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ver-
§ 11. Tie Bezugsvereinigung barf von bcrri Umsah 2 vom Tausend als Verinittelungsvergütung zurückbehalten.
# , Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futter Mitteln aus dein Ausland nach den Weisungen des Reichs kanzlers zu verwenden. lieber den etwa verbleibenden Rest fügt der Reichskanzler.
8 12. Tie Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfuttermittelstellen, an die von biefeit bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die voni Reichskanzler bestimmten beschweren Stellen zu liefern. Tie Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelte.
8 13. Der Reichskanzler flatm allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegen stände zur menschlichen Ernährung zu verwenden sind.
8 14. Tie im 812 genannten Stellen haben ihren Abnehinern für Weiterverkäufe bestinnnte Bedingungen und Preise vorzu schreiben und ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütternng innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.
8 15. Mischsutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft nur mit Genehrnigung der Reichsfuttermittelstette oder durch die Landessuttermittelstellen hergestellt werden.
8 16. Tie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für dre Heeresverwaltungen, die Marincverwaltung uiid die Zen tral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H.
Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsansschnß für Ersah futter, G. M. b. £>., oder in seinem Auftrag hergestellten Ei'sahfutter- Mittel. Diese sind jedoch durch die Bezugs Vereinigung oder die vom Rercl>skanzler besttmmten Stellen nach den Vorschriften dieser Ver ordnung zu verteilen.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von ^ltternritteln, Hilfsstosfen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 tReichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus denk Ausland eingcführt sind.
l* 7 - ^"^szentralbeHürden erlassen die Bestimmungen »ur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, loer als zuständige Behörde und als Kommunalverbaiid im Sinne dieser Verordnung arizusehen ist.
8 1.8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. wer dem 8 2 zuwider Futtermittel in ariderer Weise als durch
& abseht oder den Vorschriften des 8 2
Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderl-andelt:
2. wer die ihm nach 8 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder Unrichtige Angaben macht;
3 . wer der ihm nach 8 5 obliegenden Verpflichtung zum Trocknen niil>t namkommt:
4 . wer der Verpflichtung zur Msbewahrung, pfleglichen Behand- lnng und zur Versicherung (8 6 Abs. 3) znwiderhandelt;
b. wer den chm auf Grund des 8 14 auferlegteu Verpflichtungen mcht uachkommt; ^
6 SitoÄJt 2 m 2 ^ 3 ' § 17 fTlaffencn Bestimmungen
7 - A^dem 8 15 zuwider Mischsutter ohne Genehmigung her-
der Rrii. 1 2 3, 7 können neben der Strafe die ^uf dw sich die strafbare Handlung bezieht, eingczo- gen^werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören odev
^ ^ Soweit in dieser Verordnung die BezuasvereiniaUna
CXilst tre, e " dluspuh- und SchwimiNgerste an die Stelle ten Stellen^ ^^0 bte öon *** Reichsfftttcrmittelstelle bestimm-
Die Vorschriften der 88 10, 11 finden auf Ausvutz- „nb Schwimmgerste keine Anwendung. ^ Ausputz- und
Gerste die int Gemenge mit Hülseufrüchten gewesen und nach aus die sein ausgesondert ist, unter- Vorschriften der Bekannttiiachung über Gerste ans der Grnte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Ksehbb S 800 )
ten dieser Mafst,^" ^snahmr.r von den Vorschrif-
. § 21, Tic Bekam,tmachung über den Verkehr mit K-rastkutter- L'tt-L 28, Jmn 1915 tReichz-Gesebbl. S Zk>g7 nebst den B^' kami!mackm,jgeu vom 5, August. 19, August IZ Sevt mber 8 ml Dcnü&cr. 19. Dezember 1915 sReichZ-Gesetzbl S 489 509 5S4 n t7
168, 193, 349) lolpie die Bestiinniungeri in Nr I der Bekannt mackumg vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) ^
durch den Reichskanzler nicht überschreiten. Tie Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des 8 6 Llbsatz 2.
. 3 23. Diese Veroronung tritt mit dem Tage der Berkrindung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
.Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
-- i
Bekanntmachung
über Futternnttel. Vom 14. Oktober 1916.
. Auf Grrmd des 8 17 der BnndesratsVerordnung über Futtev- Mittel vom 5. Oktober 1916 (R.-G.-Bl. S. 1108 ff.) ivird folgendes besttmmt:
8 1. Im Sinne der Vcrordiwng ist 3) zuständige Behörde das Kreisamt, b) Kommunalverband das GroßherzogtuNt.
