Kreisblatt M xn Kreis Gietzen.
Nr. 133
23. Oktober
1916
Bekanntmachung
über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel.
Vom 5. Oktober 1916.
Auf Grund des ß 1 der Bekanntniachung über die Errichtung eines KriegsernährungSamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) und des § 6 Ws. 1 Nr. 2 der Verordnung über zuckere haltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-GesetzKl. S. 1114) ivird bestimntt:
Ter Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel zahlt, darf folgende Grenzen nicht übersteigen:
für je 50 kg
für nasse Schnitzel.0,40 Mk.
für gesäuerte Schnitzel,
Januar/März-Lieferung 0,49 „
spätere Lieferung ^ ^ . 0,55 „
für Trockenschnitzel,
ohne Sack..8,— „
mit Sack.10,30 „
für Z u ckerschnitzel na ch de mStcffen sschen Brühverfahren,
ohne Sack. 0,75 „
mit Sack . r . . . . 12,05 „
Für das kg-«/o Zucker
für Melasse ^ ..- 0.16 Mk.
für Torfnrelaffe,
ohne Sack. 0,24 „
mit Sack ..* . 0,29 „
für Häckselmelasse.
ohne Sack. 0,31 ,,
mit Sack.0,38 „
Diese Bekannttnachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Ba to cki.
Bekanntmachung
zur Einfuhr von Gemüse und Obst.
Wie bereits öffentlich bekanntgegeben, beabsichttgt die Reichs- stelle für Gemüse und Obst einzuführende Waren, die unter die Bekanntmachung vom 13. September 1916 über die Einfuhr von Gemüse und Obst fallen, für den Verkehr grundsätzlich frcizugeben, wenn es sich um .Konserven irgendwelcher Art (im Gegensatz zu Frischobst und Frischgemüse) handelt, über die bereits vor dem 15. September 1916 von inländischen Käufern Berttäge abgeschlossen sind. Unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung werden sämtliche Firmen, Bezirkszentralen und Kommnnalverwaltungen aufgefordert, die Belege über die von ihnen vor dem 15. September 1916 über Konserven irgendwelcher Art geschlossenen Verträge an die Reichsstelke für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, G. m. b. H., Berlin W. 57, Potsdamerstraße 75, bis spätestens den 21. Oktober d. I. einzusenden. Zugleich wird aber darauf auf- merksanr gemacht, da'ßl alle Waren, über welche die fraglichen Belege bis zu den: genannten Tage nicht emgereicht oder über welche Verträge erst nach dem 15. September 1916 abgeschlossen! sind, beim Passieren der Grenze der Beschlagnahme unterliegen.
Berlin, den 11. Oktober 1916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, G. m. b. H.
S m i d 1.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahr 1916- hier: Erlaß eines Ausfuhrverbots von Mehlsäcken.
Auf Grund des § 49 lit. c der Bundesratsverordnung über Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 wird hierdurch mit Zustimmung des Kveisausschusses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verordnet:
Die Empfänger von Mehl (Gemeinden, Bäcker, Mehlhändler usw.) sind verpflichtet, die MehWcke, in denen die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. Gietzen im Auftrag des Kom- münalverbands das Mehl liefert, bis aus weiteres liegen eine Rückvergütung von 1,55 MH. für den Sack frei Gietzen an die Firma Vereinigte Getreidehändlcr G. m. b. H. Gietzen zu rückzuliefern. Der Preis für den Sack setzt sich zusammen aus 1,50 Mk. für den Sack und 5 Pfennig Arbeitslohn (Einsammeln und Absenden der Säcke). Die MehlverteilmrgssteÜen sind bis auf weiteres verpflichtet, die Mehlsäcke, in denen das MM geliefert wurde, bei den Mehlemp- fängeru (Bäcker, Mehlhändler usw.) einsammeln zu lassen, diese Säcke mit denen, die sie selbst erhalten haben, ordnungsgemäß anfzu- bewahreu und an die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. GiMen frei'zurückzuliefern. Bor der Abgabe des Mehl es ist den
Bäckern usw. entsprechende Mitteilung zu machen und die Verpflichtung zur Rücklieferung der Säcke gegen obige Vergütung von den Mehlernpfängern ausdrücklich anerkennen zu lassen.
Gietzen, den 5. Oktober 1916.
Grotzherzogliches Kreisantt Gietzen.
_ Ür. Usinger.
Betr.: Die Gersten-Konttngente für Brennereien.
