Kreisblatt <m den Kreis Gieszen.
Nr. 134
84, Oktober
1916
Verordnung
über Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermittel tierischen oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt
für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Verordnungen geregelt ist;
2. für Grünfutter, Futterrüben aller Art, Pferdemohren, Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen, werden. ^ , , .,
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:
1. als Hilfsstoffe: Dorfstreu, Torfmull, ans Moostorf herge- stellte Torfsoden und zu Futterzwecken fertig hergerichteter kohlensaurer Kalk:
2. alle Mischfuttermittel, in denen dieser Verordnung unterliegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sind.
Ter Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung
Uuf andere Hilfsstoffe ausdehnen. __,__
§ 2 Futtermittel dürfen nur durch'die Bezugs Vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Beklin abgesetzt werden. Dies gilt nicht: c „ _
1. für Futtermittel, die vorn Inkrafttreten dieser Verordnung
ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen: . ^ _
2. für Futtermittel, welche die Landesfuttermtttelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kominunalverbände oder die voM Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (8 12) von der Bezugs Vereinigung zuM Zwecke des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach 88 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt.
3. für anerkanntes Saatgut von Hlckerbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, Peluschken Und Gemenge von Hülsensrüch- len sowie für Saatgut dieser Futtermittel, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom' Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist.
Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur \ durch die von der Landcszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler oorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Berkehr mit ' Saatgut erlassen. Futtermittel der im Abs. 1 genannten Art, die als Saatgut in Anspruch genommen, aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind noch Beendigung der Saatzeit bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nach 8 6 ff. zU übernehmen. Ties gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften in diesem' Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut. „ ,
Die Landeszen t ralbehördon erlassen die näheren Bestrm- mtungen über die Anerkennung.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begrüne den eine Ausnahnre von dieser Vorschrift nicht.
8 3. Wer bei Beginn eines Mlendervierteljahrs Futtermittel in Gew'ahrsaM hat, hat die zu diesem Zeitpunkt Vorhang denen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im 'Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen^ welche Mengen er in deine laufenden Vierteljahre voraussichtlich Herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zuM' fünften Tage j<ches Kalendervierteljahres zu erstatten.
Die Änzeigepfticht gilt nicht für die Fälle des 8 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zuM sonstigen Verbrauch in seinem landlos rtscha ftlich>en Bettieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf.
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vor handelten Rohmaterialien verlangen.
8 4. Die Eigentümer von Futtermitteln haben sie der Bezugs- Vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren !Abnuf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereiniglmg haben 'ie ihr Proben gegen Erstattung der UebersendungS kosten einzu-
Ties gilt nicht für die iM 8 2 Absatz 2 genannten Mengen, flowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Absatz 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an dt« im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere erforderlich sind: die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittel stelle.
8 5. Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowie von nasser Schlempe uno nassen Trebern haben die Futtermittel auf Verlangen der Bezugsveceinigung zu trocknen. soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugs Vereinigung die Abnahme
znsichettu ^ Bezugs Vereinigung hat auf Antrag des Eigentümers Vinnen 4 Wochen irach Eingang des Antrages zu erkläven, welche gestimmt zu bczeichirenden Mengen sie übernehmen will.
Für bie Mengen, welche die Bezugsverernigung hiernach rn.cht übernehmen ^vill, -erlischt die Absatzdeschränknng nach 8 3 Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung: eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Msatz von Futtermitteln rm hem Verkehr dürfen die vom Reichskanzler nach 8 7 bestimmten Preis- grenzcn nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung t^r Bekanntmachung -vom 17. Dezember 1914 (Rerchs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. ^uuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) Und vom 23. März 1916 (Nerchs-GeseM.
^ ^Attc Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung Vorbehalten find, müssen von ihr abgenommen werden. Ter Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzergen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt Me Ueber- nahnM nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom! Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den lewer- ligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, au dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf dm Bezugs- Vereinigung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis Nur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zü behcriideln nrw m handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, dte vom Reichskanzler festgesetzt tvird. Ter Eigenttlmer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden: im Streitfall hat erden Zustand nachxu- weisen
Die Bczugsvereiniguug ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht mög-
^ §7. Die Bezugsvereinigung hat bem 1 Verkäufer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahme- preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen. , .
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugs Vereinigung an^- botenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Msatz 1 bestimmten Preisgrcnzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (8 6 Ms. 3) angemessen tvar. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aut die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreifes zu liefern, Me Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen t ,
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde be- stellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll. ..... . . . 3
8 8. Erfolgt -die Ueberlassung nicht fremnllig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugs vereiingrmg oder die von ihr in dem! Antrag bezeichnete Person übertragen tverden Die Anordnung ist an den Eigentümer zn richten. Das Eigentum geht über, sobald die MordNung dein Eigentümer zUgeht Zuständig'ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll. , ^
§ 9 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Mnahine. Für strittige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsdereinigung zugeht 8 10. Die Futtermittel siird, vorbehaltlich der Vorschrift des Msatz 2, frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt.
Tie Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag ..von '3 vom .Hundert erheben.
Tie Zuschläge, .welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, iverben durch die Landeszen tralbebörden festgesetzt.


