Kreisblatt für de» Kreis Gießen.
Nr. 136 _26. Oktober 1916
Bekanntmachung
über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916.
Der Bundesvat hat auf Grund von 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
s 1. Als Tabak im Sinne dieser Verordnung gelten unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter, sowie Tabakrippen, Tabak- stcugel und Tabakabfälle.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter. r
§ 2. Die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern ausländischer Herkunft sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschaft von 1916 m. b. fr. in Bremen (Auslandaesellschaft), die Vorräte au unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern inländischer Herkunft, sowie <m Tabakrippen, Tabakstengeln und Tabakabfällen sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschast von 1916, Mteilung Inland, m. b. fr. in Marmheim (Jnlandgesell-' schaft) beschlagnahmt.
Tabak, der im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geerntet ist, ist mit der Trennung vom Boden beschlag
nahmt.
Tabakrippeu, Tabakftengel und Tabakabsälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern ausländischer Herkunft, auch von orientalischen und ihnen gleichartigen Tabakblättern, ansallen, sind mit der Trennung für die Jnlandgesellschast beschlagnahmt.
8 3. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzichung erfolgen, dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft, für die der Tabak beschlagnahmt ist, vorgenommen werden.
Hersteller von Tabakerzengnissen die bei Jnhasttreten dieser Verordnung steueramtlich angemeldet waren, dürfen ihre Vorräte trotz der Beschlagnahme verarbeiten. Der Reichskanzler kann Höchstmengen festfetzeir, über die l-inaus die Verarbeitung unzulässig ist.
Die Beschlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Gesellschaft, für welche die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung oder mit der zugelassenen Verwendung.
8 4. Der Tabak ist der Gesellschaft, für die er beschlagnahmt ist, auf Verlangen käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft ooer auf die im Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung denk Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. { '
§ 5. Der Erwerber hat für die überlassenen oder enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Der Preis wird, falls eine Einigung nicht zustande kommt, unter Berücksichtigung der Güte und Verwendbarkeit der Ware und der Preisgrenzen (8 6) von dem für den Aufbewahrungsort zuständigen Schiedsgericht unter Ausschluß"; des Rechtswegs endgültig festgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu -tragen hat.
8 6. Für ungegorenen, unversteuerten Rohtabak inländischer Ernte aus dem Erutejahre 1916 werden für die Abnahme voni Pflanzer folgerrde Richtpreise festgesetzt:
Grumpen 50 bis 70 Mark für . . 50 Kilogramm,
Geize 30 bis 40 Mark für . . 50 Kilogramm, übriger Rohtabak in eingesädeltem
Zustande 70 bis 130 Mark für . 50 Kilogramm
Die Preise gelten für Grumpen in getrocknetem und ausgelesenem Zustande: ftir die Geizen und die übrigen Rohtabake in trockenem dachreifen Zustand.
Ein bei der Jnlandgesellsckjaft bestehender Preisausschuß setzt unter Berücksichtigung der Güte des Tabaks innerhalb obiger Preisgrenzen die Richtpreise für die einzelnen Arten und Anbau-
bezirke fest.
Der Preisausschuß kann für besondere Fälle Zuschläge und Abzüge festsetzen, selbst unter Ueber- und Unterschreitting obiger Preisgrenzen.
Der Preisaussckms; besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Pflanzer einerseits und Vertretern des Tabakhandels und der Tabckkindustrie anderseits unter Vorsitz eines Kommissars des Reichskanzlers.
8 7. Die Gesellschaften können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben.
8 8. Wer Tabak in Gelvahrsam oder angepslauzt hat, ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung deS Reichskanzlers den Gesellschaften Auskunft zu erteilen. Wird die Auskunft nicht erteilt, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Ermittelungen auf Kosten des Auskunftspstichtigen wrnehmen lassen.
Die Mitglieder der Gesellschaften und ihrer Organe, sowie die Angestellten und Beauftragten der Gesellschaften l>aben über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse der Auskunftspflich-'
tigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Bersctzviegenheit zu bewahren.
8 9. Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabak aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.
Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Tabakhandelsgesellschaft gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lassen. Deo Verwahrer hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten.
ueber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben, entscheidet das für den Aufbewahrungsort zuständige Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig.
8 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe und Geschäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig erweisen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Bahörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzu- sehen ist.
8 12. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfange Tabake, die sowohl jirr Herstellung von Zigarren und von Rauch-, Kau- und Schnupftabak, als auch zur Herstellung von Zigaretten dienen, zur Herstellung von Zigaretten verwendet werden dürfen.
Die Zuweisung der für die Herstellung von Zigaretten hiernach zur Verfügung gestellten Tabake (Abs. 1) erfolgt durch die Zigarettentabak-Einkauss-Gesellschast m. b. fr. Sie kann hierfür nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Gebühren erheben.
8 13. Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung der Schiedsgerichte und das Verfahren, sowie für die Ueberwachung der Preise von Tabakerzeugnissen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Er kann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaften nehmen.
Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen erlassen.
8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Ueberlasfung nach 8 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgübt, besckchdigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet:
2. loer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt:
3. wer die gemäß, 8 8 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht:
4. wer der Vorschrift des 8 8 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder wer sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht enthält:
5. wer der Berpftichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 9 Ms. 1) zuwiderhandelt:
6. wer den vom Reichskanzler gemäß § 13 Ms. 1 getrost- fenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
In den ^Fällen der Nrn. 1 .und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben oer Strafe auf Einziehung der. Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem. Täter gehören oder nicht.
8 15. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 10. Oktober 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzler-.
Di*. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Ausführnngsbestimnrungen zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916.
Auf Grund des 8 3 Abs. 2, 8 8 Ws. 1, 88 42, 13 oer Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gefetzbl. ST 145) bestimme ich:


