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Bekanntmachung
über die äußere Kennzeichnung von Maren. Vom 11. Oktober 1916.
iAnf Grnnd des § 1 der Verordnung über die äußere Kenn- Serchnnng von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wrrd folgendes bestimmt:
H 1. Soda, Seife und sonstige Waschmittel, die in Packungen an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung rn einer für den Käufer leicht erkennbaren .Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen! ''Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt: bringt em anderer als der Hersteller die Ware in der Packung unter sernem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Niederlassungsort dieser Person anzu geben:
2. den Zeitpunkt der Füllung, nach Monat und Jahr;
^ nach handelsüblicher Bezeichnung und Gewicht;
* o Kleinverkausspreis in deutscher Währung.
§ 2. Tie im § 1 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hertel ler oder, falls ein anderer die Ware in der Packung unter ernem Namen oder seiner Firma in ben Verkehr bringt, von diesem anzubringen.
Tie Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware wertergibt.
§ 3. Tie Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe zum Berwrel durch Ueberklebezettel, ist verboten.
.. ?Tre vorstehenden Bestimmungeir finden auf Waren, dre bis Zum Tage der Verkündung hergestellt und in Packungen erugesullt sind, nur insoweit Anwendung, als sich die Waren ,noo) rm Gewahrsam des Herstellers oder derjenigen Person befinden, die sre unter ihrem Namen oder ihrer Firnra in den Verkehr bringt; an Stelle der Angabe des Zeitpunktes der Fullmig gelingt der Vermerk: „Gefüllt vor dem 1. Slugust 1916" Die Bestimmungen gelten nicht für Waren, die aus dem, Auslände in Originalpackungen eingeführt sind oder werden. L-olche Waren sind vor der Abgabe an den Verbraucher auf der als Auslandsware zu kennzeichnen.
Für die ,äußere Bezeichnung der von der Heeresverwab- tung oder der Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelteii dre von diesen Stellen vorgeschriebenen besonderen Bein mm ungen.
-JJ' 3mrnb«t6nnbta sind nach § 5 bet Verordnung des ^ Keimzeichmrng von Waren vom
4d16 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) mit Gefängnis bis zu IE Agnaten und nnt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark ^er mit einer dieser Strafen strafbar.
1916 in vorstehenden Beftinimungen treten ani 1. November Berlin, den 11. Oktober 1916.
Ter Reichskanzler.
_Am Aufträge: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung
über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 1416 der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
^ % Bekanntmachung über die Einrichtung der
Qnittun gskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- rung sowie das Eiitwerten und Verniclsten der Beitragsmarken Zusatzmarken vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 937) mrler I getroffenen Bestimmiingen über die Einrichtung der Quittungskarteu werdeii unbeschadet des Verbrauckis vorhandener Vorräte durch die folgenden Vorschriften ersetzt'
1. Die Quitttingskarten sind für die Pflichtversick-erung in gel* ber Farbe und für die Selbstversicherung in grauer Farbe nach den durch die Bekanntinachung vom 10. November 1911 vorgeschriebenen Mustern A und B aus Zellstoff herzustellen. Dn Stoff muß eine mittlere Reißlänge von 4000 Metern und erne mittlere Dehnung von 3 vom Hundert haben, darf nur schwach geglättet angeferttgt werden und muß im Geviertmeier ein Gewicht von 270 Gramm bis 290 Gramm, im Durchschnitt 280 Granim aufweisen.
In der Färbung müssen die Karten den im Reicksversicherungsamte niedergelegten Mustern entsprechen. Metanilgelb und ähnliche säureempfindliche gelbe Farbstoffe dürfen Nicht verwendet werden. >
8. Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung (8 1243 a. a. O.) surd besondere Quittungskarten von grauer Farbe wie bisher zu verwenden. Wer hierfür gelbe Quittungs- Karten unbefugt verwendet, kann, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom Versicherungsamte mit einer Ordnungssttafe bis zu 20 Mark belegt werden.