An die Grotzh. Bürgermeistereien Bellersheim, Birklar, Eberstadt, Grohen-Buseck, Hungen, Langgöns, Leihgestern,
, Lrmdorf, Muschenheim. Trohe und Utphe.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 11. Dezember 1915 in gleicher Sa«^ (Kreisblatt Nr. 110 vom 14. Dezember 1915) beaustragen wir Sie, die in Ihren Gemeinden ansässigen Brennereibesitzer darauf aufmerksam zu machen, daß im laufenden Wirtschaftsjahre eine Verarbeitung von selbst gewonnener Gerste in ihren Brennereien nur auf Grund von Bezugsscheinen stattsinden darf, selbst auch dann, wenn die Gesamt-Ernte unter 20 Zentner beträgt.
Die inBetracU kommende Bestimmung der Reichsfuttermittelstelle hat folgenden Wortlaut:
„Wollen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen ein Kontingent gegeben ist, nach § 6 Absatz 2 der Vewrd- nung selbstgebaute Gerste im eigenen Betriebe verarbetten, so haben sie sich eine Bescheinigung ihres Kommnnalverbandes darüber zu verschaffen, daß sie die zu verarbeitende Gersten- nienge selbst geerntet haben, und unter Vorlegung dieser Bescheinigung vor Beginn der Verarbeitung Bezugsscheine über die enftprechende Menge Gerste von der Reichs-Gerstengesell- schast m. b. H. zu erfordern. Demnächst sind die Bezugsscheine dem Kommunalverbande einzureichen."
Zur Vermeidung von Mißverständnissen und falschen Auslegungen wollen Sie den in Betracht kommenden Brennereibesitzern eine baldige unmittelbare Verständigung mit uns anempfehlen, bevor sie Nnt dem Brennereibetriebe in diesem Jahre beginnen. Gietzen, den 20. Oktober 1916.
Gwßherzogliches Kreisamt Gietzen. _ Dr. U s i n g c r. _
93 etr: Die Verwertung der Walnüsse zur Oelgewinnung.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Grotzh. Ministerium des Innern hat uns beauftragt, erneut Lus § 2 der Bekanntmachung über die Walnüsse vom 14. September 1916 (Kreisblatt Nr. 121) hinzuweifen, wonach die Bürgermeistereien dafür zu sorgen haben, daß die Walnüsse von jedem Besitzer in der Gemarkung vollständig geerntet und die geernteten Mengen richtig angezeigt und abgeliefert werden. Da Gr. Ministerium des Innern die Bürgermeistereien für den richtigen Vollzug verantwortlich gemacht hat, empfehlen wir Ihnen, alsbald festzuftellen, ob alle Mltzbaumbesiyer die von ihnen geernteten Misse angemeldet und keine Nüsse zu anderen Zwecken verwendet l-aben.
Bei dieser Gelegenheit sei daraus aufmerksam gemacht, daß bei den Wallnüssen die Ablieferungspflicht für die Gesamternte besteht, und daß es nicht erlaubt ist, ähnlich wie dies bei dem Raps zugelassen wurde, 30 Kilogramm für den Erzeuger zurückzubehatten. Es ist dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, daß jede Zurückbehaltung von Nüssen, auch zum eigenen Verbrauch und zur eigenen Oelgewinnung verboten und strafbar ist. " '
Nach Ablauf von 14 Tagen sehen wkr Ihrem Bericht über das Ergebnis der diesjährigen Nußernte entgegen, damit wir wegen der baldigen Abnahme durch die Firma Heinrich Keller, Sohn in Darmstadt das Erforderliche veranlassen können. (Krcisblatt Num- Mer 118 vom 22. September 1916.)
Zum Schluß beauftragen wir Sie, die Mühlen daraus hin- znweisen, daß eine Verarbeitting von Walnüssen ans Oel nicht zulässig ist, weshalb auch von Ihnen die entsprechenden Erlaubnisscheine nicht ansgestellt werden dürfen Gießen, Üen 20. Oktober 1916.
Grotzherzogliches .Kreisamt Gietzen. _ Dr. U finget. _
93etr.: Kartoffelernte.
An die Schulvorstände des Kreises.
Mit Rücksicht aus das eingetretene Frostwetter wird nochmals darauf'hingewiesen, daß, wo ein Bedürfnis dazu vorlieft. der Unterricht zum Einbringen der Kartoffelernte auSzusetzen /' Gießen, den 22. Oktober 1916.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gieren Dr. 11 s i n g e r.
ZwillinaSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