. § 2. Mit der Uebcrnahme, Verteilung und Abgabe der Futtermittel wird die Landesverteilungsstelle für Futtermittel in Tarm- ftadt beauftragt.
8 3. Als Saalstelle im Sinne von 8 2 der Bundesratsverord- nung nnrd dre Landwirtschaftskammer ff'ir das Großherzogtum! Hessen bezeichnet.
Anerkanntes Saatgut im Sinne vbn 8 2 Wff, 2 'Ziffer 3 sind Di-c un eigenen Betrieb gewonnenen Samen der dort aufgeftthrten Hulsenfrüchte:
a) aris Betrieben, die verlangen können, daß bei der Auf-, gäbe des Saatgutes zur Beförderimg mit der Eisenbahn gleich bei der Llbfertigung die ermäßigte Fracht nach dem Saatguttarif berechnst wird (ß 46 des Deutschen Eisen- bahngütertarifs, Teil I, Abt. B und gemeinsamer Tarif ™ Verkchrsaiizeiger für den Güter- und Tierverkehr 1913, Anlage zu Nr. 76, 1914 S. 691): d) aus Betrieben die sich mindestens in den letzten 2 Jahren wtt >)eni Verkauf von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken be
schäftigt haben: sofer
c) sofern sie von der Svatstellc ausdrüMchi als Saatgut an. er-kaimt worden sind.
• 1A, ^ach 8 7 der Bundes ratsverordnung )imb ein Schieds- Qmtit Nir r>as Großherzogtum mit dem Sitz in Tarmstadt bestellt.
l lllb gossen Stellvertreter werdeil von dem Grosch Ministerium des Innern, Abteilung für Lanchoirtschaft, Handel wld Gewerbe ernannt. Tie Beisitzer werden ehrenamtlich von dem Vor sitzeil den berufen. Tie Landwirtschaftskammer und ^ ^^ort der hessischen Handels kam mern werden der vorgenanir- ten Ministerlalabteilnng Vorschlagslisteii einreichen. Zu ieder Sitzung ist nach diesen Listen je ein von der Lanbivirtschaffs.- rammer lund dem Vorort der hessischen Handelskammern vort- Bnsidxr m berufen, ®ie Beisitzer find vor ihrem! Amtsantritt durch den Vorsitzenden durch Handschlag an Eidcsstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amts Uttd ziur Amts-, versckrwiegenhett zu verMickiten.
* Zuschläge iiach § 10 Ms. 3 der Bundesratsvcrord- nung werden auf 3 v. H. festgesetzt.
Tarmstadt, den 14. Ottober 1916.
Großherzoalickies Ministerium des Innern. _ I V.: Schliephake.
Bekanntmachung
über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver Vom- 13. Oktober 1916.
c f § 3 der Verordiumg des Bundesrats über
kondensierter Milch und vou Milchpulver vom 18 ‘ N?/. fO^ (Rerchs-Gefltzbl. S. 302) wird folgendes besttmmt: nrrl u e I L Dre Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver über die Grenzen des Deutsck>en Reiches ist verboten
'st die Durchfuhr von kondensiertes 111 i n S?we.z lwrgestellt worden ^M)b?S7°rLtten'"» Nahmen von dem Verbote
VerLnn^in Ktas?^ Bestintmtmg tritt mtt dem Tage der
Berlin, den 13. Oktober 1916
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
treten außer
.„..SZveit in Verordwingen auf Vorschriften venoiesen ist die Verordnung außer Kraft gesetzt werdeii, tteten an deren Stelle dw ent,prechenden Vorschriften dieser Verordnung. ^
xn'hiLF?' ÖO r 11 bfr Bezngsvereinigmig nach 8 7 Msatz 1 zu
“i, vnts
Bekanntmachung
‘ c 1 1 -.: 3. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).
In der Zeit vom 21.—31. Oktober ds. J's. wird aeaen ben t dr'r SüßsboMarten ,,H" (blau) und "O (gelb) vou den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben Aus- nahmsweise gelangen wiederum zwei Briefck-en ^k^zw zwei Schach es,, auf den Abschnitt zur Ausgabe, Biit demMI Oktober verliert der Abschnitt 3 seine Gülttgkett. Nach diesem 3eit-
stelle!, fr* .ÄÄ® B “' f *" 8en Mrfm Bon tiu Ab^be. Gießen, den 18. Oktober 1916
Großher^ogliches Kreisamt Gießen. -' v '
I. V : Langermann.