8. Personen, für die früher auf Grund der Versichernngspflicht Vertrage enttnchtet worden sind, dürfen auch im Falle der SelbstversicheruNtz nur gelbe Quittungskarten verwenden. Berlin, den 12. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Ör. H el ff er ich.
Verordnung
betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826).
Vom 18. September 1916.
b i e pl Bekanntinachimg Wer Kriegsmaßnahmen zur Srcheri ng der Volksernahttmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 40^) wird folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. Der 81 der Verordnuna ilber Höchstvi-pise fih* FassungO^ 24 ' 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 826) erhält folgende
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim VeKufe durch den Erzeiiger, soweit bis zuin 30 September 1916 SÄ € i h 'n, P"*' dreihundert Mark, und soweit nach
geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung' zwelhimdertachtzig Mark nicht übersteigen.
-^le Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders spater Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen daß der Preis von dreihu.idert Mark für die fiV te S ^ 19 k 16 einschließlich bezahlt werden darf. Äfafi. ® 1€fC ■ SGcrOrbnl "' 0 'Nit dem Tage der Ver.
Berlin, den 18. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
^"Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burgermeistereren der Landgemeinden des Kreises. ^
vorstehende Verordnung mit dem Anftiaeu in
d5 Innern ^nter ^ ^ßh. Ministerium
Sf? r . n? n ^J n r .. un ^ r Zustimmlung des Knegsern ä hr u Nasa Nits diUk Höchstpreis iur alle bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich voll-
ÖUf 300 ^ nrF ^ * e Tonne^Ä-
Gießen, den 20. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
betreffend Zollerlei ckterungen für Waren aus dm besetzten feindlichen Gebieten. Vom 12. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermachttgniig des Biindesrats zu wirtschaftlickien Maßuahmen usw vom 4. Augilst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Nachstehend ausgesührte Waren bleiben, wenn sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder erzeugt sind, bis auf weiteres ber der Einfuhr zollfrei:
alle Wären der Numincrn 36, 46, 47, 110, 115 und 287 des Zolltarifs,
aus 97ummer 45 des Zolltarifs Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelgenuß,
aus Nummer 112 des Zolltarifs Fedettvild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet.
. J 1 Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung! m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt tvcn Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. Oktober 1916.
Ter Reichskanzler.
_ Im Aufträge: I a h n.
B e 1 r.: Höchstpreise für Wild.
Wenn ein Jäger Rehwild in zerwirktem Zustand abgibt, so darf der Erlös ftrr die einzelnen Teile in der Gesamtsumme M^^^^^6en,.als der Preis, den die Jäger für das ganz- Lottlck Wild nach Ziffer A 2 der Bekanntnrachung vom 27. September 1916 (Kreisblatt Nr. 125) erzielen loürden.
G i e ß e n, den 21. Oktober 1916.
Großherzogliches .Kreisamt Gießen.
Dr. U s in g er.
Bekanntmachung.
Betr.: Festsetzung der Preise für das Kadavergewicht mit Rotlauf behafteter Schweine.
Grund des Artikel 7, Absatz 5 des Gesetzes) betteffend die Entschädigung für an Milzbrand, Ranschbrand uiid Schweinerotlaul gefallene Tiere, in der .Fassung vom 29. April 1912, hat die dazu berufene Komunffwn dre Preise, nach denen für das Kadavergew-ickst gefallener oder getöteter rotlaufkranker Schweine Entschädigung zu gewähren ist unter Abänderung ihres ani 1. April 1909 veröffentlichten Beschlu,ses wie folgt festgesetzt: ftir die ersteil 10 kg des Kadaoergewichts das kg zu 300 Pfg.
" t°- " .. 250 . ,
U ^ b r n<br 1’ " ... " „ „ 200
~ie|c Preise werdeii gemäß § 7 der Ausführungsanweisung zu oben g^ianntem Gesetz vom 30. Apiil 1912 veröffentlicht Gießen, den 21. Oktober 1916.
Großherzogliches .Krei'samt Gießen.
I. V.: 5) e m m erde.
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