200 Mark für 50 Kilogramm nicht übersteigt.
Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Pack- stück Und Pur Vermeidung von Härten können Wlsnahmen zugelassen werden.
8 d. Händler, denen das Hauptamt den Klein men gen vertan/ von Tabak vor dem 7. August 1916 gemäß 8 6 der Tabakzoll- ordinmg gestattet hat, können bis ans weiteres »ollzuschlagfreien Rohtabak innerhalb der im § 6 der Tabakzollorduimg festgesetzten Mmzen und bis zur Höhe ihres dnchschnittlichen K'leinmengen- ver'kanfs in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 ohne' besondere Genehmigung im Kleinmengcnverkauf abgcben
Dies gilt sinidgenM auch für den Kleinmengcnverkauf von deutschem Rohtabak.
Tie Klcinmcngenverkäufer chaben die von den Gesellschaften geforderten Bückier ruid Anschreibnngcu zu führen.
8 10. Kleimnengenverkäufer dürfen bei der Wgabe im Klein- wengeuverkehr auf ^n um den Zoll- und Steuerbetrag erhöhten Einkaufspreis bei Zahlung nach drei Monaten einen Zuschlag . ^'^25 vonr Hiuidert und bei Zahlung nach sechs Monaten Zuschlag bis zn 28 vom.Hundert nehmen: bei Barzahlung tritt em Wzug von 3 voni .Hundert ein.
§ 11. KlniiMengeiikäufer dürfen trotz der Beschlagnahme an Kleinmenaeuvei-kallifer^ selbstgewonnene Rippen und Stengel an ZahlUngs Statt für im Kleinmengenverkaufe bezogenen Rohtabak ltewrii. ^,le an die Kleitunengenverkäufer gelieferten Rippen bleiben veschlagnaymt.
... § - 1 ?- SScr ’ r ^ r mi! Unsichtsmustern und ArbeitsMIuster» MS zu zimn Kilogramm von icder Sorte bleibt frei
von K-Ntuckn- nich Virginia-Preßtabok oder Un.
mlmlSSSff 11,1 “ m,m “• »"•
Ur imHwIr “t l>0n Pflanzer sind nur die Händ-
lrr und Verarbeiter zuzulassen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Grumven vom Pflanzer gekauft haben und sich iM Besitz eines
geeigneteii Privatlagers für unver- befinden. Tic Jnlandaescllsck„st sann
s Pflanzer kaufen will, hat der Jnland-
gesellsanft spätestens bis zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen wieviel ■ wr^^n1911 bis 1915 gekauft hat und ob er im Besitz emes Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak ist.
v't Grilitd der Anzeigen Bezngs--
tchkiue, zum Aickans von Grumpcn beim Pflanzer aus
Tw Grumpen blerberr trotz des Ankanfs beschlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung mrd Mint Weiterverkäufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Jnlaudgesellschaft.
_ ^ H' Anzeigepflichtige (§ 8 der Verordnung) haben den Ge
sellschaften aus Verlangen die zur Regelung des Deickehrs mit Rohtabak erforderliche Anskimft zu geben, insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, . Beschaffenheit, Aufbewahrung imd Behandlung des Tabaks, bei inländischem Tabak auch über Anbauflächen, Anbauweise und Tüngeart. y*
Tie Angaben über Anbauflächen können von der Jnlandgesell- schaft auch bei dem zuständigen Hauptamt cingeholt werden.
8 15. Tie Gesellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Verarbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben.
8 16. Tie Durchfuhr von Tabak und Tabakerz cngmssen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
8 17. Tie Bestimmungen tml § 10 treten mit dem 16. Oktober, die übrigen Bestimmungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekannk- machuugen. Dom 10. Oktober 1916.
Tie nachstehend aufgeführten Verordnungen und Bekanntmachungen treten.mit dem 10. Oktober 1916 außer Kraft:
1. Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak vom 7. August 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 919),
2. Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Reichs- Gesctzbl. S. 920),
3. Bekanntmachnug, betreffend Ausnahmen von der Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Reichs-Ge etz- blatt S. 921),
4. Bekanntmachung, betreffend weitere Ausnahme von der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. August 1916 (Teut- scher Reickisanzeigcr Nr. 189 vom 12. August 1916),
5. Bekanntmachung, betreffend weitere Ausnahmen von oer Bekanntmachung über Rohtabak vom 18. August 1916 (Teut- scher NelchHanzeiger Nr. 195 vom 19. August 1916.)
Berlin, den 10. Oklober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elfferi ch.
Bekanntmachung
■m nVJ ^ ru ! 1 ^ ? 0U r § 11 der Verordnung des Bundesrats vom ^Oktober 1916 über Rohtabak (R.-G.-Bl. S. 1145)'wird be-
zustäirdige Behörde im Sinne vo^n 8 4 ist das Kreisamt.
Sinne von 8 10 Wsatz 1 der Kl'ei saus schuß, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 10 Absatz 2 der
Provlnzralauss chnß.
Dar m sta d t, den 17. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _v. Hoinbergk
e t r.: ^Verkehr mtt Eiern (Neuzulassung der Händler).
An die Großh. Vurgenucisternen der Landgemeinden des Kreises.
Dierenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 11. Oktober 1916 - Kreisblatt Nr. 127 vomj /- 0 - Oktober 1,916 — noch IM Rüekstande sind, werden an die als- ralotge Erledigung derselben erinnert.
Gießen, den 20. Oktober 1916.
Großberwglich.-s Kreisamt Gießcir.
_I- V.: Langer m ann.
^ e t r.: Förderung der Ziegenzucht.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die ^ro Burgermelstereien der Landgemeinden des Kreises
dZllNl, welche auf unsere Verfügung"vom ^^.,^6ust 1916 (Kreuchlatt Nr. 101 vom 24. August 1916) noch nicht berichtet lxrben, werden an die alsbaldige Erkedigungt derselben hiernnt erinnert. J b
Gießen, den 23. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. B.: H ein m erde. _
Betr.: Die 5. Kriegsanleihe.
An die Schulvorstände des Kreises.
, Wir sehen^bnmen 8 Tagen Ihrem Berichte darüber entgegen welche Gesamtbeträge in den Schulen für die obige Anleihe gezeichnet lvorden sind. J
Gießen, den 24. Oklober 1916.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
____ I- V.: L an g er ma n n. _
Bctr.: Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreise^
Wir erinnern an die Erledigung.unserer Verfügung vom 2 : SeptcEr 1916 (Krcisblatt 5h. 111 vom 8. ScÄ 1916) binnen 8 Tagen. ’
Gießen, den 24. Oktober 1916.
Gvoßherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: Langer m a n n.


