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Bekanntmachung
Über Lieferung von Heu für das Mer. Böm 7. Oktober 1916.
Dpr Buudesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu WirtschaArchen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Ä. 327) folgende Verordnung erlassen:
3 1. Für das Mer sind insgesamt 1000 000 Tannen Wiesen-- und Kleeheu aus der Ernte 1916 sicherzustellen und zu den int L 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern.
8 2^ Es müssen abgeliefert sein:
bis -um 31. Oktober 1916 100 000 Tonnen,
„ ,. 30. November 1916 100 000
„ „ 31. Tezmnber 1916 100 000
„ „ 31. Januar 1917 100000
„ 28. Februar 1917 100000
„ „ 31. Mär- 1917 100000
r, „ 30. April 1917 100 000
„ „ 31. Mai 1917 100 000
„ „ 30. Juni 1917 100 000
„ „ 31. Juli 191 7 100000 „
zusammen 1 000 000 Tonnen.
.. f 3. Tie zn liefernden Mengen werden vom' Reichskanzler auf die einzelnen Bundesstaaten unter Zugruiidelegung des Ergebnisses der im Juni 1915 vorgerwmmenen Anbauerh?bt»mg und eines durchschnittlichen Hektarertrags sowie imter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. Dezember 1915 festgeftellten Kopfzahl von Pferden und Rinovieh verteilt.
Tie Unterverteittmg auf die LieferuUgs verbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landes- Zentralbehörden.
8 4. Tie Verpflichtung zur SicherftelliMg der Lieferung und die Ablieferung der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach 8 17 des Gesetzes über die Krieg sleistungen! vom 13. Juni 1873 (Reichsgefetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungs-, verbanden ob. Die Lieserungsverbände können sich zur Schaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den 88 6 und 7 des ge»- nannten Gesetzes finden dabei in folgender Maßgabe entsprecherrde Anwendung:
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde darf die Vergüttmg für die Tonne inländisches Heu oder Grummet (Oehnch) nicht übersteigen:
a) Bei Heu von Kleeorten (Luzerne, Esparsette, Rot
klee, Gelbkloe, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte.. . 90 Mk.,
b) bei Wiesen- !imb Feldheu (Gemisch von Süß
gräsern, Kleearten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art urü> Güte..80 Mk.
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für
die Tonne.
Für Ware von mindeoer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
Tie Preise erhöhen sich für Heu, das von dem Liefv- rungsverband oder der Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär; 1917 zu liefern ist, um je 7,50 Mark für die Tonne, für Heu, das in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern ist, um je 15 Mark für die Tonne.
2. Im Falle der zwangsweisen Herbeiführung der Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herabzusetzen.
3. Tie in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle oder der von der Heeresverwaltung bestimmten näheren Ab- nahmestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
4. Ter Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten eine Vergütimg, die 6 Mark
für die Tonne nicht übersteigen darf.
Bei Weigerung oder Säumnis des LiefermrgsVerbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbchörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen.
8 5. Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Verordirung.
8 6. Tie Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über die Unterverteilung mnd Aufbewahrung der zu liefernden Heumengen innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 7. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung' rm Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 4916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
über Lieferung von Heu für das Heer. Vom 13. Oktober 1916
Als Behörde, die auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesvats über Lieferung von Heu für das Heer vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1141) bei Weigerung oder
Säumnis be$ LteferungÄverbandes bewchtttak ist, die Lieferung zr^ngsweise herbe^ufühven, wird die Pro vin z ialdirektio« bestimmt.
Darmstadt, den 13. Oktober. 1916.
Großherzoaliches Ministerium des Innern. ___ I B.: Schliephake. _
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 5. Oktober 1916.
.. ^ Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Tie Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 6 Januar 1916, 13. April 1916 und 13. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. 1914 S. 360, 449, 1915 S. 31, 236, 451, 679; 1916 c o 94) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle!
des 31. Oktober 1916 der 31. Januar 1917 tritt.
Berlin, de» 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter de» Reichskanzler-.
__ Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Betr.: Kartoffellieferungen.
Um weitere Anfragen zu vernreidcn, bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß der Komnurnalverband in den nächsten Tagen bederttende Lieferirngen »rach auswärts im Aufträge der Landes^ vartoffelstelle zu erledigen hat und deshalb die Landtoirte vorerst mit der Erledigung dieser Lieferungen beschäftigt sind. Tie Bezugsscheine müssen deshalb kurze Zeit zurückstehen, da es einfach unmöglich ist, allen Ansprüchen zu gleicher Zeit gerecht zu werden.
Gießen, den 16. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L ä n g l r nt a n tl
Betr.: Kartoffelernte.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Anordnung des Kriegsministeriums und des stellv. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps ist mit alten Mitteln unter Zuziehung aller Arbeitskräfte für Einbringung der Kartoffelernte! vor Frosteintritt zu sorgen. Wir iveisen auf unser Ausschreiben vom 11. Oktober 1916 (Kreisblatt N r. 126) Inachdimcklich hin. Die Truppenteile sind angewiesen, jede mögliche Aushilfe mit Arbeitskräften und Pferde»: zu leisten.
Gießen, den 17.Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L an g er mann. _
Bekanntmachung.
ctr.: Den Verkehr mit H ülsen fruchten.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. '
Wir eriimern an die alsbaldige Erledigung unserer Um-, druckverfügung vom 18. August 1916.
Gießen, den 16. Oktober 1916.
Grobherzogliches Krcisamt Gießen. _I B.: Lan germa nn.
Betr.: Lehrerkonferenz.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Mittwoch den 25. Oktober lf. Js„ vormittags 10 " Uhr, soll eine gemeinsame Konferenz für die Bezirke Grünberg, Hungen, Lich und Gießen-Land im Sclmlhause der Stadttnädchenschule (Schillerstt.) zu Gießen mit der folgeirden Tagesordnung stattfinden:
1. Der neue Lehrplan für den evang. Religionsunterricht: Berichterstatter: die Herren Lehrer Somnrer zu Inheiden und Wetter zu Nonnenroth:
2. Mitteilungen des Kreisschulinspektors.
Sie »vollen den Lehrerli von Vorstehendem alsbald Kenntnis geben.
Gießen, den 16. Oktober 1916.
Großherzogliche KieisschulkomMission Gießen. _I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen; hier Drainagen.
In der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 6. November lfd. Js. liegen aus Großh. Bürgerlneisterel Nieder-Bessingen die Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht dev Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen einKrreichen.
Friedberg, den 10. Oktober 1916.
Der Gvoßherzogliche Feldbereinigungskommissärt Schnittspahn, Regierungsrat.
Zwillinasrunddrnck der B rü h l'schen Nmv.-Bnch- und Steindruckerei. R. L a n a e. Gießen.


